RÄTSEL-BEGRIFF EINGEBEN ANZAHL BUCHSTABEN EINGEBEN INHALT EINSENDEN Neuer Vorschlag für Mündlich verbreitete Reklame?
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Es versteht sich von selbst, dass Werbemaßnahmen für Wertpapierangebote nie isoliert neben einem gebilligten Prospekt für eben das Angebot stehen dürfen. Als Werbung wird jede Mitteilung verstanden, die sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, und die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder Erwerb von Wertpapieren gezielt zu fördern. Vor dem Hintergrund der Fairness und Wahrheitstreue von Werbung gelten u. die folgenden Grundsätze für Werbemaßnahmen: In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. Werbung muss als solche klar erkennbar sein – die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein und müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen. Der vorhandene Prospekt ist in der Werbung (unabhängig davon ob die Werbung schriftlich oder mündlich verbreitet wird) eindeutig zu kennzeichnen, durch die eindeutige Angabe der Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wurde, wenn die Werbung in schriftlicher Form und auf andere Weise als auf elektronischem Wege (z.
Insofern ist zu erwarten, dass sich Werbemaßnahmen mehr darauf beschränken, das Angebot der Wertpapiere bekannt zu machen, statt inhaltlich etwa bestimmte Vorteile der Anlage hervorzuheben. Zudem dürfen die Informationen die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in "wesentlich unausgewogener Weise darstellen", etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten oder durch Auslassung bzw. selektive Darstellung bestimmter Informationen. Das ist v. bei ausführlicheren Werbemaßnahmen, wie u. bei Roadshow-Präsentationen von Bedeutung. Das führt zu einem hohen Erklärungsaufwand des Emittenten gegenüber potenziellen Anlegern, um genau die Widersprüche zu vermeiden. Fazit Emittenten sind angehalten, sich bei der Verbreitung von Werbung in Bezug auf einen Prospekt mit den entsprechenden Bestimmungen hinreichend vertraut zu machen. Um Sanktionen durch die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Imageschäden zu vermeiden, ist es angeraten alle Veröffentlichungen in Bezug auf Werbemaßnahmen kritisch und mit Unterstützung sachkundiger Berater zu überprüfen.