Da die Golf-Eigentümerin keine Berufung zum Landgericht gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde es rechtskräftig. Einen Freibrief, für Altbauten einen nachträglichen Einbau von Lichtschranken, nicht prüfen zu müssen, wird man aus diesem Urteil kaum ableiten können, zumal es vor der Entscheidung des Landgerichts München erging. BVT- Merkblatt „Kein Bestandsschutz bei Toren und Schranken - rechtliche Erläuterungen mit Beispielen“. Für Neuplanungen bleibt es in jedem Fall bei unserer Einschätzung, dass man darauf nicht mehr wird verzichten können. Dieser Beitrag ist im Blog "Bau-News" erschienen. Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin Kontakt über Telefon Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn Rechtsanwälte | Fachanwälte 030 - 861 21 24 Kontakt über Fax 030 - 861 26 89 Kontakt über E-Mail mail [at]
1. Vorbemerkung Betreiber von älteren kraftbetätigten Toren und Schranken berufen sich oftmals auf Bestandsschutz für Bauten und Grundstücke, um Nachrüstungen an ihren Toranlagen zu vermeiden, die – als Ergebnis einer vorausgegangenen Prüfung, Wartung oder Risikobeurteilung durch einen Sachkundigen/Sachverständigen - nach dem heutigen Stand der Technik und wegen des Personenschutzes notwendig wären. Diese Anlagen funktionieren meist nicht einwandfrei, und ihre Funktionen können nur mittels Reparatur und wesentlicher technischer Änderungen aufrechterhalten werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallversicherung vertritt die Auffassung, dass es einen Bestandsschutz für Gebäude, Grundstücke und deren Bestandteile (z. B. Tore) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nicht gibt; auch höchstrichterliche Entscheidungen (z. BGH-Urteil v. 2. 3. 2010, AZ. :VI ZR 223/09) sehen eine zeitnahe Nachrüstungspflicht vor. 2. Rechtsvorschriften und technische Regeln für die sichere Nutzung von Toren und Schranken in einschlägigen Anwendungsbereichen 2.
Lichtschranke Personenschutz Für automatisch laufende Toranlagen oder bei Impulssteuerung muss zur Erkennung liegender Personen nach DIN EN 12453 eine Lichtschranke in Bodennähe (Höhe 300 mm) angebracht sein. Hierbei dürfen Lichtschranken mit Spiegel nur verwendet werden, wenn eine halbjährliche Prüfung der Toranlage erfolgt. Aus diesem Grund empfehlen wir eine Einweg-Lichtschranke für den Personenschutz, die eine jährliche Prüffrist nicht einschränkt. Als Personenschutz sind Lichtschranken der Sicherheitsklasse 3 oder 2 in Verbindung mit einer Steuerung, die vor jeder Anfahrt eine Testung der Lichtschranken vornimmt, zu verwenden. Lichtschranke Sachschutz Für die Sicherstellung des Sachschutzes, insbesondere zur Erkennung von Fahrzeugen, ist es empfehlenswert, eine zusätzliche Lichtschranke in Höhe von 600 mm anzubringen. Hierfür kann eine Reflexionslichtschranke ohne Einschränkung der jährlichen Prüffrist verwendet werden. Einzugssicherung oben (Eingreifschutz) Bei Rollgitteranlagen und Rolltoren mit offenen Profilen muss die Toranlage bei Eingriff in die Sicherheitseinrichtung oben (Einzugssicherung) stoppen und in Gegenrichtung laufen, um die Scherstelle freizugeben.