Die Neurostimulation ist eine operatives Therapieverfahren bei chronischen Schmerzen. Dabei hemmen elektrische Impulse eines implantierten Neurostimulators die Weiterleitung von Schmerzsignalen. © Adam Gault/Photodisc/Getty Images Neurostimulation oder Spinal Cord Stimulation (SCS) ist ein Verfahren zur Bekämpfung chronischer Schmerzen. Chronische Schmerzen sind ein eigenständiges Krankheitsbild, das mindestens sechs Wochen lang schubweise oder dauerhaft auftritt. Die Ursachen sind vielfältig: entzündliche Krankheiten, Migräne, Arthrose, Morbus Sudeck oder auch Angina Pectoris (Herzenge) können für die Entstehung chronischer Schmerzen verantwortlich sein. Alternative zu Medikamenten bei Nebenwirkungen Neben der Medikation durch Schmerzmittel ist die Neurostimulation vor allem für Patienten, die unter den Nebenwirkungen der Medikamente oder sehr starken Schmerzen leiden, eine Alternative. Die Neurostimulation wirkt im Zentralen Nervensystem (ZNS) durch einen Neurostimulator: Schwache, elektrische Impulse des Neurostimulators hemmen die Weiterleitung des Schmerzsignals, das vom Rückenmark zum Gehirn wandert.
Die Weiterentwicklung der gängigen Rückenmarkstimulation bei schwer behandelbaren chronischen Schmerzen punktet mit weniger Nebenwirkungen und verbesserter Schmerzlinderung. Drei von vier Betroffenen sprechen auf die Hochfrequenzstimulation mit 10. 000 Hertz an, berichten Experten anlässlich der 17. Österreichischen Schmerzwochen. Wien/Innsbruck, 26. Jänner 2018 – Die hochfrequente Rückenmarkstimulation (HF SCS) bringt neue Hoffnung für Patienten mit chronischen Rücken- und Beinschmerzen, die auf gängige Behandlungen nicht ansprechen: Kleine Elektroden, die in den Wirbelkanal implantiert werden, geben Stromimpulse mit 10. 000 Hertz an das Rückenmark ab. Dadurch lassen sich chronische Schmerzen ohne störende Nebenwirkungen reduzieren. Die SCS (Spinal Cord Stimulation – Rückenmarkstimulation) hat sich über viele Jahre bewährt. "Durch die Verwendung von hochfrequenten Stromimpulsen hat die Therapie in jüngster Zeit eine entscheidende technische Weiterentwicklung erfahren", fasst Univ. -Prof. Dr. Wilhelm Eisner, Neurochirurg an der Universitätsklinik Innsbruck und Vorstandsmitglied der Österreichischen Schmerzgesellschaft (ÖSG), anlässlich der ÖSG-Schmerzwochen die bisherigen Erfahrungen zusammen.
Startseite Leistungsspektrum Neurochirurgische Schmerztherapie Epidurale Rückenmarkstimulation (SCS) Die so genannte "Epidurale Rückenmarkstimulation" (engl. : spinal cord stimulation = SCS) beinhaltet das Einbringen einer oder mehrerer Elektroden auf die Rückenmarkhaut und die Gabe von Strom über die Elektrodenkontakte. Dies führt zu einer Stimulation der hinteren Abschnitte des Rückenmarks und der Pat. bemerkt ein angenehmes "Kribbeln", welches je nach Elektrodenlage in die Arme oder Beine ausstrahlen kann und das Schmerzgebiet "überdecken" soll. Dieses invasive, d. h. operative Verfahren zur Schmerztherapie, existiert bereits seit über 30 Jahren und jährlich werden in Deutschland ca. 1500 solcher Implantate eingesetzt. Die Haupteinsatzgebiete dieser Methode sind folgende: ausstrahlende Schmerzen nach Nervenverletzungen: z.
Darüber hinaus werden eine begleitende Behandlungen mit Physiotherapie, konservativen und alternativen Verfahren und eine spezielle schmerzpsychotherapeutische Betreuung empfohlen. Erst wenn durch diese multimodale Behandlung kein andauernder schmerzlindernder Effekt erreicht werden kann oder massive Nebenwirkungen der Medikamente für den Patienten nicht tolerabel sind spricht man von einem therapierefraktären chronischen Schmerz. In dieser Situation sollte die Indikation für eine invasive Schmerztherapie und Operation geprüft werden. Eine derzeit angewandte Methode bei chronisch therapierefraktären Kopfschmerzsyndromen ist die O kzipitale N erven s timulation (ONS). Dieses Verfahren wird u. a. durchgeführt bei: Okzipitalis-Neuralgie Okzipitalis-Neuropathie Chronischem Cluster-Kopfschmerz Chronischer Migräne Chronischem Spannungskopfschmerz Chronischer Hemicrania continua Ein Behandlungsversuch kann auch bei anderen, selteneren Arten von chronischen therapierefraktären Kopfschmerzen in Betracht kommen und muß im Einzelfall geprüft werden.
Charles de Gaulle (1890-1970), frz. General u. Politiker, 1958-69 Staatspräsident Liebe Grüsse eure Sandra Weber Autorin dieses Beitrages: Weber Sandra, technische Operations-und Notfallassitentin SRK und Autorin der Webseite, Schweiz
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist ein Vorgang, der prinzipiell nicht zur ertragssteuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven führt. Schwierigkeiten für die Fortführung der Buchwerte können sich aber dann ergeben, wenn steuerliches Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, das nicht mit übergehen soll. Als Sonderbetriebsvermögen gelten Vermögensgegenstände im Eigentum des Gesellschafters (häufig: Immobilien), die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Mit BMF-Schreiben vom 5. 5. 2021 hat die Finanzverwaltung nun ihre diesbezügliche Sichtweise korrigiert und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Problemlage: Sonderbetriebsvermögen Zum steuerlichen Mitunternehmeranteil gehört nicht nur die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Handelt es sich um funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen – dies ist bei Immobilien regelmäßig der Fall –, muss es grundsätzlich mit auf den Beschenkten übergehen, um die Steuerneutralität der Übertragung insgesamt zu gewährleisten.
Eigentümer des Betriebsgrundstücks sind K zu 75% und T zu 25%. Gesellschafter der Betriebs-GmbH waren K zu ca. 75% und >T zu ca. 25%. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug K mit erstem notariellem Vertrag (Vertrag 1) ihren Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück auf ihren Sohn (M) und trat 30% ihres Anteils an der Betriebs-GmbH an M ab. Mit einem weiteren notariellen Vertrag (Vertrag 2), welchen K an demselben Tag schloss, verkaufte sie Teilgeschäftsanteile an der Betriebs GmbH an Dritte – an U zu ca. 22% und an G zu ca. 23%. Der zeitlich zuerst beurkundete Vertrag 1 stand unter der Bedingung des Erfolgseintritts des Vertrags 2. Die Abtretung der Anteile in Vertrag 2 steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Das FA ging im Gewinnfeststellungsbescheid von der Entstehung eines Veräußerungsgewinnes aus. Dieser ergebe sich aus der Veräußerung der GmbH-Anteile an T und U sowie aus der Übertragung der GmbH-Anteile und des Miteigentumsanteils am Betriebsgrundstück an M. Der BFH folgte dem für den Fall, dass die unentgeltliche Übertragung an F und die Übertragung der GmbH-Anteile an D und G zeitgleich stattfanden, sowie für den Fall, dass die Übertragung der GmbH-Anteile an D und G mindestens eine juristische Sekunde nach der unentgeltlichen Übertragung erfolgt ist; der BFH folgt insoweit dem BMF.
Das FG muss nun im 2. Rechtsgang aufklären, wann das jeweilige wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich nicht, wann die getroffenen Bedingungen wirksam geworden sind. Das BMF hat bereits reagiert (BMF v. 05. 2021 IV C 6 – S 2240/19/10003:017) und in das BMF-Schreiben betreffend § 6 Abs. 3 EStG die neue Rz. 9a eingefügt, die wie folgt lautet: "Bei der Prüfung, ob die Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen und die Veräußerung an Dritte oder die Überführung ins Privatvermögen zeitgleich vorgenommen werden, ist auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen abzustellen. Hierfür ist eine zeitpunktbezogene Prüfung vorzunehmen, bei der der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ( § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO) maßgeblich ist. Es ist unschädlich, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist.
Letztlich führt der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern soll, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stehen und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegt, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt. Hinweis: Verursachung durch die Nachfolgeregelung Es handelt sich zwar nur um eine summarische Prüfung des FG im Aussetzungsverfahren, gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte des Unternehmens vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen der betrieblichen Nachfolgeregelung in erster Linie durch die Nachfolgeregelung verursacht ist. Die Annahme von Arbeitslohn scheitert an dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, für welche früheren oder in der Zukunft zu erbringenden Leistungen die Arbeitnehmer durch die Anteilsübertragung entlohnt werden sollten.
Das Finanzamt sah in dieser Zuwendung Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG, den es der Lohnversteuerung unterwarf.
Letztlich führt der Vorgang nach Auffassung des FG zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern soll. Für das Gericht stehen hier strategische Überlegungen im Vordergrund der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung liege eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt. (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. 6. 2021, 3 V 276/21)
Die Ausgangssituation Der Alleingesellschafter einer GmbH kann seine Anteile, die steuerlich Privatvermögen sind, mit einem Gewinn von 12. 000. 000 € verkaufen. Deshalb beschäftigt ihn die Frage: Wie viel bleibt davon für mich übrig? Die Antwort lautet: Das steuerliche Ergebnis hängt davon ab, ob er seine Anteile selbst verkauft oder ob er sie verkaufen lässt. Der Gesellschafter verkauft selbst Der Gesellschafter zahlt auf seinen Gewinn von 12. 000 € mindestens rd. 3. 400. 000 € an Steuern. Dann bleiben für ihn 8. 600. 000 € übrig. Der Gesellschafter lässt verkaufen Der Gesellschafter überträgt seine Anteile unentgeltlich auf eine andere Gesellschaft, die in einer bestimmten Weise strukturiert ist. Steuern fallen dabei nicht an. Anschließend verkauft die andere Gesellschaft die GmbH-Anteile und zahlt rd. 100. 000 € an Steuern auf ihren Gewinn. Es bleiben also 11. 900. Wenn sie diesen Betrag dem Gesellschafter gibt, fallen keine weiteren Steuern an. Alles in allem ergibt sich für den Gesellschafter eine Steuerersparnis von rd.