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Wie geht man rechtlich gegen eine Ablehnung vor? Eltern erhalten den Ablehnungsbescheid schriftlich. Diesem ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Bescheids können die Eltern gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch einlegen. Falls sie diese Frist versäumen, ist der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden. NRW-Justiz: Widerspruch. In der Regel wird die Schulbehörde dem Widerspruch nicht nachgeben. Dann haben die Eltern die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da solche Verfahren erfahrungsgemäß langwierig sind, lohnt es sich, gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Es wird also eine einstweilige Anordnung des Gerichts beantragt, nach der das Kind bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts die gewünschte Schule besuchen kann. Weiterführende Schule: Wer entscheidet über die Schulart? Gerade beim Wechsel auf ein Gymnasium ist die sogenannte Lehrerempfehlung sehr wichtig. Dabei spricht der Klassenlehrer oder das Lehrerkollegium der Grundschule für das Kind eine Empfehlung aus, auf welche weiterführende Schule es gehen soll.
#9 [... ] Fakt ist, hier sind die Rechtsbehelfsverfahren zu beachten: Bescheid --->> Widerspruch ---->> Anhörung ----->> Entscheidung der Behörde---->> Klage Verwaltungsgericht Und da dies an Fristen gebunden ist, sollte man sich nochmals den Bescheid, auch Widerspruchsbescheid genannt, anschauen, die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung beachten und wahren, denn sonst ist es einfach zu spät und die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht mehr angreifbar. Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: 1 Juli 2008
Nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, der Schüler massiv oder wiederholt gegen die Schulpflichten verstoßen hat und keine anderen Maßnahmen erfolgversprechend erscheinen, kann die Schulaufsichtsbehörde beschließen, dass der Schüler von seiner Schule verwiesen oder sogar vom Schulunterricht an allen Schulen des Landes ausgeschlossen wird. Widerspruch gegen einen Schulverweis 1. ) Wurde ein Schüler von der Schule verwiesen und hält er den Schulverweis für nicht gerechtfertigt, kann er sich dagegen wehren. Widerspruch gegen die Schulentscheidung | Forum Kids & Schule - urbia.de. Normalerweise findet sich auf dem Bescheid, in dem der Schüler über die verhängte Ordnungsmaßnahme informiert wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist erklärt, wie, an wen und innerhalb welcher Frist der Schüler Widerspruch einlegen kann. Grundsätzlich gilt, dass der Widerspruch schriftlich und innerhalb von einem Monat erfolgen muss. Der Widerspruch wird an die Stelle geschickt, die den Bescheid erlassen hat, bei einem Schulverweis ist dies die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Natürlich ist die Verbindlichkeit dieser Empfehlung in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Oft dürfen sich die Eltern darüber sogar hinwegsetzen. Widerspruch schulentscheidung muster. In manchen Bundesländern ist für die Aufnahme ins Gymnasium ein Probeunterricht oder eine Aufnahmeprüfung ausschlaggebend. Praxistipp Lehnt die gewünschte Schule Ihr Kind ab, ist es wichtig, sich früh fachkundig beraten zu lassen. In solchen Fällen kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht am besten beurteilen, welche Angriffspunkte die Entscheidung der Schule oder Schulbehörde bietet. Auch kann er Ihnen raten, ob in Ihrem Fall ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und eine Klage Aussicht auf Erfolg haben. (Wk)
Wenn keine der dort genannten Schulen freie Kapazitäten hat, teilt die Schulbehörde das Kind jedoch einer anderen Schule zu. Wer trifft die Entscheidung, ob mein Kind angenommen wird? Die Entscheidung wird meist von der Schule bzw. deren Schulleiter getroffen. In manchen Bundesländern nimmt die Schulbehörde die Platzvergabe vor. Dies ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. In Nordrhein-Westfalen findet sich die Vorschrift zum Beispiel in § 46 Abs. Widerspruch schulentscheidung master of science. 1 SchulG NRW. Zuständig ist hier der Schulleiter; er muss bei seiner Entscheidung gesetzliche Vorgaben beachten. Der Schulträger, also die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes, legt die Rahmenbedingungen fest. Dabei geht es etwa um die Anzahl der Parallelklassen eines Jahrgangs an der einzelnen Schule. Wieder das Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dort gelten nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I folgende Kriterien: - Berücksichtigung von Geschwistern, - ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen, - ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, - Leistungsheterogenität, - Schulweg, - Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und - Losverfahren.