Die psychische Verfassung des Vaters rechtfertige die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht. Die Ängste der Mutter insoweit seien nachvollziehbar. Solange aber - wie hier aufgrund sachverständiger Feststellungen - keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes durch den Vater beständen, müsse die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Sohn akzeptieren. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechts folgte das OLG der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nur teilweise. Es hielt die Reduzierung auf nur eine Übernachtung am Wochenende für nicht gerechtfertigt. Durch den vom FamG eingeräumten Umfang des Umgangs alle zwei Wochen von Samstag 10. 00 Uhr werde nicht nur das Elternrecht des Vaters beschränkt, sondern auch das Umgangsrecht des Kindes und sein Wunsch nach intensiveren Kontakten mit seinem Vater als bisher. Im Übrigen habe das FamG die übliche Ferien- und Feiertagsregelung nicht getroffen. Das OLG wies darauf hin, dass es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei, sondern im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelungen zu treffen habe, die dem Wohl des Kindes am besten entsprächen.
Ein begleiteter Umgang findet unter Aufsicht einer neutralen Person statt. Kommt es zur Scheidung zwischen Eltern, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Grund dafür ist, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient, sofern die Aufrechterhaltung des Kontaktes gemäß § 1626 Abs. 3 BGB die kindliche Entwicklung fördert. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Familienrecht das Umgangsrecht einschränkt, aufhebt oder einen begleiteten Umgang anordnet. Begleiteter Umgang: Wie es dazu kommt Begleiteter Umgang wird entweder direkt vom Familiengericht angeordnet oder erfolgt auf Antrag beim zuständigen Jugendamt. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein. Zu den Gründen gehören zum Beispiel massive Streitigkeiten zwischen den Eltern, ein Kontaktabbruch zum Umgangssuchenden über einen längeren Zeitraum, Verdacht auf körperlichen Missbrauch oder sexuelle Misshandlung, Verdacht auf Sucht oder eine psychische Erkrankung beim Umgangssuchenden, Zweifel an der Erziehungskompetenz des Umgangssuchenden oder eine ernstzunehmende Sorge um die Sicherheit des Kindes und Gefahr des Kindesentzugs.
Das Umgangsrecht kann sich von Vater und Mutter über Großeltern und Geschwister erstrecken (§1685 BGB). Ist die Beziehung zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten belastet, kann ein betreuter oder auch begleiteter Umgang von Vorteil sein. Doch auch in anderen Situationen bietet sich ein begleiteter Umgang an. Was ist begleiteter Umgang? Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Begriff des begleiteten Umgangs beschreibt die überwachte Umgangszeit zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten durch einen neutralen Dritten. Unter welchen Voraussetzungen ist begleiteter Umgang nötig? Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht gemäß §1684 Abs. 4 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangssuchenden angeordnet werden. In besonders schweren Fällen kann das Umgangsrecht sogar gänzlich aufgehoben werden. Begleiteter Umgang kann auch beim Jugendamt und anderen Jugendhilfestellen beantragt werden oder aber infolge einer privaten Regelung zwischen Sorgeberechtigten und Umgangssuchendem erfolgen.
Für uns steht das Wohl des Kindes mit seinen Bedürfnissen und seiner Befindlichkeit an erster Stelle. Im Konflikt der Eltern/ Erwachsenen verhalten wir uns unparteiisch. Wir lenken den Blick der Eltern auf die Interessen und Belange des Kindes. Lösungen erarbeiten wir zukunftsorientiert gemeinsam mit allen Beteiligten. Wer kann Begleitenden Umgang in Anspruch nehmen? In den meisten Fällen, in denen ein Begleiteter Umgang sinnvoll erscheint, verweist das zuständige Jugendamt oder das Familiengericht per Gerichts- beschluss die betroffenen Familien an den Kinderschutzbund. Nach §18 Abs. 3 SGB VIII Umgangsrecht der Kinder ist der Begleitete Umgang eine Pflichtleistung der Jugendhilfe. Elternteile und andere enge Bezugspersonen, die befürchten müssen bzw. bereits erleben, dass der Kontakt zwischen ihnen und den betroffenen Kindern abbricht bzw. abgebrochen ist, können sich an das Jugendamt wenden. Der Wohnort des Kindes / der Kinder entscheidet darüber, welches Jugendamt für diese Fragen zuständig ist.
Es umfasst eine juristische Abhandlung über das Thema und Anweisungen dazu, wie begleiteter Umgang in der Praxis umzusetzen ist. Dementsprechend gilt es auch ein Standardwerk in dem Gebiet der umgangsrechtlichen Konfliktlösung; es definiert Zielsetzungen und Grundlagen. Der Gesetzestext spricht von einer Anordnung, aber kann ein begleiteter Umgang auch auf Antrag gewährt werden? Ja, das ist möglich – vor allem dann, wenn Elternteile sich zu Unrecht von ihrem Kind getrennt fühlen. Hierzu sollten sich Betroffene an ein örtliches Jugendamt oder ähnliche Einrichtungen wenden, um ihre Möglichkeiten zu klären. Wann wird begleiteter Umgang angeordnet? Ein verordneter, betreuter Umgang kann unterschiedliche Gründe haben. Allen gemein ist jedoch ein gestörtes Verhältnis zwischen Eltern(teil) und Kind. Ein begleiteter Umgang kann viele Gründe haben, z. B. die Misshandlung von Kindern Mangel an vorherigem Kontakt: Viele Scheidungskinder haben keinen oder kaum Kontakt zu dem Elternteil, bei welchem sie nicht leben.
Das sog. Verschlechterungsverbot gelte in Umgangsverfahren nicht (vgl. hierzu Keidel/Kunze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 118). Vor diesem Hintergrund und dem von dem Kind geäußerten Wunsch, mehr Zeit mit seinem Vater verbringen zu wollen, hat das OLG das vom FamG eingeräumte unbegleitete Umgangsrecht des Vaters vom Umfang her ausgeweitet. Link zur Entscheidung Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. 04. 2008, 10 UF 16/08 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
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