So auch in den beiden nachfolgenden Fällen. In zwei Beschlüssen vom 15. Oktober und 22. November 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt, dass an die Erben kleinerer Höfe grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen sind, was deren Wirtschaftsfähigkeit betrifft (Az. 10 W 48/13 und 10 W 38/13). "Fehlt die Wirtschaftsfähigkeit, besteht auch bei den kleinen Betrieben kein Anlass, die nach bürgerlichem Recht berufenen Erben gegenüber einem vermeintlichen Erben nach der HöfeO schlechter zustellen", urteilten die Richter. Höfe im Nebenerwerb Der erste Betrieb verfügt über 6 ha. Der zweite ist mit 17 ha landwirtschaftlicher und 62 ha forstwirtschaftlicher Fläche größer. Höfeordnung – was Landwirte und weichende Erben wissen sollten / Teil II | Agrarrecht, Erbrecht, Landwirtschaft. Beide Höfe wurden im Nebenerwerb bewirtschaftet. In beiden Fällen hatten die vermeintlichen Hoferben keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, sie übten zum Zeitpunkt des Erbfalles andere Berufe aus. Der eine war als ungelernte Hilfskraft tätig, der zweite als gelernter Koch in einer Gastwirtschaft nebst Hotel.
Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21. 03. 2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn abgeändert (Az. Höfeordnung erbe kein landwirt in online. : 10 W 63/17). Hof bei Tod des Erblassers ohne Inventar Der im Januar 2016 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hofes in Hövelhof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO verzeichnet war. Zum Hof gehörte ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von circa 100 Hektar, auf der der Erblasser vorwiegend Ackerbau betrieb. Seit den 1970er Jahren verkaufte der Erblasser Ackerflächen, sodass zu seinem Betrieb zuletzt nur noch circa 13 Hektar Ackerfläche und circa 7, 5 Hektar Forst gehörten. Seit dem Jahr 2000 ist die landwirtschaftliche Betriebsfläche an den heute 62 Jahre alten Antragsteller, den Sohn eines verstorbenen Vetters des Erblassers, verpachtet.
Hilfskraft und Koch beantragten als Abkömmlinge der Erblasser das Hoffolgezeugnis. Doch Verwandte der weiteren Erbfolge bezweifelten ihre Wirtschaftsfähigkeit und riefen die Gerichte an. Umfangreiche Fähigkeiten Vor dem OLG Hamm setzten sich die Kläger durch. Bei der Frage nach der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers sei zunächst auf die Art und Struktur des zu übernehmenden Hofes abzustellen. Der Erbe müsse sodann die zur Bewirtschaftung erforderlichen land- bzw. forstwirtschaftlich-technischen sowie organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten aufweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei dabei der Erbfall. Höfeordnung erbe kein landwirt per. Der Erbprätendent (Hofanwärter) könne sich sein erforderliches Wissen also nicht erst nach dem Erbfall aneignen, um sich dadurch noch schnell wirtschaftsfähig zu machen. Denn der Anwärter müsse den Hof jederzeit in die Eigenbewirtschaftung nehmen können, auch wenn die konkrete Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, nicht zu fordern sei. Bezogen auf die organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten führt das Gericht Folgendes aus: Der Hoferbe müsse Entnahmen für betriebliche und private Zwecke in ein betriebswirtschaftlich vertretbares Verhältnis zu den Betriebseinnahmen bringen, laufende Verbindlichkeiten begleichen, Wirtschaftspläne aufstellen und Investitionsentscheidungen treffen können.