Grundbucheinsicht steht im Allgemeinen nur Personen zu, die ein berechtigtes Interesse an dem betreffenden Grundstück haben. Folglich ist der Nachweis eines berechtigten Interesses zwingende Voraussetzung für das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch. Besteht lediglich ein Kaufinteresse an dem fraglichen Grundstück, ist dies kein ausreichendes berechtigtes Interesse und befugt somit nicht zur Grundbucheinsicht. Wer über ein dingliches Recht an einem Grundstück verfügt, weil er beispielsweise der Eigentümer oder Hypothek engläubiger ist, kann dahingegen von seinem Recht auf Grundbucheinsicht Gebrauch machen. Gleiches gilt für Personen, die eine entsprechende Ermächtigung in Form einer Vollmacht des Eigentümers erhalten haben. Weiterhin sind Behörden, Notare, Anwälte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt, den Grundbucheintrag des betreffenden Grundstücks einzusehen. Grundbucheinsicht und Erbschaft Erben haben naturgemäß ein großes Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören.
Berechtigt sind unter anderem Inhaber von Rechten an einem Grundstück. Aber auch ein tatsächliches, z. B. wissenschaftliches, statistisches, historisches, wirtschaftliches und öffentliches Interesse kann genügen. Bloße Neugier oder Kaufinteresse begründen hingegen kein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Interesse hat insbesondere: wer mit dem Eigentümer in konkreten Kaufverhandlungen steht wer privatrechtliche Ansprüche geltend machen will ein Grundstücksnachbar derjenige, bei dem ein Grundstückseigentümer/Käufer einen Beleihungsantrag gestellt hat. Flurstücksnachweis, je Flurstück 10 EUR Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Flurstück Grundstücksnachweis, je Grundstück Bestandsnachweis, je Bestand Die Ausgabe der Daten der Liegenschaftskarte kann auch als digitale Vektordaten in den Formaten NAS (Normbasierte Austauschschnittstelle des Liegenschaftskatasters), Shape (ESRI) oder DXF (AutoCad) erfolgen. Der Inhalt der Daten ist in Themen gegliedert, die in verschiedenen Kombinationen abgegeben werden können.
Wurde einer Person vom Eigentümer ein Vorkaufsrecht eingeräumt, finden Sie dies auch in Abteilung II. Belastungen auf dem Grundstück In der Abteilung III werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden - sogenannte Grundpfandrechte - sowie Vormerkungen und Widersprüche hierzu eingetragen. Diese Eintragungen sagen aber beispielsweise nichts über den Abtrag eines Kredites aus, für den eine Grundschuld eingetragen wurde. Bestehen Sie aber darauf, dass die Grundschuld oder Hypothek noch vor dem Kauf gelöscht und das Objekt lastenfrei übertragen wird. Die Grundpfandrechte werden fortlaufend nummeriert. Die Nummerierung stellt gleichzeitig den Rang des Rechtes dar. Vom Kaufinteresse zu Preisverhandlungen Normalerweise müsste der Eigentümer über die aktuellen Eintragungen seines Grundstückes im Grundbuch verfügen. Liegen diese Unterlagen nicht vor, müssen Sie vor dem Grundbuchamt ein "berechtigtes Interesse" nachweisen, um Einblick in die Unterlagen zu erhalten. Können Sie belegen, dass Sie sich bereits in Kaufverhandlungen befinden, erhalten Sie Einsicht, weil dann ein berechtigtes Interesse besteht.
Laut Brandenburgischem Datenschutzgesetz (BbgDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten besonders geschützt. Der Bezug personenbezogener Daten berechtigt ausschließlich zur Verwendung zum angegebenen Zweck. Angaben zum Eigentümer eines Grundstückes werden daher nur weitergegeben an den betroffenen Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines Grundstückes selbst sowie an Personen, die eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen oder darlegen, dass ein berechtigtes Interesse zum Bezug dieser Daten nach § 10 Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) besteht. Haben Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte über Flurstückseigentümer beantragt und müssen Ihr berechtigtes Interesse zum Erhalt dieser Informationen glaubhaft machen, nutzen Sie bitte unten stehendes Formular und schildern Sie den beabsichtigten Nutzungszweck. Legen Sie das berechtigte Interesse ausführlich dar. Senden Sie Ihre Ausführungen und die entsprechenden Nachweise an: Landkreis Barnim Katasterbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde oder per Email an: Nach eingehender positiver Prüfung Ihrer Angaben werden Ihnen die Informationen entsprechend mitgeteilt.
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Das AAA-Modell führt diese Daten zu einem einheitlichen Grunddatenbestand zusammen. MEHR ERFAHREN Grenzvermessung Festlegung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen tragen zur Sicherung des Eigentums bei. Klare Grenzen vermeiden Streitigkeiten und sorgen für gute Nachbarschaft. Grenzvermessung Geodätische Referenzpunkte Referenzpunkte zur Überprüfung Ihrer GPS-Empfänger - zentimetergenau bestimmt unter Verwendung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung SAPOS. MEHR ERFAHREN