Denn derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser müsse die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass herüberhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf die Beschneidung von 50% der nadelnden Äste gehabt. Denn den Nadelbefall habe er nach § 906 BGB zu dulden gehabt. Denn entweder habe es sich dabei um eine unwesentliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 BGB) bzw. um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 BGB) gehandelt. Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche Laubrente von 1. 000 € bestanden, so das Landgericht weiter. Denn es habe keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung vorgelegen. Ein Nadelbefall müsse in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden.
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung Rd
NRGBW § 24; BGB § 910
Nach § 24 Abs. 2 NRGBW ist die Beseitigung von Baumwurzeln bei Grundstücken in Innerortslage nur zulässig, wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn das betroffene Grundstück wegen des Überwuchses weder als Zier- noch als Nutzgarten zu verwenden ist. Hinsichtlich des Überwuchses von Zweigen enthält das NRGBW keine Vorschriften; insoweit gilt § 910 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift genügt jede Beeinträchtigung; allerdings sind auch hier unerhebliche Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion) A und B sind die jeweiligen Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf dem Grundstück des A steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine aus 21 Fichten bestehende Baumreihe. Die Bäume haben eine Höhe von ca. 16 Meter; ihre Zweige und Wurzeln wachsen über die Grundstücksgrenze. Zwischen den Parteien ist streitig, ob B das Recht zusteht, die überhängenden Zweige und den Überwuchs der Wurzeln zu beschneiden.
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung 2
Hiervon ist das Gericht im Entscheidungsfall aufgrund eines Sachverständigengutachtens ausgegangen. Unerhebliche Beeinträchtigung bei Zweigüberwuchs Hinsichtlich des Überwuchses von Zweigen enthält das NRG keine Vorschriften; insoweit gilt § 910 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift genügt jede Beeinträchtung; allerdings sind auch hier unerhebliche Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigung In Betracht kommt insbesondere eine durch den Überwuchs verursachte Beschattung des Grundstücks oder eine Beeinträchtigung durch abfallende Nadeln. Beides hat das Gericht aufgrund der tatsächlichen Umstände verneint. OLG Karlsruhe, Urteil v. 27. 5. 2014, 12 U 168/13, GE 2015 S. 253
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Die Grenzbepflanzung
zwischen 2 Nachbargrundstücken ist regelmäßig der Grund oft erbittert geführter
Streitigkeiten. Ausgangspunkt sind dabei oft
Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen und durch Schattenwurf oder auch
durch herabfallendes Laub die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Die Lösung solcher
Problemsituationen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 910 und 1004
geregelt. In § 910 Abs. 1 BGB heißt
es:
"Der Eigentümer eines
Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauchs, die von einem
Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die
Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. " Wenn der Rückschnitt nicht
innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, darf der betroffene Nachbar selbst
abschneiden bzw. durch einen Fachmann abschneiden lassen. Die dadurch
entstehenden Kosten darf er dem Nachbarn in Rechnung stellen.