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4. Versäumnis sicherzustellen, dass gemäß Artikel 22 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangkapazität zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung übersteigt; 3. 5. Versäumnis, die Zugangs-/Abgangsregelung gemäß den Auflagen von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen; 3. 6. Versäumnis, das Fischereiflottenregister im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EG) Nr. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Allergenmanagement im Lebensmittelbereich, Umverteilung von Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheitskultur - cibus Rechtsanwälte -cibus Rechtsanwälte. 26/2004 der Kommission (1) zu führen. 4. 1. Versäumnis, gemäß den Artikeln 4, 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die für die Bestandsbewirtschaftung erforderlichen biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten zu erheben und zu verwalten; 4. 2. Versäumnis, jährlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 einen Bericht über die Durchführung der nationalen Programme zur Datenerhebung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen; 4. 3. Versäumnis, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 eine nationale Koordination der Erhebung und Verwaltung wissenschaftlicher Daten für die Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen; 4.
5. Versäumnis, nationale Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen und durchzuführen und gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit Titel IX der Verordnung aufgestellte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme umzusetzen; 5. 6. Versäumnis, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbediensteten die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits zu erleichtern; 5. 7. Versäumnis, im Einklang mit Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Maßnahmen, z. B. HACCP Training - laut der EU Verordnung 852/2004, Anhang 2, Kapitel XII vorgeschrieben. Aktionspläne und jede andere Maßnahme, durchzuführen, die die Kommission beschlossen hat, um die Beachtung der Ziele der GFP durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; 5. 8. Versäumnis, im Einklang mit Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Auflagen für die Analyse und Validierung von Daten und Informationen, den Zugang dazu und ihren Austausch zu beachten; 5.
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Die Verordnung ist an drei Gruppen gerichtet, die in den anschließenden Artikeln der Verordnung adressiert werden: EU-Mitgliedstaaten und die EU selbst Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen Unternehmen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Erklärungen (z. B. im Rahmen Ihrer Jahresberichte) zu veröffentlichen. Dies trifft insbesondere auf europäische Emittenten von Wertpapieren (z. Eg verordnung 852 anhang 2 day. B. Aktien und Renten) zu, die an (europäischen) Kapitalmärkten gehandelt werden.
L 5 vom 9. 2004, S. 25). (2) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5. 3. 2008, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. Eg verordnung 852 anhang 2 full. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22. 12. 2009, S. (4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.