Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen. VOB 2012 Zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) werden unter diesen Begriffen nähere Erläuterungen gegeben. Alle Teile der VOB wurden neu als Gesamtausgabe "VOB 2012" herausgegeben. In allen 3 Teilen A, B und C erfolgten Änderunge... Fälligkeit Die Fälligkeit bestimmt einen Zeitpunkt, an dem der Schuldner die vereinbarte Leistung zu erbringen hat bzw. Der Ausgleichsgedanke der VOB/ B - Die fachgerechte Abrechnung. der Gläubiger sie verlangen kann. In erster Linie richtet sich dieser Zeitpunkt nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Fällt der Zeitpunk... Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Bei einem VOB-Vertrag, insbesondere zu öffentlichen Bauaufträgen, können die allgemeinen Vertragsbedingungen in der VOB Teil B um "Besondere Vertragsbedingungen" ergänzt werden.
In: NJW (1983) S. 6 OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 12. 01. 2011, IBR (2011) S. 194. 7 OLG Düsseldorf – Urteil vom 07. 02. 1992, BauR (1992) S. 541; OLG Karlsruhe – Urteil von 28. 2014. Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 21. 2015 zurückgewiesen. In: IBR (2016) S. 2675 (nur online). 8 OLG Düsseldorf – Urteil vom 21. 1975. In: BauR (1975) S. 428; OLG Dresden – Urteil vom 27. 2008 – rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10. 09. 2009. In: BauR (2010) S. 96; BGH – Urteil vom 17. 07. 2013. In: IBR (2013) S. VOB/B 2012: Regelung über Zahlungsfristen, Verzug, Einwand gegen Prüffähigkeit der Rechnung geändert. 647. Ihre Petra Vaut
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