[2] Der umsatzsteuerliche Lieferort ist grds. in dem Land, in dem die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands beginnt. Wenn einer der Lieferanten oder einer der Abnehmer den Gegenstand selbst (oder durch seine Arbeitnehmer) fortbewegt, liegt ein Befördern vor. Versenden liegt dagegen bei der Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten vor (Frachtführer, Spediteur). Veranlasser der Versendung ist immer derjenige, der den Auftrag an den Frachtführer oder Spediteur erteilt hat. Ergibt sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes, ist lt. Verwaltungsauffassung auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. [3] Beim Reihengeschäft wird die Beförderung/Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen in der Reihe zugeordnet. Bei dieser einzigen Lieferung "mit Warenbewegung" befindet sich der Lieferungs- und Besteuerungsort im Abgangsland; nur diese Lieferung kann steuerfrei sein nach § 6a UStG bzw. § 6 UStG. In der Praxis ist daher immer zuerst die Frage zu klären, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzuordnen ist (= Lieferung mit Warenbewegung): Befördert bzw. Der praktische Fall | Reihengeschäft mit Drittlandsbeteiligung. versendet der erste Verkäufer/Lieferer der Reihe den Gegenstand, ist die Beförderung/Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
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Webinare Zoll-Wissen kompakt & kostenlos Von ATLAS Zollabwicklung bis Präferenzmanagement: Matthias Wenning fasst die wichtigsten Schritte anhand der AEB Software in 45 minütigen Webinaren zusammen. Für Einsteiger und alle, die ihr Wissen schnell auffrischen möchten. Und wer erstellt das ABD? In der AEB Community wurde vermutet, dass das deutsche Unternehmen das ABD nicht erstellen "darf". Richtig müsste es heißen, dass B das ABD nicht innerhalb von ATLAS (also in Kommunikation mit dem deutschen Zoll) erstellen kann. Reihengeschäfte bei der Umsatzsteuer ab 2020 - Steuerberater Andreas Schollmeier. Denn der Gestellungsort liegt außerhalb der deutschen Zollhoheit. Mit dem UZK gibt es zwar die "Zentrale Zollabwicklung" (Art. 179, 263-276 UZK, ehemals "Einzige Bewilligung"), so dass ein deutsches Unternehmen auch in ATLAS eine Gestellung in einem anderen EU-Land anmelden kann, jedoch ist dies erst teilweise umgesetzt. Außerdem wird dazu der AEO-C-Status benötigt und auch eine entsprechende Bewilligung. Wie schon zuvor erwähnt kann B natürlich in Frankreich einen Dienstleister mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragen.
Der einfachste Weg – sowohl aus zollrechtlicher als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht – geht also über C als Ausführer. Nachgehakt im Seminar Solche Beispiele sind das Grundgerüst jedes guten Seminars zu den Reihengeschäften. Praxisnah geht Joachim Metzner, der sich vor über 50 Jahren zum Zöllner ausbilden ließ und seit mehr als 30 Jahren in der Beratung für Zoll und Umsatzsteuer tätig ist, den Reihengeschäfte auf den Grund. Gemeinsam mit einem AEB Experten behandelt er das Thema kurz und knackig sowohl aus EU-Sicht (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwSt-DVO) als auch aus deutscher Sicht (UStG und UStDV). Wie neben der Gelangensvermutung (nach §17a der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) eine Nachweisführung beigebracht werden kann und wie AEB Lösungen dabei unterstützen, wird ebenfalls aufgezeigt. Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte in das Drittland: Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020 | Rödl & Partner. Fragen willkommen.
Dabei könnte zum Beispiel an folgende Umstände gedacht werden: Wo sind die beteiligten Parteien ansässig? Sind die ersten beiden Unternehmer des Reihengeschäfts deutsche Unternehmer, spricht dies indiziell für das Vorliegen einer ruhenden Lieferung zwischen ihnen (weil beide Parteien dies wünschen). Für eine Zuordnung der bewegten Lieferung zur ersten Lieferung spricht indiziell, wenn der erste Abnehmer im Ausland ansässig ist. Indiziell spricht es dafür dass die erste Lieferung eine bewegte Lieferung ist, wenn der erste Abnehmer eine ausländische USt-IdNr. verwendet. Wer war der Ausfuhranmelder im Falle einer Warenbewegung ins Drittland? Ist der erste Lieferer der Ausfuhranmelder, spricht dies für eine Zuordnung der bewegten Lieferung zur ersten Lieferung. Ist der erste Abnehmer der Ausfuhranmelder, kann indiziell die Zuordnung der bewegten Lieferung zur zweiten Lieferung vermutet werden. Ein weiterer zu beachtender Umstand sind die Lieferkonditionen. Trägt der erste Lieferer das Transportrisiko, spricht einiges für die Zuordnung der bewegten Lieferung an die erste Lieferung.
Wenn dann der mittlere Unternehmer die Beförderung oder Versendung anordnet oder durchführt, räumt ihm der Gesetzgeber ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung der Warenbewegung ein (gemäss § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). Dies kommt durch die generelle Vermutungsregel des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG zustande, nach der die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung zuzuordnen ist – es sei denn, der mittlere Unternehmer kann nachweisen, dass er «den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat». Ist dieser Tatbestand erfüllt, wird die Beförderung oder Versendung der zweiten Lieferung zugeordnet. Auf die Praxis bezogen wird diese Vorschrift von der Rechtsprechung der letzten Jahre allerdings sehr unterschiedlich ausgelegt. Ein weiteres Beispiel, wie §3 Abs. 6 Satz 6 UStG ausgelegt werden kann zeigt ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 16. 1. 2014. Dieses liegt nun zur Revision beim BFH (XI R 12/14). Hier hatte ein Unternehmer vorerst das Nachsehen, der sich genau an die damalige im UStAE (bzw. in den damals geltenden UStR 2008) niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung gehalten hat.
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