Allerdings sei strengstens darauf zu achten, dass er nie mit den Kindern alleine sei – was Herr Möbius nach eigenem Bekunden beherzigt hat. Herr Möbius und seine Wohnung wurden etwa seit Sommer 2011 polizeilicher und anderer (Jugendamt) Kontrolle und Beobachtung unterworfen. Erkenntnisse, die ein Eingreifen erforderlich gemacht hätten, schienen nicht gewonnen worden zu sein. Auch Befragungen durch Jugendamt und Polizei bei Mitbewohnern im Haus schienen keine (gerichtlich) verwertbaren Anhaltspunkte gebracht zu haben, etwa in Richtung Verletzung der Führungsaufgaben durch Herrn Hoffmann, was gleichbedeutend wäre damit, dass Herr Möbius die Kinder allein mit Herrn Hoffmann zusammengelassen hätte. Am 1. 11. 2011 wurden die Kinder vom Jugendamt gegen den Willen des Herrn Möbius fremd untergebracht bei der Familie, bei der sie schon bisher in Tagespflege waren. Am 6. 12. 2011 beantragte das Jugendamt den Eltern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, zu entziehen und dem Vater, Herrn Möbius alle anderen Teile des Sorgerechts zu entziehen.
Das mit dem Protokollen dauert immer etwas, wenn das Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - geführt wurde. Man kann aber Druck dahinter setzen in dem entweder der Anwalt dort anruft und nach fragt oder du tust es selbst. Ich z. B. habe selbst nachgefragt, allerdings waren es da auch schon 6 Wochen her und nichts passierte. Aber das ist eine andere Sache. Was deinen Kleinen angeht. Dazu müsste ich wissen, warum man dir für die Kleinen das gesamte Sorgerecht entzogen hat?! Mit was für eine Begründung? Oder hat man dir nur das gesamte Sorgerecht für die Große entzogen und bei den Kleinen ist "nur" das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Weil ohne nachweisbaren Grund kann und darf kein Richter/in das gesamte Sorgerecht entziehen. Das würde dann unter dem berüchtigten "Verfahrensfehler" laufen. Das Gericht muss dem Jugendamt schriftlich mitteilen, das bestimmte Personen sich deinen Kindern nicht nähern dürfen. Denn solange eine Bindung zu den Kindern besteht, egal von welcher Seite muss das Jugendamt diese Bindung erhalten.
Dies ist wegen der Waffengleichheit geboten - ansonsten steht der in der Regel rechtsunkundige Bürger dem rechtskundigen, und in Bezug auf familiengerichtliche Verfahren erfahrenem Jugendamt gegenüber. Ein Anwalt kann entweder bereits die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge im Anhörungstermin verhindern, bei einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung beantragen, § 54 Abs. 1 FamFG, gegen einen nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss Beschwerde einlegen, § 57 FamFG und/ oder ein Hauptsacheverfahren einleiten. 3. Umgang mit dem Kind geltend machen Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden. Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe schieben.
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