06. 01. 2021 Am 1. 12. 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMOG) in Kraft. Eine neue Regelung betrifft die Abberufung des Verwalters. In diesem Beitrag zur WEG-Reform soll es um den neuen § 26 Abs. 3 WEG gehen, der jederzeitigen Abberufung des Verwalters. Unter diesem Beitrag finden Sie ein Muster eines aktuellen Verwaltervertrags. Dort heißt es: "Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. " Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz hier ausdrücklich zwischen Abberufung und Ende des Verwaltervertrags unterscheidet. Die sogenannte Trennungstheorie ist damit jetzt im Gesetz kodifiziert. Passend zur WEG-Reform finden Sie hier unser Webinar "WEG-Reform II – Neue Aufgaben und Befugnisse des Verwalters". Abberufung des Verwalters Zukünftig kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter aus jedem beliebigen Grund abberufen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Wohnungseigentümer stets die Möglichkeit haben sollen, sich von einem Amtsträger zu trennen, wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben.
Andererseits ist es für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrags ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist. Gibt der Verwalter auf eine von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrags das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar. Für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten. [4] Ist der Verwalter bei der Beschlussfassung über die Kündigung des Verwaltervertrags anwesend, muss ihm gegenüber die Kündigung nicht noch zusätzlich schriftlich erklärt werden. Sie ist ihm vielmehr mit Beschlussverkündung zugegangen. Abwesender Verwalter Kündigung des Verwaltervertrags Ist der Verwalter in der Eigentümerversammlung nicht anwesend, muss ihm gegenüber die Kündigung ausdrücklich erklärt und ihr Zugang beim Verwalter sichergestellt werden. Hier empfiehlt es sich, bereits im Abberufungsbeschluss einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, die Kündigung namens und im Auftrag der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu erklären, so ein Verwaltungsbeirat nicht existiert und auch kein anderweitig zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter durch Beschluss nach § 9b Abs. 2 WEG bestellter Wohnungseigentümer.
Auch nach der WEG-Reform kann ein einzelner Eigentümer die Abberufung des Verwalters nur verlangen, wenn alles andere als eine Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar wäre. Hierbei können auch ältere Pflichtverletzungen eine Rolle spielen. Mit Stimmenmehrheit ist die jederzeitige Abberufung auch ohne Grund möglich. Hintergrund: Eigentümer-Minderheit will Verwalter abberufen In einer Eigentümerversammlung im November 2019 hatten mehrere Eigentümer beantragt, die sofortige Abberufung der Verwalterin sowie die Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund zum 31. 12. 2019 zu beschließen. Sie stützten ihr Anliegen auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Verwalterin in den Jahren 2012 sowie 2018 und 2019. So habe die Verwalterin sich geweigert, ein Protokoll weiterzugeben und die Eigentümer nicht über den Verlauf eines Prozesses informiert, den sie zudem durch das Unterlassen einer Beschlussfassung provoziert habe. Auch habe die Verwalterin nach dem Prozess einen Beschluss fassen lassen, der dem Urteil widersprochen habe.
Stets sind – wenn möglich – 3 Vergleichsangebote einzuholen. [2] Soll die Abberufung im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG erfolgen, wird die gleichzeitige Bestellung eines Nachfolgeverwalters in aller Regel im Rahmen einer einheitlichen Beschlussfassung nicht möglich sein. Hier besteht nun für den initiativ werdenden Wohnungseigentümer die Möglichkeit, dass er sich im Rahmen der Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters von den übrigen Wohnungseigentümern ermächtigen lässt, zu einer Wohnungseigentümerversammlung zu laden. Alternativ könnte bereits durch Beschluss geregelt werden, wann und wo genau sich die Wohnungseigentümer zu einer Wohnungseigentümerversammlung zusammenfinden. 2 Versammlungsbeschluss In aller Regel erfolgt die Abberufung des Verwalters durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Für die Abberufung des Verwalters genügt grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss – nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Wohnungseigentümerversammlung seit Inkrafttreten des WEMoG bereits dann beschlussfähig ist, wenn lediglich ein einziger Wohnungseigentümer entweder anwesend oder vertreten ist.
Auf einer dieser Versammlungen im Oktober 2018 kam es zu dem Beschluss, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Da der Abschluss dieser Versicherung bis März 2019 allerdings nicht geschah, hat die Eigentümerin als Folge dessen die Wiederbestellung der Verwalterin angefochten. Das Urteil Nun folgte das Urteil: Die Anfechtung der Eigentümerin ist erfolgreich, wie das Gericht entschied. Die Verwalterin übte ihr Amt auch nach Auslaufen ihrer Bestellung aus. Daher können auch Verwaltungsfehler in dieser Zeit Wirkung haben und sich auf ihre Rolle auswirken. Indem keine Gebäudefeuerversicherung trotz Beschluss abgeschlossen wurde, habe die Verwalterin schlichtweg ihre Pflicht verletzt. Noch dazu berge eine derartige Lücke im Versicherungsschutz unter Umständen das Risiko des Totalverlustes. Das müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen und sei zudem eine Grundlage, auf der man einen WEG-Verwalter abberufen könne.
Sie sind Wohnungseigentümer und haben Fragen zum Wohnungseigentumsrecht oder zur Bestellung oder Abberufung Ihres Verwalters? Oder gibt es in Ihrer WEG Schwierigkeiten mit dem Verwalter? Lassen Sie sich anwaltlich beraten – ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann Ihnen helfen, die Konflikte zu lösen. Einen Experten aus Ihrer Nähe finden Sie hier.
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