Es kann durchaus sein, dass ein Kind in mehreren Ländern Ansprüche auf Familienleistungen hat. In diesem Fall richtet sich die Rangfolge der Zuständigkeit nach Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnsitz. Vorrangig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn in mehreren Staaten ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist stets das Land zuständig, in dem das Kind wohnt. Der zuständige Staat zahlt das Kindergeld in voller Höhe. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat geringer als in Deutschland, zahlt die deutsche Kindergeldkasse in der Regel die Differenz dazu, wenn ein Anspruch besteht. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat höher, gibt es aus Deutschland nichts. Missverständnisse Oftmals wird davon ausgegangen, dass Kindergeld aus Deutschland gezahlt wird, wenn man deutscher Staatsbürger ist. Das hat jedoch nichts miteinander zu tun. Kindergeld ist eine Steuerleistung und so im Endeffekt eine vorgezogene Steuererstattung für Steuerzahler. Wer also keine Steuern in Deutschland zahlt, erhält kein Kindergeld.
Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Kindergeld. Guten Tag, ich bin Grenzgänger und arbeite in der Schweiz. Ich habe 2 Kinder und habe beim ersten Kind von Geburt an Kindergeld in Deutschland bekommen, da ich in diesem Zeitpunkt noch nicht in der Schweiz gearbeitet habe. Beim 2. Kind habe ich wieder Kindergeld beantragt. Nun hat mir die Familienkasse das Kindergeld gestrichen und fordert das Komplette Kindergeld zurück. Ich verstehe das nicht, ich zahl doch in Deutschland Steuern und mein Wohnsitz ist auch in Deutschland. Kann man etwas dagegen tun, zB. das Kindergeld auf meine Frau übertragen damit der Anspruch in Deutschland bleibt? Mit freundlichen Grüßen Gabriel B. Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 01. 01. 2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
Die Regelungen zu sogenannten Familienleistungen wie Mutterschutz, Elternzeit und Kindergeld unterscheiden sich in der Schweiz deutlich von denen in Deutschland. Als Grenzgänger gelten für Sie grundsätzlich die Bestimmungen im Land Ihres Arbeitsplatzes, also der Schweiz. Es gibt aber Ausnahmen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede. Mutterschutz Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz beträgt die Zeit des Mutterschutzes 14 Wochen. Während diese Zeit in Deutschland jedoch schon sechs Wochen vor der Geburt beginnt, gilt der Mutterschutz in der Schweiz erst ab dem Tag der Geburt des Kindes. Ab der sechsten Woche vor der Geburt erhalten schwangere Frauen in Deutschland Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie einen Arbeitgeberzuschuss, sodass das Nettogehalt während dieser Zeit das gleiche ist. In der Schweiz erhalten Mütter ab der Geburt des Kindes 80% ihres Gehalts in Form von 14 Taggeldern, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag ( Quelle). Mütter haben in der Schweiz zudem das Recht den Mutterschaftsurlaub um 14 Tage zu verlängern.
Auch Selbständigerwerbende, die mindestens 7'050 Franken pro Jahr oder 587 Franken im Monat verdienen, können die Familienzulage für ihr Kind beantragen. Auch arbeitslose Mütter, die Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben und somit auch eine Mutterschaftsenschädigung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf die Familienzulagen. Die Familienzulage wird auch während eines unbezahlten Urlaubs ausbezahlt. Wer erhält die Familienzulage, wenn beide Eltern arbeiten Bei verheirateten Eltern Grundsätzlich gilt: Für ein Kind gibt es eine Zulage. Wenn also beide Elternteile nach der Geburt wieder arbeiten, so erhält nur ein Elternteil die Kinderzulage. Geregelt ist, dass es diese Person ist, die im Wohnortkanton arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern im Wohnortkanton, so wird die Kinderzulage demjenigen ausbezahlt, der mehr verdient. Allerdings: Zahlt der Kanton, in dem der andere Elternteil arbeitet, mehr, so erhält man die Differenz zusätzlich. Bei unverheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern Arbeiten getrennt lebende oder geschiedene Eltern nach der Geburt weiter, erhält in der Regel der Elternteil die Familienzulage, bei dem das Kind wohnt.
Damit liegt Thailand nach Frankreich und Italien bereits an dritter Stelle und hat Deutschland und Spanien mit der Summe überwiesener Kinderrenten überholt. Man muss wissen: Es sind nicht die Kinder, die Anspruch auf Kinderrenten haben, sondern Väter und Mütter, falls sie eine Rente der IV oder der AHV bekommen – und Kinder haben. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der Vollrente. Bei voller Beitragsdauer sind das je nach Durchschnittseinkommen zwischen 474 und 948 Franken pro Kind. Dass IV-Rentner Anspruch haben auf eine Zusatzrente für Kinder bis 18 Jahren oder bis zum Ende ihrer Ausbildung von höchstens 25 Jahren ist politisch ziemlich unbestritten. Fragwürdiger erscheint einigen jedoch der Anspruch auf Kinderrenten für AHV-Rentner. So gab es in Bundesbern verschiedentlich Bemühungen, diese Papi-Renten zu streichen – bisher ohne Erfolg. Gewiss, es gibt auch Mami-Renten, biologisch bedingt jedoch deutlich weniger. Weil also immer mehr Männer auch im fortgeschrittenen Alter noch Kinder zeugen, nimmt die Zahl der Kinderrenten von Jahr zu Jahr zu – seit 2010 um 44 Prozent, in Franken gerechnet gar um 52 Prozent.
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