Eingestellt von Rechtsanwältin Katrin Winkler, Fachanwältin für Sozialrecht, Helene-Weigel-Platz 14, 12681 Berlin Bundessozialgericht B 5 R 88/07R vom 14. 8. 2008 Auszug aus der Entscheidung: Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 1. 11. 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Zugangsfaktor wurde von 1, 0 um 0, 105 (35 Kalendermonate x 0, 003) auf 0, 895 vermindert; in der Rentenberechnung wurden dementsprechend an Stelle von 47, 4666 persönlichen Entgeltpunkten (EP) nur 42, 4826 EP zu Grunde gelegt. Dies hatte eine Absenkung der Rente um 10, 5% zur Folge, wodurch sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1. Blumenstudio und Team, Helene-Weigel-Platz 13-14, 12681 Berlin - florist. 110, 07 Euro (brutto) ergab. Zugleich wurde im Versicherungsverlauf eine Zurechnungszeit von insgesamt 57 Monaten vom Eintritt der Erwerbsminderung am 20. 10. 2003 bis einschließlich Juni 2008 berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung des § 77 Abs 2 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass bei der Berechnung des Monatsbetrags seiner Rente wegen Erwerbsminderung statt eines Zugangsfaktors von 1, 0 ein Zugangsfaktor von 0, 895 (Abschlag von 10, 5%) zu Grunde gelegt wird.
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40 Die Regelungen des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 und 3 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Fred Glagau – Berlin, Helene-Weigel-Platz 14 (Bewertungen, Adresse und Telefonnummer). 41 Der darin enthaltene allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede. Nachdem die getroffenen Maßnahmen durch das Ziel gerechtfertigt sind, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, ist es unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, dass die Versichertengruppe, zu welcher der Kläger gehört, gegenüber derjenigen anders behandelt wird, die wegen eines Rentenbeginns vor dem 1.
Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 54 mwN; stRspr). Die eigene Leistung findet vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen ihren Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4). ▷ PS Fahrschule | Berlin, Helene-Weigel-Platz 14. Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 55 mwN).
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