Nach dem VG Köln können Anbieter von Telekommunikationsdiensten auch Unternehmen sein, die keinerlei Telekommunikationsleistung erbringen. Neben klassischen Telekommunikationsunternehmen sollen zukünftig auch Anbieter von E-Mail-Diensten als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten und nach dem Telekommunikationsgesetz reguliert werden – so jedenfalls das Verwaltungsgericht Köln. Bundesnetzagentur forderte Google zur Anmeldung auf Der Streit zwischen Google und der Bundesnetzagentur geht ins Jahr 2010 zurück. Damals forderte die Bundenetzagentur Google zur Anmeldung seines E-Mail-Dienstes auf. Google lehnte dies ab. Daraufhin erließ die Behörde einen Bescheid, gegen den sich Google zunächst mit Widerspruch und später mit der jetzt vom Verwaltungsgericht Köln zu entscheidenden Klage wehrte. Streitentscheidend war dabei nun die spannende Frage, inwieweit neben Internetzugangsdiensten oder Telefonie, auch E-Mail-Dienste als Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes gelten und deren Anbieter entsprechend reguliert werden.
2 Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. 3 Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. 4 Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. 5 Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. 6 Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen. (5) 1 Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. 3 Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.
Es gibt aber eine Ausnahme: Sollten neue Glasfaserleitungen verlegt werden, müsste sich der Mieter an den Kosten der Infrastruktur beteiligen – und zwar mit maximal 60 Euro pro Jahr für eine Dauer von maximal fünf beziehungsweise in bestimmten Fällen neun Jahren. Mit diesem "Bereitstellungsentgelt" soll die Verlegung von reinen Glasfaseranschlüssen bis in die Wohnungen angekurbelt werden, ein Vertrag für das TV-Signal muss jedoch zusätzlich abgeschlossen werden – und zwar jenseits der Nebenkostenabrechnung. Die bisher üblichen Sammelverträge über den Vermieter, die vor allem auf TV-Kabelanbieter entfielen, sind damit Geschichte. Für die Mieter bringt das durchaus Vorteile mit sich: Sie profitieren von gigabitfähigen Internetanschlüssen und können ihren Anbieter von TV- und Internetzugangsdiensten frei wählen. Zudem ist die Neuregelung im Vergleich mit dem Nebenkostenprivileg für die Mieter zunächst voraussichtlich kostenneutral und führt nach Ablauf des Umlagezeitraums zu einer Kostenentlastung.
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten Beteiligung von Ländern und Verbänden Konsultation zu den Anforderungen an Internetzugangsdienste Hintergrund Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ( RaVT). Dieses normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online -Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online -Inhaltediensten ( Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen. Der im Rahmen des RaVT sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down - und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien ( vgl. hierzu Hintergrund) auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen.
In den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Regelungen des TKG ist unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten normiert. Dieses Recht umfasst neben Sprachkommunikationsdiensten auch einen Internetzugangsdienst. Der Internetzugangsdienst auf Grundlage des RaVT hat verschiedene Anforderungen zu erfüllen: Es ist sicherzustellen, dass die in Anhang V des EU -Kodex aufgeführten Dienste (wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität) genutzt werden können. Des Weiteren sind Teleheimarbeit, einschließlich Verschlüsselungsverfahren, in üblichem Umfang sowie die für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ( z. B. Videostreaming) zu ermöglichen ( sog. Dienstekriterium). Ferner sind insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz zu berücksichtigen ( sog.
2 Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. 3 Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. 4 Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend. (3) 1 Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. 2 Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. 3 Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. 4 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.