Telefon Festnetz 040 5553708 / mobil 0179 2309954 E-Mail Webseite Anschrift Quedlinburger Weg 4 Entfernung 11, 4 Kilometer Ausstattung keine Angabe Preisbeispiel Halbtagespreis (bis 5 Stunden): 21 Euro / Tagespreis (bis 10 Stunden): 27 Euro / 3 Tage pro Woche im Abo: 27 Euro pro Tag / 3 Tage Hundepension: 99 Euro Service Tages-, Halbtages- und Urlaubsbetreuung, Hol- und Bring-Service Im Auftrag Hund In der Hundepension in den Vier- und Marschlanden haben Hunde die Möglichkeit, die Tage zusammen mit ihren Artgenossen zu verbringen. Das Angebot bietet ausgedehnten Spaziergänge und Tobemöglichkeit auf einer großen eingezäunten Auslauffläche. Telefon Festnetz 040 6410342 / mobil 0163 4086523 E-Mail keine Angabe Webseite Anschrift Reitbrooker Westerdeich 1, 20137 Hamburg Entfernung 15, 5 Kilometer (von Hamburg-Mitte) Ausstattung Hundezimmer mit Hundebetten und Sofa mit freiem Zugang zum 2. Urlaubsbetreuung für Hund in Hamburg Harburg. 500 Quadratmeter großen Garten, Teich Preisbeispiel Tagespreis: 24 Euro / 3 Tage pro Woche im Abo: 21 Euro pro Tag / 3 Tage Hundepension: 75 Euro Service Hol- und Bringservice im Hundemobil, Problemhundtherapie The Dog House - Hundetagesstätte und Pension in den Elbvororten The Dog House bietet Berufstätigen und Urlaubsreisenden mit Hund liebevolle und kompetente Hundebetreuung in den Elbvororten.
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1. Die von dem Registergericht erhobenen Bedenken greifen nicht, da die von den Beteiligten gewählte Verfahrensweise für die Beschlussfassung im Einklang mit § 180 S. 2 BGB steht. a) Die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen müssen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der notariell beurkundet werden muss. Unternehmensverträge – Notar Dr. Heinig – Amtsgerichtsbezirk Langenfeld: Hilden, Langenfeld, Monheim am Rhein. Eine Vertretung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist dabei grundsätzlich zulässig (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Die Beschlussfassung selbst erfolgt durch Stimmabgabe. Diese ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Willensbildung durch Beschluss in den Angelegenheiten der Gesellschaft herbeigeführt werden soll (OLG Frankfurt GmbHR 2003, 415). Erklärungsempfänger ist dabei nach allgemeiner Auffassung die Gesellschaft, deren Angelegenheiten durch den im Wege der Stimmabgabe herbeigeführten Gesellschafterbeschluss geregelt werden (vgl. BGHZ 52, 316; BayObLG DB 1989, 374, OLG Frankfurt DNotZ 2003, 459, 460; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG § 47 Rn.
So kann eine GmbH oder GmbH & Co. KG nicht einfach durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Die Satzung muss vom Notar beglaubigt werden und die Gesellschaft muss durch den Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Gleiches gilt auch für Aktiengesellschaften (AG). Eine KG oder OHG kann hingegen ohne Notar gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Ausnahmen bei den Gesellschaften, die ohne Notar gegründet werden können, bestehen bei der Begründung einer besonderen Erwerbs- oder Veräußerungspflicht einer Immobilie. Hier besteht dann gem. § 311b BGB eine Beurkundungspflicht durch den Notar. Auch für die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) müssen Sie zum Notar. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. KG und die AG sind sog. Kapitalgesellschaften. D. h. sie bestehen unabhängig von ihren Gesellschaftern und es gibt strenge Vorschriften zum Erhalt des Kapitals. Die Gründung einer solchen Gesellschaft bedarf immer der notariellen Beurkundung, ebenso später Änderungen der Gesellschaftsverträge.
c) Der Anwendung des § 180 S. 2 BGB steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Stimmabgabe von Frau R. für den Erklärungsempfänger (also für die Gesellschaft (= die Beteiligte zu 1)) niemand anwesend war, der mit deren vollmachtlosen Auftreten einverstanden sein konnte. Denn § 180 S. 2 BGB findet grundsätzlich auch bei Abgabe von Willenserklärungen an Abwesende Anwendung, wobei es als ausreichend erachtet wird, wenn der andere Teil sein Einverständnis unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB nach dem Zugang erklärt, wobei dies auch konkludent erfolgen kann (vgl. Staudinger/Schilken BGB <2009> § 180 Rn. 4; MüKo/Schramm BGB 5. Auflage § 180 Rn. 10; Soergel/Leptien BGB 13. 9). d) Hier ist ein solches Einverständnis durch die Beteiligte zu 2 zusammen mit ihrer Genehmigungserklärung hinsichtlich des vollmachtslosen Handelns der R. (§ 177 Abs. 1 BGB) schlüssig erteilt worden. Bezüglich der Erteilung des Einverständnisses im Sinne des § 180 S. 2 BGB ist vorliegend nämlich auf die Willensbildung der Beteiligten zu 2, und nicht auf die der Beteiligten zu 1, abzustellen, da Gegenstand des vollmachtslosen Rechtsgeschäfts eine Satzungsänderung für die Gesellschaft (= Beteiligte zu 1) war und die Berechtigung hierfür nicht die Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligte zu 2 als deren Alleingesellschafterin inne hat.