Hier kann der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1, 3 abrechnen (150 € x 1, 3 = 195 €). Die Verfahrensgebühr deckt den Aufwand ab, der durch die Beratung des Mandanten und die Prüfung des Falles entsteht. Kommt es dann zu einem Gerichtstermin mit mündlicher Verhandlung, entsteht eine Terminsgebühr mit dem Faktor 1, 2 (150 € x 1, 2 = 180 €). In diesem Fall entstehen also bereits Anwaltsgebühren in Höhe von 375 €. Wieder anders sieht es aus, wenn nicht der Richter ein Urteil spricht, sondern die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich durch einen Vergleich beenden. Kein Mindeststreitwert für im Vorverfahren tätig gewordenen Steuerberater. Hier erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung an dem Vergleich eine weitere Gebühr mit dem Faktor 1, 0, die sogenannte Einigungsgebühr. Bei anwaltlichen Tätigkeiten kommt in den allermeisten Fällen noch eine kleine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation hinzu. Zu beachten ist, dass anwaltliche Dienstleistungen in der Regel mehrwertsteuerpflichtig sind. Die Mehrwertsteuer muss also zu den errechneten Anwaltsgebühren addiert werden.
Der teilweise Übergang des Klägers von der Feststellung zur Leistung (durch die Bezifferung in seinem späteren Schriftsatz) bleibt in der Sache hinter dem Gegenstand eines ursprünglichen vollständigen Leistungsantrags zurück. Daher kann der Wert der Klageänderung den angegebenen Differenzbetrag zum dreieinhalbfachen Jahresbetrag nicht übersteigen. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 9 W 29/14 vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 9 ZPO, RdNr. 1 [ ↩] vgl. auch BGH, NVersZ 1999, 239 [ ↩] 125. 119, 08 EUR. /. 39. 893, 04 EUR = 85. 226, 04 EUR [ ↩] Vgl. zum Verhältnis von Leistungsantrag und Feststellungsantrag bei wiederkehrenden Leistungen BGH, NJW 1951, 802; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Verwaltungsrecht | Außergerichtliche Verwaltungsverfahren nach dem RVG richtig abrechnen. Auflage 2014, § 43 GKG, RdNr. 11; allgemein zur Werterhöhung bei einer Klageänderung Zöller/Herget a. a. O., § 3 ZPO, RdNr. 16 "Klageerweiterung". [ ↩]
Bei einer Zahlungsklage etwa ist der Gebührenstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Streitwert ermittelt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtsgebühren ( §§ 39 ff. GKG), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Gebühren der Rechtsanwälte (insbesondere § 22 und § 23 RVG), das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare. Besondere Begriffe für Streitwert sind Geschäftswert im Hinblick auf die Gebühren der Notare und der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie Gegenstandswert im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte. Häufig sind die Werte identisch, durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen können sie im Einzelfall aber auch unterschiedlich sein. Gegen den gerichtlich festgesetzten Streitwertbeschluss ist die Streitwertbeschwerde zulässig.
Sie betrgt 1, 3 Gebhren in der Berufung sogar 1, 6 und ist immer dann angefallen, wenn ein Anwalt den Mandanten, einen Zeugen oder einen Sachverstndigen in einem Prozess vertritt, oder ihm beisteht. Dies zeigt sich im Regelfall darin, dass sich der Anwalt bei Gericht fr den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt. Die Verfahrensgebhr in Hhe von nur 0, 8 gem. 3101 (in der Berufung 1, 1 RVG VV Nr. 3201) steht dem Anwalt z. auch zu: wenn der Anwalt zwar die Klage gefertigt hat, aber noch noch nicht bei Gericht eingereicht hat und auch noch keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat wenn der Anwalt lediglich bei der Protokollierung eines Vergleiches mitwirkt Terminsgebhr gem RVG VV Nr. 3104, 3202 Die Terminsgebhr fllt an, wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin (normaler Gerichtstermin), ein Errterungstermin (z. Gteverhandlung) oder ein Beweistermin stattfindet. Die Terminsgebhr fllt erst an, wenn ein Sachvortrag im Termin erfolgt ist und der Anwalt daraufhin das Wort erhalten hat und auch ttig geworden ist.
Im folgenden Beitrag wenden wir uns nun den konkreten Gebühren zu. Was können Sie als Anwalt in welchem Verfahren abrechnen – z. im Widerspruchsverfahren? Wir veranschaulichen es entlang der einschlägigen Bestimmungen im RVG und anhand von Abrechnungsbeispielen. Dabei weisen wir eingangs noch einmal auf die Unterschiede zwischen "dieselbe Angelegenheit", "verschiedene Angelegenheiten" und "besondere Angelegenheit" hin, um danach auf die einzelnen Gebührentatbestände im Verwaltungsrecht einzugehen. Als da wären: Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr und viele weitere. Die konkreten Gebühren in Widerspruchsverfahren & Co. : Hier mehr erfahren. Im nächsten Artikel geht es weiter mit einem Exkurs: Wie sieht die RVG-Abrechnung bei (gerichtlichten) Eilrechtsschutzverfahren aus – zum Beispiel beim einstweiligen Rechtsschutz? Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Klicken Sie hier. Besonders häufig wird im Rahmen von Verwaltungsverfahren darüber gestritten, wann die Erledigungsgebühr im verwaltungsrechtlichen Hauptsacheverfahren entsteht.
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