Eine Feststellung zum Hergang des Vorfalls sei nicht möglich. Es sei zudem bereits allein aufgrund des bekannten Sachverhalts von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen, dem anzulasten sei, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte sich halb liegend Tee einzuschenken. Angesichts dessen, dass der Kläger nach seiner eigenen Aussage nur für etwa zehn Minuten in dem Massagegerät fixiert war, sei es zumutbar und erwartbar gewesen, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwarte bis er sich Tee einschenke, oder er entsprechend um Hilfe bitte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quellen: Pressemitteilung des AG München Nr. 15/2019 v. Schmerzensgeld für Verbrennung mit Elektrokauter. 22. 02. 2019 und Juris das Rechtsportal RH Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schmerzensgeld für Verbrennung durch heißen Tee im Krankenhaus? Dazu das AG München, Urteil vom 30. 2019, Az. 122 C 6558/18.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte das Gericht Mehr lesen »
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