4 In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat. (9) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. 2 Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. das Vertragsrecht, 2. die technische Entwicklung, 3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und 4. Anbieter von telekommunikationsdiensten den. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. 3 Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.
Unternehmen müssen diverse Pflichten erfüllen. Beispielsweise obliegt den Anbietern von Telekommunikationsdiensten eine generelle Meldepflicht. Auch bei der Durchführung von Werbeanrufen müssen Unternehmen die gesetzlichen Regelungen einhalten. Darüber hinaus gibt es einige Kundenschutz-Regelungen, die zu beachten sind.
Durch die öffentliche Anhörung sollten Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die wesentlichen Fragestellungen gefördert werden. Überdies sollten Impulse und Anregungen von allen Marktbeteiligten mit Blick auf die zu erstellende Rechtsverordnung in die weiteren Betrachtungen einbezogen werden können. Die Bundesnetzagentur hatte alle interessierten Kreise eingeladen, zu den im Konsultationsdokument adressierten Aspekten und den Gutachten Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns bei allen Stellungnehmenden für die eingegangenen Kommentierungen. § 59 TKG Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme Telekommunikationsgesetz. Nachfolgend werden die von Unternehmen, Verbänden und öffentlichen Institutionen eingereichten Stellungnahmen bereitgestellt: Amazon - Stellungnahme Mindestanforderungen (pdf / 152 KB) Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände - Stellungnahme Mindestanforderungen (pdf / 165 KB) Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH - Stellungnahme Mindestanforderungen (pdf / 772 KB) eco (Verband der Internetwirtschaft e. V. ) - Stellungnahme Mindestanforderungen (pdf / 87 KB) IfKOM (Ingenieure für Kommunikation e. )
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: effiziente Nummernnutzung, Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit, wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung Interessen der der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten – Wikipedia. (7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
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