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Der Mietvertrag für die vorgesehene Vermietung gehört dagegen nicht dazu. Mit der Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Zustimmungsvorbehalt für die Vermietung einer Eigentumswohnung vorzusehen, und der Zulassung eines Zustimmungsvorbehalts für die Veräußerung von Wohnungseigentum will der Gesetzgeber einem berechtigten Anliegen der anderen Wohnungseigentümer Rechnung tragen. Es geht um ihr Interesse, sich gegen "das Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und gegen sonstige unerwünschte Veränderungen im Personenkreis der Teilhaber" zu schützen. WEG-Zustimmung der Miteigentümer - FoReNo.de. Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer Veräußerung von Wohnungseigentum liegt vor, wenn der vorgesehene Erwerber voraussichtlich keine Gewähr dafür bietet, sich persönlich in die Gemeinschaft einzuordnen, wenn er im Hinblick auf die Verteilung gemeinschaftlicher Lasten wirtschaftliche Bedenken rechtfertigt oder wenn er voraussichtlich durch die Nichterfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten – soweit solche rechtlich begründet sind – den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stören wird.
Gegen die sich hieraus ergebende Sichtweise lassen sich auch keine konstruktiven Bedenken anführen. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nicht dazu, dass der Berechtigte in den beurkundeten Vertrag "eintritt", vielmehr kommt kraft Gesetzes ein neuer Vertrag mit den Konditionen des zuvor abgeschlossenen zustande (vgl. Bauer/, GBO, 3. Aufl. III Rdn. 115). Änderungen an und in der Eigentumswohnung | Arbeiterkammer Wien. Auch die Argumentation der Beschwerde, dass dem Eigentümer durch die hier vertretene Auffassung die Möglichkeit eröffnet werde, den Vertrag zu unterlaufen, auch wenn er diesem bereits zustimmt habe, überzeugt den Senat nicht. Zunächst besteht diese Möglichkeit immer, da die Eigentümerzustimmung nach h. bis zur Grundbucheintragung frei widerruflich ist (BGH NJW 1963, 36). Davon abgesehen erscheint es auch nicht unbillig, den Erbbauberechtigten auf den Schutz des § 7 Abs. 1 ErbbauRG zu verweisen, wenn ein sachlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten nicht vorliegt. An dem oben gefundenen Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Vorkaufsrecht vorliegend durch zwei der drei zustimmungsberechtigten Miteigentümer ausgeübt worden ist.
Mit Rücksicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein weiterer Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1) bis 5) und den Erstkäufern beurkundet worden, durch welchen die Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts einvernehmlich geregelt und die Einigung hinsichtlich des Rechtsübergangs auf die Beteiligten zu 4) und 5) erklärt wurde. Diese Urkunde ist u. mit dem Antrag auf Eintragung des Übergangs des Erbbaurechts zum Vollzug vorgelegt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet und die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 6) zu der nunmehr zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) einerseits und den Beteiligten zu 4) und 5) andererseits abzuwickelnden Veräußerung verlangt. Zustimmung miteigentümer vorlage. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 5) mit der Beschwerde. II. ) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu Recht beanstandet. Nach § 15 ErbbauRG darf das Grundbuchamt den Rechtsübergang erst dann eintragen, wenn ihm die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist, soweit deren Notwendigkeit – wie im vorliegenden Fall – nach § 5 ErbbauRG zum Inhalt Erbbaurechts gemacht worden ist.
brainy Daueraktenbearbeiter(in) Beiträge: 349 Registriert: 24. 09. 2007, 16:05 Wohnort: Dortmund 03. 03. 2009, 15:13 Hilfe! Veräußerung - Zustimmung der übrigen Eigentümer. Brauche schnell eine Vorlage zur Zustimmung der Miteigentümer bei WEG - Verkauf (es gibt keinen Verwalter, von daher müssen alle Miteigentümer zustimmen) Habe leider kein Muster hierzu.... Lena Foreno-Inventar Beiträge: 2538 Registriert: 08. 2005, 13:27 Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele Software: ProNotar #2 03. 2009, 16:35 Eigentlich genauso wie die Verwalterzustimmung. Würd halt nur Blatt angeben, wo derjenige als Eigentümer eingetragen ist, der zustimmt. Liebe Grüße ****************************************** Man muss mich nicht mögen, kennen reicht Jupp03/11 #3 03. 2009, 16:43 Verwalterzustimmung Mit Kaufvertrag vom _________, UR-Nr. : ____/2009 des Notars, _________, haben _________________________________ das Wohnungseigentum, verzeichnet im Wohnungsgrundbuch von ____ Blatt _____, an Herrn ___________, geb. am ___________, wohnhaft: ____________, _____________, veräußert.
Alle Wohnungseigentümer:innen müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Gerade in Bezug auf Veränderungen der Wohnung und der allgemeinen Teile der Liegenschaft zeigt sich das immer wieder. Der Glaube, dass man mit seinem Eigentum frei umgehen kann, ohne andere fragen zu müssen, ist ein Irrglaube. Gerade wenn es sich nur um Miteigentum handelt – und Wohnungseigentum ist ja eine Form des Miteigentums – sind manche Änderungen nicht ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer:innen erlaubt. Wollen Sie etwa eine SAT-Schüssel oder ein Klimagerät an der Fassade anbringen, dann müssen Sie darauf Rücksicht nehmen, dass die übrigen Wohnungseigentümer:innen ein Interesse am Erscheinungsbild des Hauses haben. Veränderungen benötigen daher oft die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer:innen. Sie dürfen ohne Zustimmung keine Änderungen an oder in Ihrer Wohnung durchführen, wenn diese Schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer:innen verletzen, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses bewirken, oder eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bewirken.
Diese Anforderungen gelten im Wesentlichen auch für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zu einer Vermietung von Wohnungseigentum. Hier spielen zwar wirtschaftliche Gesichtspunkte, anders als bei der Zustimmung zur Veräußerung, keine entscheidende Rolle, weil die Pflicht des vermietenden Wohnungseigentümers zur Beteiligung an den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unverändert bleibt. Ähnlich wie es bei der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auf die Person des Erwerbers ankommt, ist für die Zustimmung zur Vermietung entscheidend, ob der Mietbewerber die Gewähr bietet, sich persönlich in die Gemeinschaft einzuordnen, die für alle geltenden Regeln etwa einer Hausordnung zu beachten, die Grenzen der Nutzung der ihm vermieteten Eigentumswohnung nicht zu überschreiten und die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer zu achten. Das Vorliegen oder Fehlen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zur Vermietung hängt damit entscheidend von der Person des Mieters und der Personen, die mit ihm einziehen sollen, sowie davon ab, ob zu erwarten ist, dass sich diese an die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft halten.