Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden In Betrieben mit der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen, §§ 60 ff BetrVG (Text BetrVG. Externer Link). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die spezifischen Interessen der beiden Gruppen wahr und kann Betriebsratsbeschlüsse einmal für die Dauer von einer Woche zwecks Erörterung von Verständigungsmöglichkeiten aussetzen lassen. Jugend- und Auszubildendenvertretung | Wissen für die JAV. Sie kann zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden. Zeitpunkt der Wahlen Es findet eine geheime und unmittelbare Wahl statt. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
Wie gründet man eine JAV? Es ist Aufgabe eines Betriebsrates, eine JAV im Betrieb zu gründen. Voraussetzung dafür ist, dass es im Betrieb mindestens fünf Jugendliche unter 25 Jahren gibt. Der Betriebsrat muss dann die Wahl zu einer JAV initiieren. Dazu gründet er einen Wahlvorstand, der diese Wahlen dann durchführt. Jeder auszubildende JAV hat das Recht, seinen Betriebsrat auf diese Verpflichtung aufmerksam zu machen. Wie wird die Wahl durchgeführt? Der vom Betriebsrat gestellte Wahlvorstand leitet die JAV-Wahl ein, bereitet diese vor und führt sie durch. Gibt es bereits eine Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb, dann muss der Betriebsrat im normalen Wahlverfahren mindestens acht Wochen vor der Amtszeit den Wahlvorstand bestellen, der mindestens aus drei Personen besteht. Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Nach der Wahl ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und erstellt eine Niederschrift für den Betrieb. Welche Mitgliederanzahl hat eine JAV? Die Anzahl der JAV-Mitglieder ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten jungen Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb.
Damit sie sich inhaltlich immer auf dem Laufenden hält, regelmäßig Schulungen bekommt und sich mit JAVen aus anderen Betrieben austauschen kann. Was macht die JAV? Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Pflichten und Rechte der JAV. Eine Aufgabe der JAV: Sie überwacht, dass die Auszubildenden korrekt behandelt werden – und dass die Chefin oder der Chef die für sie geltenden Gesetze, Bestimmungen und Tarifverträge einhält. Die JAV hilft, wenn es etwa Probleme mit dem Meister gibt. Oder wenn die Qualität der Ausbildung nicht stimmt – etwa weil ein Azubi Kaffee kochen und putzen muss statt seinen Beruf zu erlernen. Die JAV organisiert zudem Aktionen, etwa auf Betriebsversammlungen, mit denen Auszubildende und Jugendliche ihre Forderungen klarmachen. Nicht nur der Chefin oder dem Chef, sondern auch der Belegschaft. Jugend und auszubildendenvertretung wahlen. Denn schließlich brauchen sie auch die Unterstützung der älteren Beschäftigten, um ihre Ziele durchzusetzen. Außerdem setzt die JAV mit dem Betriebsrat durch, dass der Betrieb alle Azubis nach der Abschlussprüfung unbefristet übernimmt.
Die JAV nimmt gem. § 60 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat wahr. Insbesondere hat die JAV dafür zu sorgen, dass die für jugendliche Beschäftigte geltenden Gesetze und Verordnungen im Unternehmen eingehalten werden. JAV-Wahl – Wer darf wählen? Die JAV wird alle zwei Jahre im Zeitraum vom 1. 10. bis 30. 11. gewählt. Wahlberechtigt sind gem. § 61 BetrVG alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die noch keine 25 Jahre alt und kein Mitglied des Betriebsrats sind. Jugend und auszubildendenvertretung wahl 10. Die Wahlvorschriften sind in § 63 BetrVG geregelt. Hinweis: Der Stichtag für die jeweilige Höchstaltersgrenze ist nicht der Tag der JAV-Wahl, sondern der Beginn deren Amtszeit. Müssen alle Unternehmen eine JAV gem. § 60 BetrVG bilden? Das BetrVG schreibt vor, dass eine JAV verpflichtend ist, wenn in der Regel mindestens fünf minderjährige Arbeitnehmer bzw. Auszubildende unter 25 Jahren im Unternehmen beschäftigt werden und im Unternehmen ein Betriebsrat besteht.
Der Wahlvorstand hat in der Regel drei Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss volljährig sein und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Wie läuft die Wahl im Einzelnen ab? Betriebsrat berechnet Ende der Amtszeit der bestehenden JAV. Betriebsrat legt (ersten) Wahltag fest. Betriebsrat bestellt Wahlvorstand. Frist: Acht Wochen vor Ende der Amtszeit der bestehenden JAV im normalen Wahlverfahren, vier Wochen davor im vereinfachten Wahlverfahren. Jugend- und Auszubildendenvertretung – Rechte & Aufgaben. Wahlvorstand stellt Wählerliste auf. Frist: Unmittelbar nach seiner Bestellung. Wahlvorstand legt Größe der zu wählenden JAV fest und berechnet die Sitzverteilung nach Geschlechtern. Frist: Unmittelbar vor Erlass des Wahlausschreibens. Wahlvorstand erlässt Wahlausschreiben und hängt es aus. Frist: Sechs Wochen vor dem Wahltag im normalen Wahlverfahren; unverzüglich nach Aufstellen der Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren. Wahlvorstand legt Wählerliste und Wahlordnung aus. Frist: Gleichzeitig mit Aushang des Wahlausschreibens.
Ist nur ein/-e Jugend- und Auszubildendenvertreter/-in zu wählen, findet immer Personenwahl statt. Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d'Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt. Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 4 LPersVG RLP), Beamtinnen und Beamte sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter, § 4 Abs. 3 LPersVG RLP).
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