Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Schriftliches verfahren 495a zp 01. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
02. 06. 2009 |Terminsgebühr von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach Nr. 3105 VV RVG, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat (OLG Düsseldorf 19. 3. 09, I-10 W 22/09, Abruf-Nr. 091622). Entscheidungsgründe Das LG hat die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung einer 1, 2 Terminsgebühr im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO zu Recht zurückgewiesen. Vorliegend wurde in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Schriftliches verfahren 495a zpo. Dies löste nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine 1, 2 Terminsgebühr aus. Diese war - entgegen der Auffassung der Landeskasse - nicht nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0, 5 Terminsgebühr zu ermäßigen. Der Gebührenermäßigungstatbestand greift vorliegend nicht ein. Nr. 3105 VV RVG sowie deren Abs. 1 und Nr. 2 setzen voraus, dass der Termin von einem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen wird, während die andere Partei säumig ist, und lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, das Gericht lediglich eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder wenn ein Versäumnisurteil ergeht.
An erster Stelle steht nach § 311 Abs. 1 ZPO "Im Namen des Volkes", darunter die Bezeichnung des Urteils, wenn eine besondere Urteilsart (Vorbehaltsurteil, Zwischenurteil, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil) vorliegt. Gewöhnliche Endurteile können, müssen aber nicht, mit "Urteil" überschrieben werden. Grundsätzlich wird das Urteil mit der Formel "In dem Rechtsstreit" eingeleitet. Bei Eilverfahren lautet die Formulierung "In dem einstweiligen Verfügungsverfahren" oder "In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" bzw. "In dem Arrestverfahren". Bei Zwangsvollstreckungssachen lautet die Formel "In der Zwangsvollstreckungssache". Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, § 313 Abs. 1 Nr. 1 Die Parteien sind möglichst genau zu bezeichnen, damit eine Zwangsvollstreckung nicht an § 750 Abs. § 278 ZPO - Einzelnorm. 1 S. 1 ZPO scheitert. Die Personalien müssen daher so genau angegeben werden, dass keine Verwechslung möglich ist. Anzugeben sind Vor- und Nachname, gegebenenfalls Geburts- oder Aliasname, Stand oder Beruf (soweit im Aufgabentext angegeben), Wohnort und das Geburtsdatum bei Minderjährigen.