Während die Leistung nach der EBM-Nr. 01600 lediglich eine Art Befundmitteilung darstellt, erfordert die Leistung nach Nr. 01601 entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt zusätzlich zur Befundmitteilung auch Angaben zur Anamnese, eine epikritische Bewertung und Angaben zur Therapieempfehlung. Konstellation der Überweisungssituation ist ausschlaggebend Wie im Einzelfall der Bericht an den Hausarzt abzurechnen ist, hängt davon ab, welchem Fachgebiet Ihre Praxis angehört und wie sich die Konstellation der Überweisungssituation darstellt. Obligat: Bericht/Befund an den Hausarzt - Der niedergelassene Arzt. Es soll anhand der folgenden Beispiele beantwortet werden, welche Art von Befundmitteilungen nach den EBM-Nrn. 01600, 01601 und 01602 im Rahmen eines jeweiligen Zielauftrags der hier dargestellten Konstellationen abzurechnen sind: Konstellation: Hausarzt überweist zur Mitbehandlung zum Facharzt (zum Beispiel zum Orthopäden wegen V. a. Bandscheibenvorfall). Lösung: Der Orthopäde schreibt einen Befundbericht an den Hausarzt. In diesem Falle kann er keine Gebühr berechnen, da er die fachspezifische Grundpauschale berechnen kann.
2. 1. 4 - Berichtspflicht 2. 4 Berichtspflicht Die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versicherten vorliegt, die widerrufen werden kann. Gibt der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. Facharzt bericht an hausarzt op. 1b SGB V nicht erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.
Er weist den Facharzt in seiner Beschwerdemail auch ausdrücklich daraufhin, daß ein Bezug von Vorbefunden beim Hausarzt nicht erwünscht ist. Einige Tage nach Abgabe der Negativbewertungen, schreibt der Facharzt dem Hausarzt trotzdem einen Arztbrief. Dieser enthält keinerlei medizinische Daten, er besteht nur aus der kurzen Aussage, daß sich der Patient wegen Unzufriedenheit mit der hausärztlichen Betreuung und Krankheit X vorgestellt habe, und vom Facharzt zur weiteren Betreuung an den Hausarzt zurückverwiesen wurde. Facharzt bericht an hausarzt em. Der Hausarzt kündigt dem Patienten daraufhin ohne weiteres Gespräch sofort das Behandlungsverhältnis auf, der Patient ist gezwungen, sich einen neuen Hausarzt zu suchen. Der Patient sieht hier die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Darüber hinaus sieht der Patient in diesem Arztbrief eine bewusste Lüge, da er aus einer Antwortmail der Facharztpraxis klar belegen kann, daß der Facharzt ihn keineswegs zurückverwiesen hat, sondern ihm die dauerhafte Betreuung anbot. Für den Patienten erscheint dieser Arztbrief als Schikane und bewusste Schädigung des Patienten als Reaktion auf eine Negativbewertung.
8 Antworten Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet Schweigepflicht besteht natürlich auch unter Ärzten, und ganz unabhängig davon, warum du die Befundweitergabe an deinen (Noch-)Hausarzt nicht gewünscht hast, der Facharzt hätte den Befund nach deinem ausdrücklichen Hinweis nicht an deinen Hausarzt weiterleiten dürfen. Offenbar liegt hier eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vor. Du musst das natürlich nicht dulden, sondern kannst gegen den unverschwiegenen Arzt rechtliche Schritte einleiten. Die richtige Anlaufadresse wäre die Ärztekammer oder die Kassenärztliche Vereinigung deines Bundeslandes. Facharzt bericht an hausarzt o. Das ist ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Das ist strafbar. Allerdings halte ich es für wenig akzeptabel, dass Dein Hausarzt keine fachärztlichen Berichte bekommen soll. Wenn ich Dein Hausarzt wäre, würde ich die weitere Behandlung ablehnen, weil eine gute Behandlung so nicht möglich ist. Das Geundheitssystem krankt ohnehin daran, dass die Patienten zu verschiedenen Ärzten gehen und der eine Arzt von dem anderen nichts weiß.
Sofern er das für sinnvoll oder üblich hält, wird der nachbehandelnde Arzt somit meistens einen Bericht an den (vorbehandelnden) Hausarzt geben, außer wenn der Patient äußert, daß er das nicht will. Weil ich es wichtig finde und Mißverständisse blöd sind, bespreche ich mit jedem Patienten ausdrücklich, ob und wer einen Bericht von mir bekommt (in aus meiner Sicht selbstverständlichen Fällen, wenn man z. schon über den vorbehandelnden Arzt geredet hat, mache ich nur so eine kurze Bemerkung "der Bericht geht dann an Dr. XY" wie bei dir). Sofern der Patient den Brief nicht selbst direkt mitbekommt, schicke ich außerdem eine Kopie an den Patienten. VPP - Berichtspflicht an überweisenden Arzt?. Aber diese Kopie ist eigentlich relativ unüblicher Luxus. Manche schicken den Bericht, sofern keine Überweisung o. ä. vorliegt, auch gar nicht an einen anderen Arzt, sondern einfach nur an den Patienten "zur Weiterleitung an den weiterbehandelnden Arzt".
Dann ist der Patient nach seinem Hausarzt zu befragen und diesem ist ein(e) Bericht/Befundkopie zu schicken. Einzig mögliche Ausnahme: Der Patient widerspricht der Berichtspflicht oder gibt keinen Hausarzt an. Ein Bericht in Form eines Arztbriefes ist bei den Leistungen des Gynäkologiekapitels (Kapitel 8 EBM) nur bei Abrechnung der 08310 (Blasendruckmessung) erforderlich. Wann bericht vom facharzt an hausarzt?. Bei folgenden Positionen aus dem Gynäkologiekapitel des EBM ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Abrechnungsvoraussetzung: – 08311 Zystoskopie – 08541 Eizellentnahme – 08570 Humangenetische Abklärung – 08571 Humangenetische Begutachtung zugesandter Befundunterlagen – 08572 Humangenetische Begutachtung bei teratogenem Risiko – 08573 Chromosomenanalyse Eine Befundkopie muss auch bei Abrechnung aller Positionen des Kapitels 33 (Sonographie) und des Kapitels 34 (Röntgenleistungen) übermittelt werden. Bei den präventiven Leistungen sind die für Gynäkologen relevanten Positionen 01772, 01773, 01774 und 01775 betroffen und damit alle weiterführenden präventiven sonographischen Untersuchungen.