Zusammenhang zwischen außerbetrieblichen Grund und Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wird vom Gericht genau kontrolliert Trägt der Arbeitgeber vor, die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung beruhe auf einem außerbetrieblichen Grund, so muss das Gericht kontrollieren, ob zwischen der Kündigung und dem außerbetrieblichen Grund ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Betriebsbedingte Kündigung - Taktiken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es muss feststellen, ob und in welchem Ausmaß sich der außerbetriebliche Grund auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten und damit die notwendige Anzahl von Arbeitnehmern ausgewirkt hat. Selbstbindung - nach Ausspruch der Kündigung gibt es kein Zurück Will der Arbeitgeber die Selbstbindung, die sich aus der Berufung auf einen außerbetrieblichen Grund ergibt, und die damit verbundene gerichtliche Kontrollmöglichkeit vermeiden, so wäre er besser beraten, sich auf innerbetriebliche Gründe zu berufen. Dazu ist es aber zu spät, wenn er die Kündigung bereits ausgesprochen und sich dabei auf außerbetriebliche Gründe berufen hat.
Auch ist zu berücksichtigen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, dass vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden muss. Der Arbeitgeber ist zur Durchführung verpflichtet; dem Arbeitnehmer steht zugleich auch ein Rechtsanspruch auf die Durchführung des bEM zu. Bei Durchführung des bEM sind zwingend die datenschutzrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Im Rahmen eines bEM werden sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG) des Mitarbeiters verarbeitet. Dies darf u. nur auf Grundlage einer wirksam erteilten Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen. Betriebsbedingte Kündigung: Lohnt die Kündigungsschutzklage?. Es gilt zu beachten, dass der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung u. auch von der (datenschutzrechtlich) wirksamen Durchführung eines bEM abhängig sein kann. Dies ist stets in der Strategie bei Kündigungsschutzangelegenheiten zu berücksichtigen. 2. Die verhaltensbedingte Kündigung Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein Fehlverhalten bzw. einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers voraus.
Es besteht Dringlichkeit. Der Arbeitgeber hat eine Interessensabwägung vorgenommen. Vor der Kündigung wurde eine fehlerfreie Sozialauswahl getroffen. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, befindet das Arbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungsschutzklage für unwirksam. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung durchzusetzen. Beschäftigungsjahre Brutto Monatsgehalt Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche "Regel" gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die "Regelabfindung" beträgt 0, 5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0, 5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1, 0 oder sogar 1, 5 ausgehandelt.
Außerbetriebliche Gründe sind von der Betriebsorganisation unabhängige Ursachen, die von außen kommen und einen konkreten Bezug zum Betrieb aufweisen. Beruft sich der Arbeitgeber - häufig auch nur in pauschaler Form - als außerbetriebliche Gründe, so erzeugt er eine Selbstbindung, indem er einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den außerbetrieblichen Einflüssen und dem Beschäftigungsbedürfnis herstellt. Er kann die Belegschaft nur so weit abbauen, wie es die außerbetrieblichen Ursachen erfordern. Damit nimmt sich der Arbeitgeber selbst die Möglichkeit, sich etwa auf eine innerbetriebliche Umorganisation (Restrukturierung) zu berufen. Vielmehr muss er beweisen, inwieweit die äußeren Sachzwänge sich auf den Beschäftigungsbedarf auswirken.
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