Die Heilmittel-Richtlinie (HMR) bildet seit Jahren die Grundlage der Heilmittelversorgung. Die aktuelle Fassung gilt ab 1. Januar 2021. Ebenfalls ab 1. Januar 2021 tritt für Verordnungen von Zahnärzten die angepasste Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte in Kraft. Die Heilmittel-Richtlinie und der dazugehörige Heilmittelkatalog (HMK) legen fest, wie Ärzte Heilmittel verordnen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum 1. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte aufbereitet als Buch - Heilmittelkatalog. 1. 2021 die Heilmittel-Richtlinie neu gestaltet. Die Verordnung des Arztes muss sich exakt nach der HMR richten. Für die Praxis der Heilmittelerbringer bedeutet dies, dass sie Verordnungen darauf prüft, ob sie HMR- bzw. HMK-konform ausgestellt wurden. Die Praxis muss sonst damit rechnen, dass fehlerhafte Verordnungen gekürzt oder gar nicht vergütet werden. Zunächst beschreibt der Text der Richtlinie die Regeln, nach denen Heilmittel für Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können. Der zweite Teil ist der so genannte Heilmittelkatalog (HMK).
Soweit der Zahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er dies im Feld "Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele" mittels Freitextangabe deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld "Verordnungsmenge" zehn Einheiten angegeben, können fünf Doppelbehandlungen durchgeführt werden. Heilmittel richtlinie zahnarzt in der. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene "Verordnungsmenge im Regelfall" nicht. " Einem Wunsch von Seiten des Physiotherapeuten oder des Patienten bezüglich einer Doppelbehandlung ist demnach nicht nachzukommen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Heilmittelverordnung / Doppelbehandlung ist ausschließlich vom Zahnarzt zu treffen. Ihr Ansprechpartner bei der KZV BW: Herr Bernhard Maier, Tel. 0621/38000-333, Mail:
Wird die Frist nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Behandlungsunterbrechung Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Das Therapieziel darf dabei nicht gefährdet werden. Neuer Verordnungsfall Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung (in diesem Behandlungsfall) ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist. Langfristiger Heilmittelbedarf Ein langfristiger Heilmittelbedarf (neu: nach § 7 HeilM-RL ZÄ) erfordert weiterhin die Geneh-migung der Krankenkasse! Die Entscheidungen trifft die Krankenkasse ggf. Heilmittel richtlinie zahnarzt . unter Einbeziehung des MDK auf der Grundlage des Versicherten-Antrages sowie der Kopie einer gültigen, vollständig ausgefüllten Heilmittelverordnung (Original-Verordnung bleibt beim Versicherten). Bei langfristigem Heilmittelbedarf können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden.
Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Heilmittel-Richtlinien für Vertragsärzte und Zahnärzte: AOK Gesundheitspartner. Die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung sind erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung – HeilM-RL ZÄ Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog Zahnärzte). Weiterführende Informationen