sek3m Foren-Praktikant(in) Beiträge: 13 Registriert: 06. 08. 2013, 11:16 Beruf: RA-Fachangestellte 19. 03. 2015, 09:42 Hallo, folgender Sachverhalt: Wir sind Beklagtenvertreter, der Rechtsanwalt der Gegenseite ist Kläger zu 3) und vertritt auch die anderen beiden Kläger als RA. Zum Termin wurden alle Parteien persönlich geladen. Im Termin erschien zwar der RA und Kläger zu 3), die anderen beiden Kläger aber nicht. Eine Terminsvollmacht konnte er für die Kläger zu 1) und 2) nicht vorweisen, ist aber m. E. auch nicht nötig, da er in der Klage angezeigt hatte, die Kläger zu 1) und 2) anwaltlich zu vertreten. Im Termin an sich wurde zwischen uns als Beklagtenvertreter (die beide anwesend waren) und dem Gericht der Sachstand erörtert. Terminsgebühr bei Anerkenntnis | terminsvertreter.com. Der RA und Kläger zu 3) meinte dann, er würde keine Anträge stellen. Ist nun eine 1, 2 TG oder doch nur ein 0, 5 TG entstanden? Ich bin der Meinung, dass der 3105 besagt, dass wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (dies könnte man aufgrund mangelnder Terminsvollmacht wohl bejahen) UND lediglich ein Antrag auf VU gestellt wird, hier eine 0, 5 TG anfällt.
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Denn in diesem Fall hat der anwesende Prozessbevollmächtigte mehr getan, als nur einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt. Im Parteiprozess reicht es für die Entstehung der vollen Terminsgebühr aus, dass auf der Gegenseite entweder die Partei oder der sie vertretende Anwalt erscheint. Hier kommt die reduzierte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG also nur in Betracht, wenn weder die Partei noch der gegebenenfalls bestellte Anwalt erscheint. 2. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils Die Reduzierung auf eine 0, 5-Terminsgebühr erfolgt nur bei Anträgen auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung. Die Reduzierung scheidet also in denjenigen Fällen aus, in denen der Anwalt im Termin mehr tut, als nur solche Anträge zu stellen. Das AG Freiburg (AGS 06, 329) hat die volle 1, 2-Terminsgebühr sogar für den Fall zugebilligt, dass der anwesende Anwalt telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite Kontakt aufnimmt, um abzuklären, ob dieser noch zum Termin erscheinen werde.
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