↑ BT-Drs. 13/3993, S. 1, abgerufen am 17. Dezember 2012 (PDF, 1, 41 MB). ↑ vgl. die Aufzählung in § 195 Abs. 1 Nr. 3–6 VwGO in der Fassung vom 1. April 1960, BGBl. 17 ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 36 Verwaltungsgerichte vom 31. Oktober 1946,, abgerufen am 20. Februar 2019. ↑ vgl. Walter Jellinek, Richard Naumann: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit: In welcher Weise empfiehlt es sich, die Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vereinheitlichen? Verhandlungen des Deutschen Juristentags, Tübingen: Mohr (Siebeck) 1951. ↑ Joachim Martens, Der Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1979, S. 114–119, abgerufen am 25. § 7 HessAGVwGO, Ausschuss - Gesetze des Bundes und der Länder. Februar 2021 ↑ vgl. auch: Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung
1. Gerichtsverfassung I. 1 Gerichte §§ 1 bis 14 I. 2 Richter §§ 15 bis 18 I. 3 Ehrenamtliche Richter §§ 19 bis 34 I. 4 Vertreter des öffentlichen Interesses §§ 35 bis 37 I. 5 Gerichtsverwaltung §§ 38 bis 39 I. 6 Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit §§ 40 bis 53 II. Verfahren II. 7 Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 54 bis 67a II. 8 Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen §§ 68 bis 80b II. 9 Verfahren im ersten Rechtszug §§ 81 bis 106 II. 10 Urteile und andere Entscheidungen §§ 107 bis 122 II. 11 Einstweilige Anordnung § 123 III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens III. HessAGVwGO,HE - Ausführungsgesetz Verwaltungsgerichtsordnung | anwalt24.de. 12 Berufung §§ 124 bis 131 III. 13 Revision §§ 132 bis 145 III. 14 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge §§ 146 bis 152a III. 15 Wiederaufnahme des Verfahrens § 153 IV. Kosten und Vollstreckung IV. 16 Kosten §§ 154 bis 166 IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Inhaltsübersicht Teil I Gerichtsverfassung 1. Abschnitt Gerichte § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 §§ 7 bis 8 (weggefallen) § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 2. Abschnitt Richter § 15 § 16 § 17 § 18 3. HessAGVwGO,HE - Ausführungsgesetz Verwaltungsgerichtsordnung - Gesetze des Bundes und der Länder. Abschnitt Ehrenamtliche Richter § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses § 35 § 36 § 37 5. Abschnitt Gerichtsverwaltung § 38 § 39 6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 44a § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 Teil II Verfahren 7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 54 § 55 § 55a § 55b § 55c Formulare; Verordnungsermächtigung § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen § 56 § 56a § 57 § 58 § 59 (weggefallen) § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 67a 8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen § 68 § 69 § 70 § 71 Anhörung § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 80a § 80b 9.
2000 zurückgenommen. Die Formulierung der Bevollmächtigten des Klägers "das Widerspruchsverfahren gegen den streitbefangenen Vorausleistungsbescheid nicht fortzusetzen" ist als Rücknahme des Widerspruchs und nicht - wie es in den Klagebegründungen anklingt - als Erledigungserklärung hinsichtlich des Widerspruchs zu werten. Zum einen muss sich die Bevollmächtigte des Klägers als Rechtskundige diese juristisch unklare Formulierung entgegen halten lassen, zum anderen ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens auch kein erledigendes Ereignis hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides eingetreten. Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte auch schon mit der Bearbeitung des Widerspruchs begonnen, so dass dieser sich nicht auf den Gebührenausschlusstatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 6 HVwKostG berufen kann. Eine sachliche Bearbeitung des Widerspruchs i. d. ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde über das bloße Anlegen des Vorgangs hinaus mit der Sache selbst auseinander gesetzt hat (vgl. VG Gießen, Urt.
Mehr Platz für Radfahrer und weniger Platz für Autos. Der Planungsausschuss der Stadt Würzburg will, dass die Veitshöchheimer Straße grundlegend umgestaltet wird. Statt bislang zwei Auto-Fahrspuren pro Richtung soll es künftig nur noch eine geben. Geplant ist stattdessen ein breiter Radweg auf der Seite des Kulturspeichers. Die beiden Autospuren soll ein teilweise begrünter Mittelstreifen trennen. Ob die Planung so umgesetzt werden kann, muss nach Angaben von Baureferent Benjamin Schneider nun im nächsten Schritt geprüft werden. Die Veitshöchheimer Straße sei gerade im Berufsverkehr eine wichtige Einfallstraße in die Stadt.
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