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985 Letzte Aktualisierung 26. 2020
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Berechtigtes Interesse Einzimmerwohnung untervermieten? 24. 02. 2021, 06:09 Uhr Nicht immer liegt bei einer Untervermietung ein berechtigtes Interesse vor. (Foto: dpa) Mieter haben einen Anspruch darauf, ihre Wohnung unterzuvermieten. Zwar müssen sie den Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser darf aber nicht ablehnen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Mieter dürfen nicht einfach so einen Untermieter in ihrer Wohnung aufnehmen. Vorher müssen sie ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, darf der Vermieter den Untermieter nicht einfach ablehnen. Nicht berechtigt ist das Interesse aber, wenn der Mieter in ein nicht weit entferntes Haus gezogen ist und nun die alte Bleibe weitgehend untervermieten will. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. : 8 C 338/18). Abgesehen davon, darf ein Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung auch nicht davon abhängig machen, dass sich der Untermieter persönlich vorstelle.
Untervermietung: berechtigtes Interesse des Mieters Skip to content AG Stuttgart, Az. : 32 C 6091/11, Beschluss vom 08. 02. 2012 Die Klägerseite trägt 1/4, die Beklagtenseite 3/4 der Kosten des Verfahrens. Gründe Nach herrschender Meinung (vgl. nur BGH NJW 2007, 835, 837; OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff. ; OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 58 -Vergleich -; jeweils m. w. N. kritisch OLG Stuttgart 18. 07. 2011 – 13 W 34/1), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Vergleichs in der Hauptsache und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
Untermieter und Untervermieter finden für die wichtigen Fragen eines Untermietverhältnisses die richtigen Antworten. Die Ratgeber können Sie überall kaufen, wo es eBooks gibt, z. B. bei Erlaubnis für Anspruch auf Untervermietung gegenüber dem Vermieter begründen Sie müssen gegenüber dem Vermieter Ihre Gründe, Ihr berechtigtes Interesse an einer Untervermietung begründen. Es können persönliche und / oder wirtschaftliche Interessen für die Erlaubnis zur Untervermietung vorhanden sein. Persönliches Interesse des Mieters an einer Untervermietung Voraussetzung Ein Interesse des Mieters ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige einleuchtende Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teiles seiner Wohnung an eine andere Person nachvollziehbar erscheinen lassen. Zu diesen Interessen gehört auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Bereits der Wunsch, mit jemand anderem zusammen zu leben, genügt für das Interesse, also z. mit dem Lebensgefährten /der Lebensgefährtin oder mit einem Freund oder Freundin zusammenziehen zu wollen - diese persönlichen Motive sind schon für sich alleine ausreichend: Zusammenwohnen - Erlaubnis für Freund, Freundin bekommen vom Vermieter Wirtschaftliches Interesse des Mieters für die Erlaubnis einer Untervermietung Das wirtschaftliche Interesse besteht in der Regel in einer finanziellen Entlastung bei der Miete.
Müssen sich Mieter berufsbedingt über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten, so besteht ein berechtigtes Interesse, die eigene Wohnung zu untervermieten, dem der Vermieter oder die Hausverwaltung nicht widersprechen kann. So die Entscheidung des BGH vom 11. 06. 2014 unter dem ZR 349/13. Die Kläger sind seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Hamburg. Das Paar musste sich arbeitsbedingt für zwei Jahre in Kanada aufhalten, da einer von ihnen einer befristete Arbeitsstelle in Ottawa zum 01. 11. 2011 aufnahm. Zur finanziellen Entlastung wollte das Paar für diese Zeit ihre Wohnung, mit Ausnahme eines Zimmers, welches sie gelegentlich für Übernachtungszwecke nutzen wollten, ab dem 15. 2010 untervermieten. Mit Schreiben vom 19. 08. 2010 wandte sich das Paar an die Hausverwaltung und unterrichtete diese über die geplante Untervermietung. Die Vermieterin verweigerte jedoch ihre Zustimmung. Mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 4. 10. 2011 wurde die Vermieterin verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer zu gestatten.
Bzw. reicht als Begründung eines "berechtigten" Interesses zur Untervermietung, dass er beruflich ausser haus ist? Und wenn ja, wie lange darf diese Dauer höchstens sein? Auf was sollte mein Vater in seinem Anschreiben zum Antrag auf Untervermietung hinweisen.? Vielleicht sei noch dazu erwähnt, dass ich Student bin, und diese Wohnung auch als Arbeitsraum und Wohnraum nutze. Hinzu kommt, dass im gleichen Haus meine Familie (Mutter und Schwester) wohnt (einige stockwerke weiter oben), was an dem "berechtigten" Interesse zur Untervermietung aus meiner sicht ein noch "Berechtigteres" macht. Ich hoffe ich hab mich hier nicht zu lang gehalten. Würde mich sehr über eine kompetente Antwort freuen. Mit freundlichen Grüssen # 1 Antwort vom 6. 2007 | 15:06 Von Status: Master (4099 Beiträge, 617x hilfreich) vielleicht hilft dir das: Das Problem ist, ihr stellt die komplette Wohnung (1 Zi. ) für die Untermiete. Wäre es eine größere Wohnung, wo z. B. nur 1 Zi. für die Untervermietung zur Verfügung gestellt wird, dürfte der VM dieses nicht verbieten.
04. 1995, WM 95, 378). Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 262