Artikel "Die neue Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen" erschienen
Ableitbedingungen für Abgase nach mSchV Der Paragraph §19 Ableitbedingungen für Abgase ist gegenüber der Bauordnungen schon sehr viel Aussagekräftiger. Zunächst wird erst einmal geregelt für welche Anlagen die Anforderungen im §19 gelten: § 19 Ableitbedingungen für Abgase (Absatz 1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. Novelle der 1. BImSchV ab 1.1.2022 - Tona. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen… Die Ableitbedingungen gelten nur für Anlagen die nach dem im Absatz 1 genannten Zeitraum errichtet wurden. Für alle davor errichteten Anlagen gilt die alte Regelung der BImSchV. § 19 Ableitbedingungen für Abgase (Absatz 1, Punkt 1) (1) bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; Bei Dächern mit einer Neigung von 0-20° handelt es sich um das klassische Flachdach.
(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.