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Entsprechendes gilt auch bei gewerblichen Mietverhältnissen. Bereits früher wurde vertreten, dass eine Klausel, nach der "der Mieter alle anfallenden Nebenkosten – soweit gesetzlich zulässig – zu tragen hat", ausreichend bestimmt ist. (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 21, 22) Gemäß Urteil des BGH vom 10. 2. 2016, Az. VIII ZR 137 / 15, gilt das Folgende: In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25. BGH zur Grundsteuer im Gewerbemietvertrag: Neues zu den Anforderungen an die Betriebskostenumlage – Forum Nachhaltige Immobilien. 11. 2003 ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. Zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete, auch in einem Formularvertrag, bedarf es nicht der Aufzählung der einzelnen Betriebskosten.
Der Sachverhalt In einem Gewerbemietvertrag über eine Ladenfläche in einem Einkaufzentrum war geregelt, dass der Mieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auch anteilige Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen zu tragen hat. Diese Umlage war vertraglich auf 30% der Nettokaltmiete begrenzt. Der Vermieter forderte mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 8. 300, 00. Der Mieter zahlte zunächst, forderte diese Kosten dann aber zurück. Er argumentierte, dass die Umlage der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung unwirksam ist. Das Urteil Zu Recht. Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 24. 11. 2015, Az. : 8 O 82/15 entschieden, dass es sich bei der vertraglichen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Daher unterliegt die Umlagevereinbarung den Sondervorschriften der §§ 307 ff. Umlage von Betriebskosten: Voraussetzungen | Immobilien | Haufe. BGB. Die Umlage der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung hielt der Wirksamkeitsprüfung nicht stand, da mit der Vereinbarung Kosten vom Mieter gefordert wurden, die unabhängig vom Mietgebrauch entstehen und der Höhe nach nicht angemessen begrenzt waren.
Im Mietvertrag müssen auch nicht die einzelnen Kostenpositionen aufgezählt sein. Es ist insoweit auch ohne Bedeutung, wenn einige Kostenarten aus dem Betriebskostenkatalog im Mietvertrag als Beispiele ausdrücklich genannt sind. Etwas anderes kann sich bei Individualvereinbarungen ergeben, wenn die Vertragsparteien ein übereinstimmendes anderes Verständnis des Begriffs "Betriebskosten" hatten, das eine andere Auslegung des Mietvertrages rechtfertigt. Gemäß Hinweisbeschlüssen des OLG Frankfurt am Main vom 14. 02. 2018 und 19. 04. 2018, Az. 2 U 142 / 17, NZM 2018, 789 gilt dasselbe auch für die Umlage "aller Nebenkosten": Vereinbaren die Parteien eines Gewerbemietvertrages, auch formularmäßig, dass der Mieter "die Nebenkosten" oder "alle umlagefähigen Nebenkosten" zu tragen hat, liegt hierin auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des § 2 Betriebskostenverordnung eine wirksame Umlage jedenfalls der im Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten.
Anforderungen an die Bestimmtheit: Braucht es einer Aufzählung der Betriebskostenarten? Der BGH differenziert. Vorliegend ging es nicht um AGB des Vermieters. Es handelte sich bei der vorstehenden Klausel nicht um AGB, sondern um eine einzelvertragliche Regelung. Eine solche Klausel muss lediglich die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen erfüllen: Sie muss mindestens bestimmbar sein, um wirksam zu sein. Das war sie. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen nach dem BGH ausdrücklich nicht. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. BGH Der BGH grenzt sich damit ab von einer älteren Entscheidung, an welcher er ausdrücklich nicht mehr festhält: Dort hatte der BGH noch gefordert, dass die Betriebskosten der Art nach konkretisiert werden müssen, da es nur dann dem Mieter möglich sei, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können.
Bereits die Verwendung des Begriffs der "Nebenkosten" ist ausreichend, jedenfalls die in der Verordnung rechtlich definierten Betriebskosten umzulegen. Mit dem Begriff der Nebenkosten sind also ebenfalls diejenigen Kosten gemeint, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, wie es in § 556 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung definiert ist. Daher ist auch bei der Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" auf den Katalog des § 2 Nr. 1-16 Betriebskostenverordnung abzustellen.