Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten zu 2. haben einen Zustand geschaffen, der jedenfalls optisch dem entspricht, was auch der Beteiligte zu 1. erreichen will; das zeigt seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass der Beteiligte zu 1. Bauliche Veränderung ohne Beschluss WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. meint, die Abstützung der Rasenfläche müsse durch eine Fachfirma vorgenommen werden, weil ansonsten mit einem Abrutschen des Vorgartenbereich zu rechnen wäre oder mit einer Unterspülung der Pflanzsteine oder mit ähnlichen Gefahren. Tatsächlich bestehen aber für diese Befürchtung bislang keinerlei Anhaltspunkte, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand, der mit der Beseitigung der Pflanztröge verbunden wäre, grob unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Unsere Kontaktinformationen
Bauliche Veränderung Ohne Beschluss Weg, Wohnungseigentum, Immobilien
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, die Gemeinschaft hätte nur den Rückbauder beiden Bauten beschließen können, da es sich um unzulässige bauliche Veränderungen handelte. Er erhob daher Klage. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. Hier gleich anmelden! Beschlussfassung muss gegenüber alternativer Nutzung abwägen
Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Eigentümers, die Ablehnung des Rückbaubeschusses entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei der Garage und dem Anbau handelte es sich um bauliche Veränderungen. Da diese ohne die erforderliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft errichtet worden waren, war deren Errichtung unzulässig. Bauliche Veränderungen ohne Beschluss WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Der Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung entspricht im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung, da er der Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Zustandes entspricht. Allerdings kann es nach dem BGH durchaus auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von einem Rückbau abzusehen (Urteil v. 05.
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Entscheidung: Genehmigung mit Kostenregelung möglich Die Klage hat keinen Erfolg. Bei den außen am Gebäude angebrachten Jalousien handelt es zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, durch die die Kläger über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Wohnungseigentümer haben die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderung aber nachträglich genehmigt. In diesem Fall ist ein Beseitigungsanspruch der übrigen Eigentümer ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Ein mit Stimmenmehrheit gefasster Genehmigungsbeschluss ist dann nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Kein Verstoß gegen § 16 Abs. 4 WEG Der Genehmigungsbeschluss vom 28. 2018 war auch nicht deshalb nichtig, weil mit der Genehmigung zugleich eine Kostenregelung getroffen wurde, denn auch hinsichtlich der Kostenregelung bestand Beschlusskompetenz. Insbesondere verstößt die beschlossene Kostenregelung nicht gegen § 16 Abs. 4 WEG.
Fazit: Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft haben es durchaus in der Hand, eine unzulässige bauliche Veränderung bestehen zu lassen. Das setzt aber voraus, dass Sie sich über deren Verwendung Gendanken machen und diese in Ihre Entscheidung, ob der Rückbau erfolgen soll oder nicht, einbeziehen. Nach dem jetzt geltenden Wohnungseigentumsgesetz ist es aber mit einer bloßen Ablehnung des Rückbauantrags nicht getan. Soll eine unzulässige bauliche Veränderung bestehen bleiben, benötigen Sie eine Genehmigung Ihrer Gemeinschaft (§ 20 Absatz 1 WEG), die auch Klarheit über Nutzung und Kostentragung (§ 21 WEG) herbeiführt. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. Hier gleich anmelden!