Wir bieten Ihnen verdammt günstige und hochwertige auf Maß Plissees / Faltstores aus der Hausmarke an, oder auf Wunsch auch von Markenhersteller wie Sonnengelb, Warema, Teba, Erfal und viele andere. Nassraummatte Aqua-Grip | Floordirekt.de. Kommen Sie in unseren kleinen Ausstellungsraum und lassen Sie sich beraten. Wir zeigen Ihnen das Sicht- und Sonnenschutz auf Maß nicht so teuer sein muss wie es Ihnen viele Raumausstatter in der Region glauben lassen. Fashion WohnTrend Neustädter Straße 30 (gegenüber vom Lidl)29389 Bad BodenteichTel...
Sie bieten 100% Sichtschutz, lassen aber trotzdem viel Licht in die Räume. Stoffe mit rückseitger Perlexbeschichtung und Wabenplissees sorgen dabei für besten Hitzeschutz. Dimout Plissees bereits gut für eine hohe Verdunkelung von Räumen geeignet. Gut 90% des Lichtes werden abgehalten und sorgen so für perfekten Sichtschutz und zusätzlich erstklassigen Sonnenschutz nach Wahl. Voll verdunkelnde Plissees sind die perfekte Wahl für Schlaf- und Kinderzimmer: Keinerlei Licht kann durch den Stoff gelangen. In Kombination mit rückseitiger Beschichtung oder als Wabenstoff ermöglichen sie auch an heißesten Tagen einen entspannten Schlaf. Beschichtungen Stoffe, die mit einer zusätzlichen Perlmutt- bzw. Perlex-Beschichtung versehen wurden, reflektieren die eintreffenden Sonnenstrahlen wesentlich stärker als Stoffe ohne diese zusätzliche Beschichtung. Durch diese einfache aber sehr wirksame Funktion wird die Aufheizung von Räumen im Sommer deutlich verringert. Auf eine rückseitige Beschichtung sollten Sie unbedingt Wert legen, wenn Sie an Ihrem Fenster eine hohe Sonneneinstrahlung haben, wie z. b. bei nach Süden ausgerichteten Fenstern, Dachfenstern und Wintergärten.
Wasser, Shampoo und andere Flüssigkeiten fliesen schnell und problemlos ab und es entsteht kein rutschiger Schmierfilm auf der Nassraummatte. Im Zusammenspiel mit der rutschhemmenden Materialbeschaffenheit entsteht eine rutschfeste Lauffläche, die sich beim Barfußlaufen sehr angenehm anfühlt. Darüber hinaus trägt die Anti-Rutschmatte auch zur passiven Sicherheit bei: Bei Stürzen wird der Aufprall durch das elastische Material wirkungsvoll gedämmt. Mithilfe der separat erhältlichen Quer- und 90-Grad-Verbinder lässt sich der UV-beständige und schwerentflammbare Bodenrost für Nassräume beliebig erweitern und ermöglicht es, auch große Flächen zusammenhängend auszulegen. Die offene Struktur des Bade-Rosts ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Reinigung mit einem Schlauch oder Schrubber unter Zuhilfenahme geeigneter Reinigungsmittel. Zur stabilen Verbindung mehrerer Matten finden Sie in unserem Sortiment Querverbinder und 90-Grad-Verbinder. Nassraummatte "Aqua-Grip" – Produkteigenschaften: Material: PVC Stärke: 12 mm Profilbreite: ca.
Es zeichnet sich ab, dass die BaFin hinsichtlich der Dokumentation für aufsichtliche bzw. prüferische Zwecke keine weitergehenden Anforderungen stellen wird (siehe die Konsultation 15/2017 (WA) vom 2. November 2017 zu bestimmten überarbeiteten Modulen der MaComp). Ungeachtet der Art und Weise der Offenlegung bzw. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018. Dokumentation ist es allerdings ratsam, sicherzustellen, dass die jeweilige Geringfügigkeit nachvollziehbar und plausibel begründet werden kann. Mit Blick etwa auf Veranstaltungen oder Bewirtungen fragt sich, ob es möglich ist, grundsätzliche betragsmäßige Festlegungen zu treffen bzw. verlässliche Obergrenzen zu nennen. Einerseits scheint dies den berechtigten Wunsch nach einem festen und rechtssicheren Rahmen zu befriedigen. Andererseits könnte aber auch eine Rolle spielen, welche Anreizwirkung (die ja der Grund für die entsprechenden einschränkenden Regeln ist) von der Teilnahme an einer Veranstaltung oder der Einladung zu einer Bewirtung konkret ausgehen kann. Die BaFin wird künftig generell Wert darauf legen, dass insbesondere monetäre Anreize deutlich kundenspezifischer dokumentiert und begründet werden (vgl. auch dazu die vorstehend erwähnte Konsultation).
2 MaComp n. ). Hinzu kommt die aus der WpDVerOV stammende Anforderung, dass eine qualitätsverbessernde Zuwendung "nicht unmittelbar dem annehmenden (…) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dessen Gesellschaftern oder Beschäftigten zugutekommt, ohne zugleich einen konkreten Vorteil für den jeweiligen Kunden darzustellen". Angesichts dessen erscheint es ratsam, ein Zuwendungsargumentarium zu entwickeln, das möglichst viele der Beispielskonstellationen aufgreifen und zugleich möglichst konkrete Kundenbezüge herstellen kann. In diesem Zusammenhang sollte es auch nicht von vornherein ausgeschlossen sein, Vergütungen für mitarbeitende Inhaber beziehungsweise Geschäftsleiter einzubeziehen, wenn diese mit qualitätsverbessernden Dienstleistungen oder Maßnahmen befasst sind. Dr. Markus Lange ist Rechtsanwalt und Bankkaufmann. ZAP 17/2017, Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz / b) Besondere Verhaltensregeln: Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Er ist Partner im Bereich Financial Services bei KPMG Law. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind kunden- und produktbezogene Aspekte im Wertpapierdienstleistungs- und Investmentgeschäft.
Die Mifid II untersagt Vermögensverwaltern und unabhängige Anlageberatern generell Zuwendungen wie Provisionen anzunehmen. Welche Probleme entstehen bei der Weiterleitung an den Kunden? Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte Die Mifid II stellt es ebenso wie die deutsche Umsetzung klar. Paragraf 55 Abs. 14 im deutschen Referentenentwurf zur Umsetzung (WpHG-RefE) besagt: "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten. " Einzige Ausnahme sind kleinere nichtmonetäre Vorteile. Diese sind erlaubt, wenn sie... geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistungen zu verbessern hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nicht vermuten lassen, dass sie die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen.
Das Thema Zuwendungen – auch als Anreize oder Vorteile bezeichnet – ist und bleibt ein Dauerbrenner im Rahmen der Bemühungen, die durch MiFID II bedingten neuen Anforderungen richtig zu verstehen und adäquat umzusetzen. Das gilt nicht nur aus einem Compliance-Blickwinkel, sondern auch aus geschäftspolitischstrategischer Sicht. Anknüpfend an einige frühere grundsätzliche Erwägungen dazu (siehe MiFID-Radar in Citywire Nr. 37, Februar 2018) soll im Folgenden beleuchtet werden, welche konkreten Fragen die Praxis aktuell beschäftigen – und welche Lösungsansätze sich möglicherweise bereits abzeichnen. Die unveränderte Aktualität des Themas zeigt sich auch daran, dass die BaFin in der unlängst veröffentlichten August-Ausgabe des BaFin-Journals in einem mehrseitigen Fachartikel darauf eingeht. Die BaFin betont die Bedeutung und Tragweite des Zuwendungsregimes, das gewährleisten solle, dass "der Kunde (…) bestmöglich in seinem Interesse beraten" wird. Sie weist auch darauf hin, dass das nach wie vor dominierende provisionsbasierte Vertriebsmodell tendenziell dazu führe, dass beim Kunden der Eindruck entstehe, "die Beratung sei kostenlos", und stellt nüchtern fest: "Die Zuwendung ist letztlich aber eingepreist. "
Außerdem müssen die betreffenden Vorteile "geeignet [sein], die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern". Diese Maßgabe ist nicht ohne weiteres identisch mit der oben erwähnten Anforderung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung. Die Qualitätsverbesserung dürfte in diesem Zusammenhang eigenständig zu begründen sein, wobei auf die Konsistenz der gesamten Argumentation zu achten ist. Eine Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 ergänzt diese Anforderungen noch dahin, dass es sich nicht um eine "Übertragung von Wertmitteln Dritter" handeln dürfe. Die letztgenannte Formulierung in der Delegierten Richtlinie scheint für die erforderliche Geringfügigkeit besonders enge Grenzen zu ziehen. Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden.
Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Noch immer sind viele Fragen offen. Jeden Monat beantwortet unser Experte Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. In diesem Monat geht es um die Annahme nicht-monetärer Vorteile. Die Frage nach Geringfügigkeit und damit der Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Auch eine hinreichend verlässliche Umschreibung des insoweit rechtlich sicheren Bewegungsbereichs fällt derzeit schwer. Ein weiterer Versuch einer Annäherung soll hier dennoch unternommen werden. Für wen ist diese Frage überhaupt relevant? Es geht um den bekannten und viel diskutierten Kontext der Zuwendungen. Das sind diejenigen Zahlungen und anderen geldwerten Vorteile, die einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht unmittelbar von Seiten des Kunden, sondern von einem Dritten zugutekommen. Die Regulierung sieht die damit verbundene potenzielle Anreizwirkung kritisch.