Quellen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Besondere Lernleistung bei, gesehen am 30. Mai 2011
§ 13 Besondere Lernleistung (1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 19) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten. Die besondere Lernleistung darf noch nicht anderweitig im Rahmen von Leistungsbewertungen angerechnet worden sein. (2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Waldorfschule angezeigt werden. Die Schulleitung entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten.
Melanie Mller: Knstliche Befruchtung Andrea Scherne: Multiple Sklerose - Auswirkungen einer Krankheit auf das alltgliche Leben Jennifer Junker: Sprachwandel 2004/2005 Ethik / Philosophie Kerstin Ledwig: Schizophrenie Beispiel fr eine Besondere Lernleistung in Geschichte: Daniela Jung: Schule im Nationalsozialismus - Propaganda in der Schule - Auswirkungen der NS-Auenpolitik auf den Schulunterricht am Beispiel der Sudetenkrise 1938/39. (Januar 2003) Beispiel fr eine Facharbeit in Deutsch Katrin Jansen: Die Darstellung des Frauenbildes bei Karl May anhand eines Vergleiches der Frauengestalten in seiner Reiseerzhlung Im Reich des Silbernen Lwen, Bnde I-IV. (2000)
Besondere Lernleistung/ Präsentation - Rechtliche Bedingungen Besondere Lernleistung - Downloads BLL - Beispiel "Messdatenverarbeitung der PV-Anlage der HEMS" (Lukas Engelter) engelter bll
5 der VO v. 5. Mai 2006 ( GV. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Art. 4 der VO v. 14. 6. 2007 ( GV. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 ( GV. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010 und 1. August 2012; Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019 ( GV. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2020 ( GV. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 ( GV. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2021 ( GV. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021. Fn 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gestrichen durch Art. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005. Fn 3 § 14 zuletzt geändert durch Art. August 2007. Fn 4 Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 14. August 2007. Fn 5 § 25 und § 26 geändert durch Art. Mai 2006 ( GV. Juni 2006. Fn 6 § 21 geändert durch Art. August 2007. Fn 7 § 22 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 ( GV.
In einigen Bundesländern besteht in der Schule die Möglichkeit, sich mit einer Besonderen Lernleistung an eine wissenschaftliche Arbeit heranzutrauen. Ich habe das in Sachsen probiert. Lohnt sich das? Hier möchte ich dazu einmal Vor – und Nachteile diskutieren. Mein Hintergrund In meinem Heimatbundesland Sachsen besteht während der Oberstufe die Möglichkeit, mit einer Besonderen Lernleistung eine mündliche Prüfung im Rahmen des Abiturs zu ersetzen. Eine sogenannte BeLL ist, um es grob zusammenzufassen, eine wissenschaftliche Arbeit, die den universitären Standards durchaus nahe kommen kann. Da an meiner Schule zumindest der Versuch einer BeLL Gang und Gäbe ist, erfuhr ich schon früh in meiner Schulzeit von diesem Angebot. Für mich stand seitdem außer Frage, dass ich das wissenschaftliche Arbeiten einmal probieren möchte. Genau das habe ich dann in der Oberstufe auch in die Realität umgesetzt. Gemeinsam mit der SG Dynamo Dresden habe ich mich in den Bereich der Sportökonomie begeben und das berühmte Fußball-Sprichwort " Geld schießt Tore! "