Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in zwei Urteilen vom 20. Juli 2006 das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05). Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Pflichtmitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den von den Zahnärzten zu leistenden Beiträgen und deren Erträgen. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über die Berechnung und die Höhe der Altersrente, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat mit Beschluss vom 1. Februar 2005 in einem Beschwerdeverfahren (8 ME 324/04) entschieden, dass das Alterversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen nicht verpflichtet gewesen ist, seinen Versorgungsberechtigten auch für das Jahr 2004 ungekürzt Rente zu zahlen. Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Die Mittel für diese Versorgungsleistungen werden allein von den Zahnärzten als Pflichtmitgliedern des Altersversorgungswerkes aufgebracht, wobei ihr Regelbeitrag dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren, finanziert seine Versorgungsleistungen also aus den Erträgen der Beiträge.
Er sah hierin u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum. Die Klage blieb vor dem in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgericht Hannover erfolglos. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Es hat zur Begründung u. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen. Die danach vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gründsätze über den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften sind auch hier gewahrt. Im Übrigen steht der Kammerversammlung bei der Anhebung des Renteneintrittsalters ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden ist. Die bezogen auf den Kläger maßvolle Anhebung des Renteneintrittsalters erweist sich insbesondere zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks als geeignet und erforderlich und ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger kann nicht verlangen, dass anstelle dieser Maßnahmen die Versorgungsleistungen der Rentenbezieher gekürzt oder Beiträge heraufgesetzt werden.
Zu diesem zwingenden Ergebnis gelangt man allerdings bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. 7 Bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Abfindung eine einmalige (Geld-)Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen (vgl. Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 1, S. 39, Stichworte "Abfindung" und "Abfinden"; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort "Abfindung" unter, Stand: 11. 10. 2011). Eine Abfindung setzt also schon nach der allgemeinen Wortbedeutung voraus, dass andere Rechtsansprüche bestehen, die abgefunden werden sollen. Von dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes Abfindung ist offensichtlich auch der Satzungsgeber der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ausgegangen. Denn nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH wird die Abfindung in einem Betrag ausschließlich für bestehende "Rentenansprüche" gewährt.
Nach der geltenden Satzung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z. T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen gleichsam als "Überschussbeteiligung" seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus. So erhielt etwa im Jahr 2002 ein Altersrentner, der seit dem Jahr 1967 als Mitglied Beiträge gezahlt hatte, eine Rentenanpassung in Höhe von 98%, d. h. seine Rentenanpassung war fast so hoch wie die Grundrente. Bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten, die höhere Rückstellungen erforderte, aber vor allem wegen der ungünstigen Entwicklung an den Finanzmärkten standen dem Altersversorgungswerk nach seinem Jahresabschluss für das Jahr 2002 keine zusätzlichen Mitteln für eine solche "Überschussbeteiligung" mehr zur Verfügung.
Michael Geschrieben am 15. April 2008 um 22:00 Danke für die schnelle Antwort. Dass das Modell in Ebay als Siemens Werbemodell eingestellt ist weiß ich, ich bezweifle allerdings dass das Modell tatsächlich für Siemens hergestellt wurde. Die Auflage betrug 1000 Modelle in 1993, das ist jetzt 15 Jahre her und erst jetzt taucht dieses Modell erstmalig in Ebay als Siemens Werbemodell auf, und das bei der Auflage. Kaum glaubwürdig! Mercedes-Benz T2 | 1:160 | Spur N | Feuerwehr LF-8. Zudem gibt es kaum Siemens Modelle die nicht als Siemens Modell identifizierbar sind, nur eine Schachtel ist da recht wenig um auf ein speziell gefertigtes Werbemittel zu verweisen. der Slogan der Verpackung findet sich immer auch auf dem Modell wieder, siehe Siku Porsche oder Lledo Feuerwehren. Oder ist die Kenntnis dass das Modell für Siemens gefertigt wurde auch ohne das Ebayangebot belegbar. Sorry für die Zweifel, Gruß Michael
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