Um zu klären, ob eine unzulässige Mischkalkulation vorliegt, lädt der Auftraggeber den Kläger zu einem Bietergespräch. Zwei Tage nach Bietergespräch teilt der Auftraggeber dem Kläger mit, dass sein Angebot wegen einer Mischkalkulation und spekulativer Angebotspreise ausgeschlossen werde. Ferner informiert der Auftraggeber dem Kläger über den Termin der beabsichtigten Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter. 9 Kalendertage nach dem Bietergespräch rügt der Kläger den Ausschluss seines Angebots. Der Auftraggeber weist die Rüge des Klägers zurück. Daraufhin leitet der Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht ein. Fristen für e-Vergabe und elektronische Rechnungsstellung öffentlicher Auftraggeber. Zunächst erlässt Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, mit der dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt wird. Auf den Widerspruch des Auftraggebers hebt das Landgericht die einstweilige Verfügung aber wieder auf. Hiergegen legt der Kläger Berufung ein. Die Entscheidung Das OLG Zweibrücken weist die Berufung einstimmig durch Beschluss zurück.
Alle Unternehmen erhalten die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU-Norm beachten. Alle anderen Bundesbehörden, d. h. subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind s eit dem 27. November 2019 dazu verpflichtet und die Lände r spätestens ab dem 18. April 2020; die Umsetzung in den Ländern dazu erfolgt derzeit; die Erstellung von Rechnungen ist ab dem 27. November 2020 für alle Auftragnehmer des Bundes, der Länder und Kommunen zwingend in elektronischer Form vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 ERechV). Nach der ERechV müssen Auftragnehmer, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession erhalten haben, Rechnungen elektronisch einreichen. Dazu wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt und eingeführt (BAnz AT 10. 10. 2017 B1). Neben dem Datenaustauschstandard XRechnung können auch andere etablierte Datenaustauschstandards verwendet werden, wenn sie – wie z-B. ZUGFeRD 2.
Fragen zum persönlichen Rating Der KSV gibt gerne Auskunft über die Zusammensetzung des persönlichen Ratings. Erstinformationen werden telefonisch erteilt, weiterführende Informationen über ein persönliches Gespräch: infoServicegruppe(at); Tel. Nr. 0501870-8000. Ediktsdatei Es wird ein täglicher Abgleich mit der Ediktsdatei durchgeführt. Bei einer etwaigen Einleitung eines Konkurses oder einer Sanierung wird das Edikt in Ihrem Datensatz hinterlegt und ein entsprechender Status mit Anmerkung in Ihrem Unternehmensprofil gesetzt. Weitere Beschlüsse im Zuge des Konkurs- bzw. des Sanierungsverfahren werden aktuell hinterlegt. Bei Aufhebung des Konkurses/der Sanierung wird der entsprechende Beschluss im Datensatz hinterlegt und Ihr Status wird wieder – je nachdem, wie aktuell Ihre hinterlegten Eignungsnachweise sind – auf "Status OK – Unternehmen wird ordnungsgemäß geführt" bzw. auf "Status B -Behebbarer Mangel" zurückgesetzt.