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#1 Hallo, ich betreibe eine OwnCloud-Instanz auf einem dedizierten Server bei einem Hoster. Jetzt würde ich gerne die OwnCloud-Instanz mit meinem QNAP verknüpfen. Ziel ist es, dass mein QNAP die Daten von der OwnCloud-Instanz kopieren kann. Über WebDav mit er FileStation funktioniert es nicht... Apps habe ich ich auch keine gefunden. Besteht die Möglichkeit meine externe OwnCloud-Instanz mit meinem QNAP zu mounten, verknüpfen oder whatever? Finde es echt bescheiden, dass QNAP da nichts liefert. Dafür aber für Google Drive, OneDrive und wie sie alle heißen... as nervt echt. Würde mich über Hilfe freuen. Ach ja, rsync klappt hier nicht. Wie NEXTCLOUD auf Qnap TS-453B installieren? — CHIP-Forum. Weil die OwnCloud-Instanz auf dem Server natürlich verschlüsselt liegt. Sonst hätte ich es über rsync gelöst #2 Hat wirklich noch niemand diesen Fall gehabt? Ich kann es mir iwie nicht vorstellen, dass alle die eigene OwnCloud NUR auf dem QNAP hosten. Es muss doch eine Möglichkeit existieren auf die eigene Remote-OwnCloud mit dem QNAP über z. B. FileStation zuzugreifen?
Reicht da schon das TS-230 aus (x86 Kompatibilität des ARM)? Alternativ habe ich überlegt das mit dem Raspi zu realisieren, allerdings scheitert es bei mir daran dass das Raspi keinen Raid kann. Habt ihr eine Idee dazu? Habt ihr noch bessere Ideen diese Datenkrake zu realisieren? Ich freue mich wenn ihr mir konstruktiv helfen könnt! Viele Grüße XO #4 Vielen Dank für eure Ideen, Clients hab ich nur eien Handvoll, ist halt für 2 Personen gedacht. Nextcloud auf qnap nas installieren war erste erfahrungen. Ein Tool hab ich mir eben auch schon rausgesucht, das kann die Dateien vergleich und mir zur Auswahl stellen. Damit werde ich dann anfangen. Auf QNAP hab ich mich nicht grundsätzlich festgelegt, aber es ist günstiger als Synology und ich finde auch bei der Software keinen Vorteil von Synology auf dem Datenblatt. Wie würdet ihr denn das Automatische Backup der Handybilder auf das NAS realisieren? WIrklich mit Nextcloud?
Shop Akademie Service & Support Zusammenfassung Die Abrechnung von Betriebskosten ("Mietnebenkosten") gegenüber dem Mieter ist nur möglich, wenn bereits im Mietvertrag eine rechtswirksame Umlagevereinbarung getroffen wurde. Dies wird von beiden Vertragsparteien nicht selten verkannt. Häufig kommt es vor, dass Vermieter und Verwalter die Abrechnung der Betriebskosten alleine auf die II. Berechnungsverordnung (genauer: auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BVO) stützen mit dem Hinweis, dass die dem Mieter in Rechnung gestellten Kosten namentlich dort aufgeführt sind. Anlage 3 27 berechnungsverordnung. Hierbei wird verkannt, dass die Verordnung keine Rechtsgrundlage für die Betriebskostenumlage darstellt, sondern für den Mieter (von Wohnraum) lediglich diejenigen Kostenarten aufführt, die (überhaupt) übertragen werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Kostenpositionen durch Vertrag übertragen worden sind. Fehlt es hieran (enthält der Mietvertrag also keine Regelung über die Umlage), sind die Kosten im Monatsmietbetrag mitenthalten und können daher nicht gesondert geltend gemacht werden.
BVO (einer Rechtsverordnung) einen eindeutigen Charakter aufweisen, die also von Gerichten nicht geändert (erweitert) werden können. Dabei sei es auch nicht erforderlich, die einzelnen Positionen zusätzlich noch zu beschreiben oder eine entsprechende Auflistung als Beiblatt dem Mietvertrag beizufügen (zu den Ausnahmen bei preisgebundenem Wohnraum siehe unten). Der Vermieter stellt sich also am einfachsten, wenn er entweder einzelner Kostenarten genau auflistet oder ohne weitere Kostenarten zu nennen, sich pauschal auf die II. BVO bezieht. Hieraus folgt, dass im Falle der Bezugnahme auf die II. Anlage 3 27 berechnungsverordnung in 2017. BVO noch zusätzlich aufgeführte Kostenarten dann zu rechtlichen Schwierigkeiten führen können, sofern nicht alle Kostenarten aufgeführt werden (sind sämtliche Positionen der II. BVO aufgeführt, bereitet die Umlage selbstredend keine Probleme, wenn eingangs noch auf die Berechnungsverordnung abgestellt wird). Beispiel: "Der Mieter schuldet neben der Miete auch die in der II. BVO aufgeführten Betriebskosten.
c und Nr. 5 Buchst. b auch die Umlage der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser vor; hierunter fällt auch die Lieferung von Fernwärme. BGH, 16. 01. 2019 - VIII ZR 173/17 Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der … Das Berufungsgericht hat seinem Urteil auch zutreffend zugrunde gelegt, dass die Wohnfläche der ausweislich des Mietvertrags vom 1. November 1979 preisgebundenen Wohnung unmittelbar anhand der für preisgebundenen Wohnraum bis zum 31. Anlage 3 II. BV (weggefallen) Zweite Berechnungsverordnung. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 2178; nachfolgend: II. BV) zu ermitteln ist. BFH, 27. 2016 - I R 12/15 VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den … Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA statt der Reparaturaufwendungen für die Heizungsanlage nur noch die nach § 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz i. vom 12. Oktober 1990 ( BGBl I 1990, 2178) --Zweite Berechnungsverordnung-- (II.
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) zugrunde zu legen. (2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Anlage 3 27 berechnungsverordnung 2017. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. (4) (weggefallen)
1992 - 3 S 2585/91 Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs; Anspruch des privaten Bauherrn auf … VG Oldenburg, 19. 2015 - 2 A 1939/14 Zweitwohnungsteuer; Bemessungsgrundlage BGH, 16. 2003 - VIII ZB 286/02 OLG Braunschweig, 30. § 27 II. BV - Einzelnorm. 1997 - 1 U 35/96 Schadensersatz wegen Nichtausführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten … FG Rheinland-Pfalz, 24. 1996 - 1 K 2605/95 Einkommensteuer; Bedeutung des finanzamtlichen Mietspiegels bei der großen …
2007 - 5 B 206. 07 Möglichkeit des Rückgriffs auf bundesrechtliche Vorschriften für die Berechnung … BGH, 17. 1994 - V ZR 39/92 Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über Grundstücke - Geeignete Bewerber … OVG Berlin-Brandenburg, 22. 2006 - 9 A 68. 05 Normenkontrollklage; Zweitwohnungssteuersatzung; Fortbestehen des allgemeinen … FG Köln, 28. 1998 - 9 K 7124/96 Dachgeschoßausbau und Errichtung eines Carports keine einheitliche Baumaßnahme AG Köln, 31. 2012 - 220 C 8/12 Rückzahlung überzahlter Miete bei Abweichung der tatsächlich vermieteten Fläche … OVG Nordrhein-Westfalen, 22. 2007 - 16 A 2781/03 Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei … VG Sigmaringen, 09. 2002 - 1 K 2602/00 Heranziehung zu einer Fehlbelegungsabgabe KG, 28. 1999 - 24 W 9020/97 Lage, Größe und Umfang eines Sondernutzungsrechts OVG Niedersachsen, 13. 2012 - 8 LB 8/12 Wohnungsbauförderungsrecht: Anspruch auf Anpassung einer auf vertraglicher … OLG Stuttgart, 18. 1996 - 2 Ss 93/96 Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale, mit der die Aufwendungen des Vermieters … VGH Baden-Württemberg, 08.