Antwort vom 1. 4. 2019 | 23:43 Von Status: Beginner (75 Beiträge, 17x hilfreich) neulich fand ich im Internet folgendes (quelle:) Zitat1: "... 10 Jahresfrist bei Nießbrauch- Zurechnung zur Erbmasse?. BGH: Nießbrauch schadet dem Sozialamt gegenüber nicht Die lebzeitige Schenkung einer Immobilie an die Kinder verbinden die Beteiligten häufig mit der Vorstellung, das Objekt für den Fall späterer Pflegebedürftigkeit der Eltern damit dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen. Eine wichtige Zugriffsmöglichkeit eröffnet dem Sozialamt jedoch die Bestimmung des § 528 BGB über die Verarmung des Schenkers. Danach kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Wer also seinen Kindern eine Immobilie überträgt und innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig wird, kann selbst die Rückabwicklung der Schenkung verlangen, soweit er die Kosten seiner Pflege nicht aufbringen kann.
Frage 2: ist das Bargeld (d. h. er hat mittlerweile einen beträchtlichen Betrag zusammengespart)auf dem Sparbuch meines Sohnes (d. Enkel der pflegebedürftigen dementen Oma) verschont oder könnte das Sozialamt der zu der Auffassung kommen: die Eltern haben sind Erziehungsberechtigte demnach auch verfügungsberechtigt, haben demnach auf Zugriff auf das Barvermögen des Sohnes und wird somit zur Vermögenserklärung/-aufstellung herangezogen?. gibt es anrechnungsfreie Grenzen für Angespartes / Bargeld? Archiv - Notar Dr. Veit, Heidelberg - Freiberufliches Notariat. Frage 3: wie ist das beim Niesbrauch wenn der nun doch mehr als 10Jahre zurückliegt, wann wird ein eine fiktive Mieter herangezogen? Ist das überhaupt rechtens, wenn ja bei welcher Konstellation? freundliche Grüße J. L.
BGH: Nießbrauch schadet dem Sozialamt gegenüber nicht Die lebzeitige Schenkung einer Immobilie an die Kinder verbinden die Beteiligten häufig mit der Vorstellung, das Objekt für den Fall späterer Pflegebedürftigkeit der Eltern damit dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen. Eine wichtige Zugriffsmöglichkeit eröffnet dem Sozialamt jedoch die Bestimmung des § 528 BGB über die Verarmung des Schenkers. Nießbrauch Oma - Geld für Pflegeheim reicht nicht | yourXpert. Danach kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Wer also seinen Kindern eine Immobilie überträgt und innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig wird, kann selbst die Rückabwicklung der Schenkung verlangen, soweit er die Kosten seiner Pflege nicht aufbringen kann. Diesen Anspruch des Schenkers kann das Sozialamt auf sich überleiten und anstelle des Schenkers geltend machen, um nicht auf den Heimkosten sitzen zu bleiben.
Daher liege keine vollzogene Schenkung vor und die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB beginnt nicht zu laufen. Da hier in Ihrem Fall gerade den Schenkern das Nießbrauchrecht deshalb eingeräumt worden ist, um die Einnahmen zur Einkommenssicherung zu nutzen, kann man davon ausgehen, dass die vorgenannte Konstellation gegeben ist und hier daher die 10-Jahres-Frist nicht läuft. Daher kann hier der Erbe der Schenker auf die Immobilie zugreifen und einen Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.
Ob der Schenker selbst damit einverstanden ist, spielt dann keine Rolle mehr. Höchst fraglich war in diesem Zusammenhang, wann ein Geschenk als "geleistet" gilt. Denn häufig werden Immobilien nicht auflagenfrei übertragen, sondern unter dem Vorbehalt lebenslanger Nutzungsrechte für die Schenker weitergegeben. Besonders bedeutsam ist der Vorbehalt eines "Nießbrauchs", also der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für die Eltern. Der Nießbrauch berechtigt die Eltern sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vermietung des Hauses. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht ist ein Geschenk erst geleistet, wenn der Schenker - auch wirtschaftlich gesehen - ein endgültiges Vermögensopfer erbracht hat. Daran fehlt es naturgemäß bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf die Problematik der Sozialhilfe übertragen müsste das bedeuten: Das Sozialamt könnte den Rückforderungsanspruch zeitlich unbefristet geltend machen, wenn die Eltern zum "Pflegefall" werden - auch noch nach Jahrzehnten!
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