Mit Bewilligung der Baulast übernimmt der Eigentümer für das belastete Grundstück (freiwillig) eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung. Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie nur aufgrund eines Verzichts der Baubehörde wieder aufgehoben werden. Auf deren Erteilung besteht ein Anspruch nur dann, wenn das öffentliche Bedürfnis an der Baulast nicht mehr besteht. 2. Baulastarten Es gibt verschiedene Baulastarten. Zu den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Baulasten zählen: Abstandsflächenbaulast Stellplatzbaulast Erschließungsbaulast In offenen Bauweisen regeln die Landesbauordnungen eine Abstandsfläche. Diese beträgt zu den Grundstücksgrenzen meist 3 Meter. Grunddienstbarkeiten - was Sie wissen sollten | Fertighaus.de Ratgeber. Hat ein Eigentümer z. B. aufgrund der Grundstücksgestalt nur eine Abstandsfläche von 2 Meter eingehalten, so ist dies mit der Landesbauordnung nicht vereinbar und eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden. Durch eine Abstandsflächenbaulast kann der Nachbarn sich gegenüber der Bauaufsicht verpflichten, den fehlenden Meter auf seinem Grundstück zugunsten des Nachbarn nachzuweisen.
Sollte es zu Zweifeln an Eintragungen kommen, kann ein Widerspruch eingetragen werden, der diesen öffentlichen Glauben vorerst aufhebt, bis die rechtliche Situation geklärt ist. Ein Erbbaurecht ist das Recht an einem Grundstück, es zu bebauen und zu nutzen. Zusätzlich zum eigentlich Recht werden der vertragliche Erbbauzins inkl. der Wertsicherungsvereinbarung als dingliche Reallast gesichert. Ein Erbbaurecht räumt dem Erbbauberechtigten ein, ein Grundstück zu bebauen und für eine vorher (vertraglich) festgelegte Zeit zu nutzen – oft für 99 Jahre. Welche Konsequenz hat eine Baulast?. Sinn und Zweck eines Erbbaurechts ist, möglichen Auflagen der Gemeinde zur Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit folge zu leisten, selbst wenn eine eigene Bebauung nicht geplant ist. Für die Erbbaurechtsnehmer ergibt sich vor allem in nachfragestarken Märkten der Vorteil, dass der Traum der eigenen vier Wände kostengünstiger realisiert werden kann. Ohne den Grundstückswert ist eine Finanzierung nur für die eigene Immobilie oft kostengünstiger.
Auf der anderen Seite sind Wohn- und Nießbrauchrechte beliebte Instrumente in der Testamentsgestaltung. Wollen z. die Eltern aus erbschaftssteuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Kinder übertragen, können sie sich durch ein Wohnrecht zeitlebens absichern. Rechtsanwältin Dr. Christina Unterberger, Berlin » Nießbrauch, Grunddienstbarkeit und Wohnrecht. Diese Gestaltung kann jedoch sowohl auf die Erbschaftsteuer als auch auf das Pflichtteilsrecht Auswirkungen haben. Daher ist eine fachanwaltliche Beratung sehr zu empfehlen. Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht Wer seine Vermögensnachfolge individuell, flexibel und doch rechtlich einwandfrei regeln möchte, sollte eine fachanwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen. Ich berate Sie gern, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer konkreten Lebenssituation am besten gerecht werden und unterstütze Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. Bitte kontaktieren Sie mich dazu einfach telefonisch oder per E-Mail.
Er bestellt zur Sicherung der Erschließung an dem Vorderliegergrundstück eine Baulast. Damit wäre die Erschließung sichergestellt. 3. Die Auswirkungen der Baulast auf die Kaufpreishöhe Neben dem Regelungsgehalt ist eine Baulast hinsichtlich ihrer Wertbeeinflussung auch danach zu beurteilen, ob sie bereits alleine faktische Einschränkungen für das belastete Grundstück zugunsten des begünstigten Grundstücks bewirkt oder diese erst vollständig in Verbindung mit einer Grunddienstbarkeit entfaltet. Eine Erschließungsbaulast bspw. verpflichtet den belasteten Eigentümer lediglich dazu, eine bestimmte (Zufahrts)fläche auf seinem Grundstück von einer Bebauung frei zu halten. Die Baulast selber erlaubt aber nicht die faktische Benutzung dieser Fläche durch den begünstigten Eigentümer. Dazu muss (zusätzlich) eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Diese privatrechtliche Verpflichtung wirkt zwischen den beiden Grundstückeigentümern und sichert dem begünstigten Eigentümer erst die Nutzung dieser Fläche.
Das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück wird als dienendes Grundstück bezeichnet, das begünstigte Grundstück als herrschendes Grundstück. Hier kommt das alte Dienstbarkeitsverständnis zum Ausdruck. Geregelt ist die Grunddienstbarkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1018 ff. BGB). Dabei gilt Folgendes: Die Grunddienstbarkeit wird durch Einigung der Grundstückseigentümer und Eintragung im Grundbuch begründet. Sie muss dem berechtigten Grundstückseigentümer einen Vorteil bieten, darüber hinausgehende Belastungen sind unzulässig. Der Berechtigte muss seine Nutzung schonend ausüben und die Interessen des belasteten Grundstückseigentümers wahren. (bauliche oder technische) Anlagen zur Ausübung des Nutzungsrechts auf dem belasteten Grundstück hat der Berechtigte zu unterhalten. Abweichende Regelungen davon sind allerdings möglich, zum Beispiel wenn beide Eigentümer eine Anlage nutzen. Welche Grunddienstbarkeiten gibt es? Es gibt drei Arten von Grunddienstbarkeiten: Gebrauchsrechte Gebrauchsrechte erlauben dem berechtigten Grundstückseigentümer, das fremde Grundstück in einer bestimmten und darauf beschränkten Weise zu nutzen.
Eine gesonderte Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist möglich, jedoch nicht notwendig. Typische Eintragungen können sein: Das dienende Grundstück hat als Belastung ein Wegerecht eingetragen, welches der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks nutzen darf, um auf sein Grundstück zu belangen. Weitere Vereinbarungen, z. über Entschädigungen, Unterhaltungskosten oder Verkehrssicherungspflichten, können getroffen werden. Leitungsrechte (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, usw. ) Um ein Grundstück mit Bebauung nutzen zu können, sind Zuleitungen von Versorgern notwendig. Handelt es sich dabei um ein rückwärtiges Grundstück, welches nicht an einer öffentlichen Straße anliegt über welche die Erschließung möglich ist, können Leitungsrechte vereinbart werden, um die Versorgung über das dienende Grundstück zu gewährleisten. Grunddienstbarkeiten sind immer objektbezogen, vererblich und veräußerbar. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eine Belastungen eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person.