4. Dürfen sich Unternehmen von der Karenzzahlung befreien? Das Unternehmen darf sich in bestimmten Situationen von der Karenzentschädigung befreien. Dafür ist erforderlich, dass sich diese nachteilig auf das Unternehmen auswirkt. Beispiel: Der Geschäftsführer wechselt in eine völlig andere Branche und kann dem Unternehmen daher keine Kunden abwerben. In einer solchen Situation macht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keinen Sinn mehr. 5. Darf der Geschäftsführer von der Vereinbarung zurücktreten? Der Geschäftsführer ist nicht grenzenlos an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern - GKD RECHTSANWÄLTE. Er hat – ebenso wie die Gesellschaft – ein Lossagungsrecht. Dieses muss er schriftlich geltend machen. Der Geschäftsführer darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus einem "wichtigen Grund" kündigen und sich von der Vereinbarung lösen. Beispiel: Der Geschäftsführer kündigt außerordentlich wegen vertragswidrigem Verhalten der Gesellschafter. 6. Welche Vereinbarungen sollten Sie vermeiden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur rechtswirksam, wenn es bestimmten Anforderungen genügt: Es darf sich nicht um eine überraschende Klausel handeln.
Endet der zwischen einer Gesellschaft und einem Geschäftsführer bestehende Dienstvertrag, hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Möglichkeit, eine neue Position auch bei Wettbewerbern anzunehmen. Vielfach hat die Gesellschaft jedoch ein Interesse daran zu verhindern, dass ihr Mitarbeiter samt wertvollem Insiderwissen zur Konkurrenz abwandert. In diesem Fall ist darüber nachzudenken, mit dem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen. Während der Geschäftsführertätigkeit gilt ein Wettbewerbsverbot bereits kraft Gesetzes und muss insofern nicht vertraglich vereinbart werden. Hinsichtlich der Möglichkeiten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist von entscheidender Bedeutung, ob der Geschäftsführer im konkreten Fall als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; typische Arbeitnehmereigenschaften sind: - persönliche Abhängigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht - Weisungsgebundenheit - keine freie Gestaltung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsleistung Der Geschäftsführer einer GmbH ist demnach regelmäßig nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher soweit wie nur möglich zu konkretisieren. Es muss ausdrückliche Regelungen bezüglich Zeit, Ort und Gegenstand des Wettbewerbsverbots beinhalten. Zudem darf ein Wettbewerbsverbot nur innerhalb des Interessenbereichs der Gesellschaft vereinbart werden. Beispiel: Ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft liegt vor, wenn diese verhindern möchte, dass ihr Geschäftsführer einen Kunden abwirbt, den sie aktuell betreut. Ein berechtigtes Interesse liegt hingegen nicht vor, wenn die Gesellschaft ihren ehemaligen Geschäftsführer allgemein für ein Konkurrenzunternehmen sperren möchte. 3. Erhält der Geschäftsführer eine Entschädigung? Geschäftsführer, die sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwerfen, erhalten zum Ausgleich oftmals eine sog. Karenzentschädigung. Ob Unternehmen zur Zahlung einer solchen Entschädigung an ehemalige Geschäftsführer verpflichtet sind, ist allerdings umstritten. Wird die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart, so kann deren Höhe grundsätzlich frei bestimmt werden.
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