Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten Neben allgemeinen Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten ist es für den Arzt, die Praxismitarbeiter bzw. die ausgewiesenen Hygienefachkräfte wichtig, für Medizinprodukte eine Risikobewertung und Einstufung vor derer Aufbereitung vorzunehmen. Die Einstufung der aufbereitbaren Medizinprodukte in Risikogruppen erfolgt unter der Berücksichtigung von 3 Hauptkriterien: 1. Was schreibt der Hersteller des Medizinproduktes vor? 2. Wie sind die Materialeigenschaften und Konstruktionsmerkmale des Medizinproduktes? 3. Wie war die vorangegangene Anwendung und wie sieht die nachfolgende Anwendung des Medizinproduktes aus? Dabei werden die Risikogruppen nach Art des Verwendungszwecks, der Aufbereitung und des Aufbereitungsverfahrens unterschieden. Beim Verwendungszweck wird in UNKRITISCH, hier kommt das Medizinprodukt nur mit intakter Haut in Berührung, SEMIKRITISCH, Berührung des Medizinproduktes erfolgt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut und KRITISCH, das Medizinprodukt durchdringt Haut oder Schleimhaut, unterschieden.
Ich bin mit der Betreuung durch HYGline zufrieden, weil ein sehr professionelles und freundliches Team jederzeit für diverse Hygienefragen zur Verfügung steht. Ich bin mit der Betreuung durch HYGline zufrieden, weil auch aktuelle Hygienestandards für den täglichen Gebrauch gut nutzbar und wichtig sind. Ich kann die Fa. HYGline weiterempfehlen, weil es auch für ein Altenheim sehr wichtig ist, regelmäßige Hygieneüberprüfungen durchzuführen und Fortbildungen für Mitarbeiter anbieten zu können. - Pflegedienstleitung, Sonnenhof Freinberg - Fachlich professionell auf höchstem Niveau, hochkarätig vernetzt, perfekt organisiert, strukturierte Vorgehensweise bei Projekten mit klaren Zielen, bestimmte und konsequente, aber sehr freundschaftliche Kommunikation. Gerhard Komarek - Bundesberufszweigobmann und Landesinnungsmeister Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Seit mehreren Jahren werden wir von Fa. HYGline in Sachen Hygiene betreut. Ab dem Zeitpunkt der Outsource-Entscheidung haben die beiden Altenwohnheime der Stadtgemeinde Kufstein einen großen Qualitätssprung gemacht.
HYGline ist professionell. Die Basis dafür ist fundiertes Wissen bzw. hohe Erfahrung. Das Thema Hygiene wird von der Fa. HYGline im Sinne der Vorgaben der Sanitätsbehörde wirkungsvoll umgesetzt. In unseren Zahn- und Physikoambulatorien werden die hygienerelevanten Themen professionell behandelt. Paul Strunz - Abteilungsleiter-Stellvertreter Ambulatorien-, Baumanagement und Controlling, Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich - Ich bedanke mich für die gute Zusammenarbeit bisher! Die Firma HYGline hat mir persönlich bis jetzt sehr viel geholfen auf diesem für mich völlig neuem Gebiet zurechtzukommen. Ich erlebe die Beratungen äußerst Hilfreich und kompetent. Sie bemühen sich stets auf unsere spezielle Wünsche Rücksicht zu nehmen und bieten Sie für uns tragbare Möglichkeiten. Meine bisherige Fragen oder Anliegen wurden von der Firma HYGline sehr rasch erledigt. Gabriella Sebökné Szabó - Zentrumsleitung, Therapiezentrum Waldhausen - Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie OÖ GmbH - Ich bin mit der Betreuung durch HYGline zufrieden, weil wir kompetent, zuverlässig und prompt in allen Hygieneangelegenheiten beraten werden.
Sowohl die maschinelle Reinigung als auch die manuelle Reinigung gelten als zulässige Verfahren, wobei das maschinelle Verfahren laut RKI- und DAHZ-Richtlinien besser zu standardisieren und im Arbeitsschutz sicherer ist. Bei der maschinellen Reinigung laufen die Desinfektion, Spülung und Trocknung automatisch ab. Bei manuellen Aufbereitungsverfahren ist dies nicht der Fall. Als kritisch eingestufte Medizinprodukte und Instrumente dürfen nicht manuell aufbereitet werden. Alternativ können Einmalartikel verwendet werden. Bei der manuellen Aufbereitung von Medizinprodukten müssen alle Arbeitsabläufe schriftlich festgelegt sein. Im Aufbereitungsverfahren unterscheidet man zwischen maschineller und manueller Reinigung. Letztere verpflichtet zu der schriftlichen Festlegung der Arbeitsabläufe, beispielsweise in einem Hygieneplan. Medizintechnische Sicherheit mit der medical Büro für Arbeit & Umwelt Service GmbH Wir von der medical Büro für Arbeit & Umwelt Service GmbH sind Ihr Partner für medizintechnische Sicherheit.
Ich kann die Fa. HYGline weiterempfehlen, weil uns diese Dienstleistung die tägliche Arbeit erleichtert und wir vorzügliche Schulungen erhalten. Mag. Gerhard Reder - Heimleitung, Zentrum für Betreuung und Pflege Leonding, Sozialhilfeverband Linz-Land - Ich hoffe, dass Ihnen auch von anderer Stelle wiederholt Dank für Ihre tolle Arbeit ausgedrückt wird. Mir selbst ist es jedenfalls bereits seit Wochen ein Anliegen, Ihnen mitzuteilen wie wertvoll und hilfreich Ihre Unterstützung in dieser herausfordernden Zeit ist. Danke und großes Lob an alle in Ihrem Team! Thomas Haberfellner - Leitung Pflege / Betreuung, Wohnen mit Pflege, St. Raphael, Bad Schallerbach Alten- und Pflegeheime der Kreuzschwestern GmbH -
Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Diese Empfehlung ist im Oktoberheft 2012 des Bundesgesundheitsblattes veröffentlicht (Bundesgesundheitsbl 2012, 55: 1244-1310) und ersetzt die entsprechende Empfehlung aus dem Jahr 2001. Erscheinungsdatum 1. Oktober 2012 PDF (1 MB, Datei ist nicht barrierefrei) Infektionskrankheiten A-Z
(4) Die Aufbereitung und Weiterverwendung von Einmalprodukten im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/745 durch Gesundheitseinrichtungen ist zulässig unter Einhaltung 1. der Vorgaben des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 der Kommission vom 19. August 2020 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Spezifikationen für die Aufbereitung von Einmalprodukten (ABl. L 273 vom 20. 8. 2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung und 2. der Empfehlung nach Absatz 2. Soweit die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 2 den Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 widersprechen, gehen die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 vor. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufbereitung von Einmalprodukten im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/745 durch von einer Gesundheitseinrichtung beauftragte externe Aufbereiter, sofern das aufbereitete Produkt in seiner Gesamtheit an die betreffende Gesundheitseinrichtung zurückgeben wird.