191 SchKG) Bei Überschuldung einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wenn sämtliche Erben die Erbschaft ausschlagen (Nachlasskonkurs) Im Konkursverfahren wird das gesamte Vermögen (Konkursmasse) des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung sämtlicher Gläubiger liquidiert. Mit der Konkurseröffnung werden, ungeachtet der bestehenden Verträge, alle Schulden zur Zahlung fällig und die Verzinsung hört grundsätzlich auf. Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt - Versteigerung und Verkauf. Die 3 Verfahrensarten Nach der Konkurseröffnung durch den Konkursrichter erfolgt die Inventaraufnahme durch das zuständige Konkursamt. Nach Schätzung der Aktiven und Passiven, nachdem die Kompetenzstücke, das Eigentum von Drittpersonen und die Pfandgegenstände ausgeschieden worden sind, stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl. Auf Antrag der Konkursverwaltung entscheidet sich das Konkursgericht für eine der drei folgenden Verfahrensarten: das ordentliche Verfahren das summarische Verfahren (bei einfachen Verhältnissen und wenn die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können) die Einstellung mangels Aktiven Die Durchführung und der Abschluss des Verfahrens Nach der Festlegung der Verfahrensart wird diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt und weiteren Publikationsorganen veröffentlicht.
In verschiedenen Verfahren muss der Gläubiger oder die Gläubigerin verlangen, dass in einer Urkunde festgehaltene Gegenstände verwertet werden Mit dem Verwertungsbegehren treibt der Gläubiger/die Gläubigerin das Verfahren gegen den Schuldner oder die Schuldnerin weiter. Es kann verlangt werden, dass gepfändete Gegenstände versteigert bzw. verkauft werden. Mit dem Geld können die betriebenen Schulden und Betreibungskosten bezahlt werden. Konkursamt - Kanton Aargau. Zwei Punkte sind wichtig: Vermögenswerte werden nur verwertet, wenn der Gläubiger/die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellt. Bei der Lohn- und Einkommenspfändung muss der Gläubiger/die Gläubigerin kein Begehren stellen. Fristen für das Verwertungsbegehren Abhängig von den Gegenständen sind unterschiedliche Fristen zu beachten, wann das Verwertungsbegehren gestellt werden kann: Pfändung: Fristen siehe Pfändungsurkunde Seite 1. Faustpfand-Betreibung: Frühestens einen Monat, aber spätestens ein Jahr nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Grundpfand-Betreibung: Frühestens sechs Monate, aber spätestens zwei Jahre nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Das Konkursamt des Kantons Aargau ist zuständig für die Durchführung aller im Kanton Aargau eröffneten Konkursverfahren, Nachlassliquidationen (Liquidationen ausgeschlagener Erbschaften), Liquidationen gemäss Art. 731b OR, die Leistung von Rechtshilfe an ausserkantonale Konkursämter sowie die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. Die Tätigkeit des Konkursamts richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), den dazugehörigen Verordnungen sowie dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). Konkurskreis ist das Gebiet des Kantons Aargau. In der Regel wird das Konkursverfahren von derjenigen Amtsstelle (Baden, Brugg oder Oberentfelden) durchgeführt, die für den Bezirk zuständig ist, in dem die konkursite Person Sitz bzw. Wohnsitz hat. Der Konkurs führt zur zwangsrechtlichen Liquidation des gesamten schuldnerischen Vermögens. Dies im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung, bei der nur einzelne Vermögenswerte zugunsten der betreibenden Gläubiger verwertet werden.
Das Betreibungs- und Konkursamt hat regelmässig aus Pfändungen, Pfandbetreibungen und Konkursen Immobilien sowie bewegliche Gegenstände und Forderungen zu verwerten. In der Regel geschieht dies durch eine öffentliche Versteigerung und seltener durch einen freihändigen Verkauf.