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* 8 Beiträge • Seite 1 von 1 Mit Zitat antworten Zuletzt geändert von peTe am Di Jun 25, 2013 21:56, insgesamt 1-mal geändert. peTe Beiträge: 4 Registriert: Mi Jun 24, 2009 22:47 von TLX9999 » Do Jun 25, 2009 13:42 Hallo PeTe, wenn ich das so richtig verstehe, befindet sich das Grundstück noch im Betriebsvermögen eine landwirtschaftlichen Betriebes, für den bisher noch keine Betriebsaufgabe. Bei der Veräusserung von Betriebsvermögen zählt der Gewinn zum laufenden Einkommen Deiner Mutter. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert des Grundstückes. Daraus ergibt sich, dass es keinen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises an zu zahlenden Abgaben hinsichtlich des Veräusserungspreises bei der Einkommensteuer gibt. Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme - Steuerberater Jens Preßler. Wenn das Grundstück bereits zum 1. 7. 1970 zum Betriebsvermögen gehörte, ermittelt sich der Buchwert des Grundstücks nach § 55 Einkommensteuergesetz. Für normale landwirtschaftliche Flächen wird dabei die Ertragsmesszahl (EMZ = ergibt sich aus dem Liegenschaftsbuch das beim Katasteramt geführt wird) zugrunde gelegt.
Im Ausgangsbetrag sind der Wert der Grasnarbe und der Wert der Ackerkrume enthalten. [1] Berechnung des Ausgangsbetrags Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, hat nach dem Liegenschaftskataster eine Ertragsmesszahl von 4. 000. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG betragen 16. 361, 34 EUR (4. 000 × 4 = 16. 000 DM × 2 = 32. 000 DM: 1, 95583). Rz. 38 Handelt es sich um ein Flurstück, das in mehrere Klassenflächen, Klassenabschnitte oder Sonderabschnitte eingeteilt ist, sind die Ertragsmesszahlen der einzelnen Abschnitte zunächst zusammenzurechnen. Der entsprechende Wert ist mit vier zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe bildet den Ausgangsbetrag für das Flurstück. Buchwert; Restbuchwert | Rechnungswesen - Welt der BWL. [2] 6. 2 Sonderkulturen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG) Rz. 39 Bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Sonderkulturen sind die gesetzlich festgelegten Quadratmeter-Werte bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags anzusetzen. Dies gilt unabhängig von im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmesszahlen.
Die Ausübung des Wahlrechts nach § 6b EStG setzt voraus, dass zunächst ein Gewinn nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 2 EStG erklärt wird. Dieser Gewinn wird dann durch Abzug einer Betriebsausgabe wieder neutralisiert. Im maßgeblichen Wirtschaftsjahr war jedoch weder ein Gewinn aus dem Grundstückstausch ausgewiesen noch wurden die Anschaffungskosten der erworbenen Flurstücke durch Ansatz einer Betriebsausgabe in nämlicher Höhe gemindert. Ermittlung buchwert landwirtschaftliche grundstücke neumarkt. Damit wurde das Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6b Abs. 1 EStG nicht ausgeübt. Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist mangels Änderung des Rechtsträgers keine Veräußerung und spiegelbildlich auch keine Anschaffung, sodass sich hierdurch grundsätzlich die (historischen) Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht erhöhen. Gleichwohl behandelt die Rechtsprechung die Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlichen Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird.
7 Beiträge • Seite 1 von 1 Mit Zitat antworten Verkauf ldw. Flächen steuerpflichtig? Hallo ans Forum, neulich las ich im Netz, dass der Erlös aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen steuerpflichtig ist. Gilt das tatsächlich immer und in jedem Fall? Was kennzeichnet die Flächen denn als "landwirtschaftlich"? Der Einheitswertbescheid oder die tatsächliche - eventuell rein hobbymäßige - Nutzung? Was wäre z- B. mit einer Fläche (Grundsteuer A), die nur aus ökologischen Gründen landschaftspflegerisch beweidet wird? Ermittlung buchwert landwirtschaftliche grundstücke vererben. Wäre das eine landwirtschaftliche Fläche? Oder stimmt es gar nicht, dass der Verkaufserlös immer steuerpflichtig ist? LG, Melusine melusine Beiträge: 43 Registriert: Mi Jul 16, 2008 11:58 von CarpeDiem » Mo Jul 28, 2008 13:22 Eine solch komplizierte Frage ist nicht einfach zu beantworten. Wenn die Flächen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, dann sind sie dort in einer Bilanz aufgeführt und bewertet. Dieser Betrieb kann auch als ruhender Betrieb verpachtet sein. Werden diese Flächen verkauft, dann ist der Erlös Betriebseinnahme und abzüglich des Buchwertes auch Betriebsgewinn, der im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nach §§ 4.
1., 4. 3 oder 13a EStG zu erfassen und zu versteuern ist. Ist dies nicht der Fall sind die Flächen Privatvermögen und somit nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräusserbar. Dies sind aber nur ein paar grobe allgemeine Antworten. Den individuellen Fall kann eigentlich nur ein Steuerfritze beurteilen. Mit Grundsteuer A hat es sicherlich überhaupt nichts zu tun. Dies ist eine Frage des Bewertungsrechts. CarpeDiem Beiträge: 5313 Registriert: Mi Nov 21, 2007 13:57 steue von melusine » Mo Jul 28, 2008 14:13 Hallo, Also, der "Steuerfritze" sagt, hier sei das Land nicht Teil eines ldw. Betriebsvermögens. Der verkaufserlös ist nur zu versteuern, wenn der Eigentümer das Land weniger als 10 Jahre hatte. Ermittlung buchwert landwirtschaftliche grundstücke kaufen. Und dann ist nur die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös zu versteuern. Ich hoffe, er hat recht. von Komatsu » Di Jul 29, 2008 10:58 Betriebl. Flächen vor 1970 angeschafft ist der Buchwert die 4 fache EMZ, danach gekauft der Anschaffungspreis. Verkaufserlös abzzgl. Buchwert = zuversteuernder Gewinn verteilt auf 2 Wirtschaftsjahre.
Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen Einkünfte aus LuF erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. E war seit Anfang der sechziger Jahre Alleineigentümerin verschiedener Ackerflächen. Im Januar 1984 tauschte sie zwei eigene Flurstücke gegen zwei fremde Grundstücke. Dabei gingen die Beteiligten des Grundstückstauschs von einem Wert der Tauschobjekte i. H. v. 50. 000 DM aus. E erklärte weder im Wirtschaftsjahr 1983/1984 noch in einem späteren Wirtschaftsjahr einen Gewinn aus dem Grundstückstausch. Im August 2008 übertrug E eines der eingetauschten Grundstücke unentgeltlich ihrem Sohn. Das FA sah darin eine Entnahme. Den Wert des Grundstücks ermittelte es im Einspruchsverfahren zuletzt mit 108. 225 EUR (555 qm × 195 EUR), wovon es einen nach § 55 EStG ermittelten Buchwert zum 1. 1. Bodenrichtwerte für Ackerland - so viel ist Ihr Land wert. 1970 von 963 EUR abzog. Diesen Wert hatte es anteilig aus der Summe der Buchwerte nach § 55 EStG der im Tauschvertrag hingegebenen Flurstücke errechnet. Den sich hieraus ergebenden Entnahmegewinn berücksichtigte das FA gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG je zur Hälfte in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 (Streitjahre).
Dieser Bewertungsgrundsatz galt auch schon vor seiner Normierung in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ( BFH, Urteil vom 14. 12. 1982, VIII R 53/81, BStBl II 1983, 303; BFH, Urteil vom 25. 1984, I R 183/81, BStBl II 1984, 422). b) Da E im Gegenzug für den Erwerb fremder Grundstücke eigene betriebliche Flurstücke übereignen musste, betrugen demnach die Anschaffungskosten für die beiden erworbenen Grundstücke die Summe der gemeinen Werte der hingegebenen Grundstücke. Die Beteiligten selbst haben keinen Aufteilungsmaßstab festgelegt, sodass der gemeine Wert der beiden hingegebenen Grundstücke nach dem Verhältnis der gemein... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.