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; vgl. zusammenfassend Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29, Teil 4, Rn. 409 mwN; zu Besonderheiten bei der Abgabe an Minderjährige vgl. ders. aaO § 29a Rn. 30 mwN). 14 b) Die Strafkammer war sich dieser Grundsätze bewusst. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte hinsichtlich der zweimal zehn Platten zu je 100 Gramm Haschisch zutreffend nur wegen Handeltreibens in zwei Fällen verurteilt wurde (vgl. I 1a), obwohl die Strafkammer zusätzlich feststellen konnte, dass der Angeklagte aus diesen Vorräten fünfmal je 100 Gramm verkauft hatte. 15 c) Es ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auch hinsichtlich der Abgabe von Marihuana an Minderjährige die Möglichkeit von Bewertungseinheiten erörtert hat. Handeltreiben mit BtM, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe (bzw. hier: Abgaben an Minderjährige) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass diese ganz oder teilweise aus einer einheitlich erworbenen Menge stammen.
5 Die Qualität der Betäubungsmittel war auf der Grundlage des Zweifelssatzes überwiegend als gering eingestuft worden, von höherer Qualität war die letzte der veräußerten Mengen von 400 Gramm Marihuana. 6 2. Die Feststellungen beruhen auf einem im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegten Geständnis des Angeklagten, dessen im Einzelnen geschildertes Zustandekommen die Strafkammer ebenso wie das Ergebnis ihrer sonstigen Beweisaufnahme näher gewürdigt hat. 7 3. Es wurden folgende Strafen verhängt: 8 Wegen des Handeltreibens Einzelstrafen zwischen 15 und 18 Monaten, wegen der Abgaben Strafen von jeweils neun Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG), wegen der Einfuhr sechs Monate. Hieraus wurden nach näher dargelegter Aufteilung unter Einbeziehung einer Reihe anderweitig verhängter Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von je zwei Jahren und drei Monaten gebildet. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren. 9 4. Die Vorwürfe des Verkaufs von über 300 Gramm Marihuana in über 90 Einzelfällen in Portionen von zwei und fünf Gramm an W. zwischen Dezember 2009 und Oktober 2010 und des Besitzes von 20 Gramm Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten im Oktober oder November 2010 zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO behandelt.
II. 10 Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 11 1. Der Generalbundesanwalt hat näher ausgeführt, hier liege nahe, dass zumindest "einige der … Verkäufe der Kleinstmengen sich auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben", so dass insoweit die von der Strafkammer nicht erörterte Möglichkeit einer Bewertungseinheit vorliege. Haftstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er hat beantragt, die 62 Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu behandeln und im Übrigen die Revision zu verwerfen. Es sei auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. 12 2. Der Senat folgt dem Antrag auf eine Beschränkung des Verfahrensstoffs nicht. 13 a) Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen. Deshalb sind dann unter anderem Erwerb und Veräußerung in dem pauschalisierenden, verschiedene Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.
Das Landgericht hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate zu vollziehen sind. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. 1. Der Schuldspruch der Angeklagten für die unter II. bis 5. der Urteilsgründe festgestellten Taten hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. April 2017 dazu unter anderem ausgeführt: "1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a BtMG) nicht. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt (; vgl. BGH NStZ 2000, 482).
Zur Teilnahme in Form der Beihilfe führt der BGH aus: Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385). Danach kann grundsätzlich auch die bloße Anwesenheit bei einer Tatbegehung zur Annahme eines Tatbeitrages und damit einer Beihilfe ausreichen. Diese setzt gemäß § 27 Abs. 1 StGB das "Hilfe leisten" voraus. Allerdings habe der Angeklagte im vorliegenden Fall lediglich den Erlös entgegengenommen. Daraus lasse sich nicht erkennen, wie der Angeklagte die Tat gefördert oder erleichtert haben soll.
Nicht strafbar ist auch die Entgegennahme einer Heroinspritze zum unmittelbaren Verbrauch oder das In-der-Hand-Halten eines Joints zum direkten Konsum. Ebenso straffrei ist, wer Betäubungsmittel eines anderen an sich nimmt, um sie als Beweismittel zu beseitigen oder wer sich anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei sich versteckt, um sie später dem Eigentümer zurückzugeben (Achtung: im letzten Fall kann aber eine Strafbarkeit wegen Begünstigung in Betracht kommen). Kein Besitz ist ebenfalls dann gegeben, wenn einem süchtigen Familienmitglied aus Gründen der Fürsorge die Drogen abgenommen und zunächst aufbewahrt werden, um sie dann später zu entsorgen bzw. sie der Polizei zu übergeben. Strafbar ist aber, wer die Drogen bewusst in seinem Zugriffsbereich hat und hierüber nach Belieben verfügen kann, dies selbst schon dann, wenn die Betäubungsmittel - bewusst - lediglich über eine Strecke von 100m transportiert werden und der Haupttäter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hierauf hat.