Nicht jede Schilderung ist auch eine Tatsachenbehauptung und nicht jede nachteilige Schilderung ist auch rechtswidrig. Machen Sie keine Experimente! Sie sehen, dass die Löschung einer Jameda-Bewertung keineswegs ein Heimspiel für den negativ bewerteten Arzt ist. Es muss juristisch geprüft werden, ob überhaupt eine Tatsachenbehauptung vorliegt und ob diese dann auch ehrenrührig ist. Nur dann ist Jameda in der Beweispflicht, in allen anderen Fällen ist der Arzt verpflichtet, die Unwahrheit der Äußerungen zu beweisen. Ein auf diesem Gebiet erfahrener Anwalt wie Matthias Hechler, M. B. A. berät und vertritt Ärzte bzw. Beweislastumkehr bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen – Kanzlei Hoesmann. Zahnärzte bundesweit zu fairen Pauschalpreisen bei negativen Bewertungen auf Jameda, Sanego oder Google. Rufen Sie mich einfach unter Telefon 07171 – 79 80 00 an oder nutzen Sie das folgende Kontaktformular:
Immer häufiger erlebe ich, dass Jameda sich weigert, Tatsachenbehauptungen zu löschen. Dies selbst dann, wenn der Verfasser der Bewertung für deren Wahrheit keine Beweise vorlegen kann. Statt der Löschung versieht Jameda die Bewertung schlicht mit der folgenden Anmerkung: "Trotz der Überprüfung der Bewertung kann jameda den Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Angaben nicht abschließend beurteilen. " Was hat es damit auf sich und was kann man tun? Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung Bei der Frage, ob eine negative Bewertung hingenommen werden muss, geht es u. a. um die Frage der Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Eine Meinungsäußerung ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und daher nur dann nicht erlaubt, wenn sie entweder einen Straftatbestand verwirklicht (also z. B. eine Beleidung darstellt) oder die Grenze zur sog. Schmähkritik überschreitet. Beides wird von der Rechtsprechung eher selten anerkannt. Bei einer Tatsachenbehauptung hingegen kommt es für die Zulässigkeit darauf an, ob ihr Inhalt wahr ist oder nicht.
die Beleidigung gem. § 185 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren die üble Nachrede gem. § 186 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren die Verleumdung gem. § 187 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei bzw. fünf Jahren Was ist die Grundvoraussetzung für Beleidigungsdelikte und deren Unterschiede? Für ein Beleidigungsdelikt ist stets eine individuelle Person als Ehrträger sowie eine Äußerung von ehrverletzender Natur erforderlich. Diese Äußerung muss dabei in einer als nicht beleidigungsfrei angesehenen Sphäre erfolgen. In der gängigen Praxis ist diese Differenzierung überaus wichtig, damit das Beleidigungsdelikt auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden kann. Eine Beleidigung "der Polizei" an sich ist nicht möglich, da "die Polizei" nicht individualisierbar ist. Eine Beleidigung eines einzelnen Polizisten ist jedoch sehr wohl strafrechtlich relevant, da der Polizist ein individueller Ehrträger ist.