Ein Verein darf einem Mitglied nicht willkürlich den Zutritt zu den Vereinsanlagen verbieten – auch nicht in Form eines hat das Landgericht Köln (4 O 457/16) klargestellt und entsprechenden Satzungsregelungen das Wort gewiesen. Die Richter erläuterten, dass Mitgliedern grundsätzlich das Recht zusteht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Wenn der Verein dieses Recht einschränken will, braucht er dafür eine Satzungsgrundlage oder einen ausreichenden sachlichen Grund. Der Verein ist zwar Inhaber des Hausrechts und kann frei entscheiden, wem er Zutritt gewähren will. Vereinsausschluß und hausverbot verein zierenberg e v. Dem stehen aber die Mitgliedschaftsrechte gegenüber. Diese wogen im konkreten Fall stärker. Dort hatte ein Tierschutzverein einem Mitglied Hausverbot für sein Tierheim erteilt. Das Mitglied hatte öffentlich vermeintliche Missstände im Tierheim moniert. Nach Ansicht des LG ist das kein ausreichender sachlicher Grund, um ein Hausverbot zu erteilen. Solche Aussagen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Auch der allgemeine Verweis auf ein "vereinsschädigendes Verhalten" reichte nicht aus, um ein Hausverbot zu rechtfertigen: Das von der zweiten Vorsitzende des Beklagten, Frau P, gegenüber der Klägerin im Jahr 2015 ausgesprochene Hausverbot bezüglich des Tierheimgrundstücks ist rechtswidrig.
Vereinsstrafen (oft nur in Form des Vereinsausschlusses) sind meist Satzungsbestandteil. Der Verein kann durch Vereinsstrafen die Einhaltung der Mitgliederpflichten sichern. Das ergibt sich aus der Satzungsautonomie und dem Selbstverwaltungsrecht des Vereins. Strafen sind zulässig, weil sich das Mitglied durch den Vereinsbeitritt der Satzung unterwirft. Rechtliche Grundlagen Für Vereinsstrafen gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Wahnsinn! sportspaß für Anwälte. Es reicht!. Die rechtliche Grundlage muss daher die Satzung bilden (nicht etwa nur eine neben der Satzung bestehende Vereinsordnung. ) Wie im Strafrecht gilt, dass die Strafklauseln vor der Strafhandlung bestanden haben müssen ("keine Strafe ohne Gesetz") und eine Kenntnis der Strafandrohung durch das Mitglied nicht erforderlich ist ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"). Strafen können nur gegen Mitglieder verhängt werden. Dritte die z. B. Vereinsanlagen nutzen und gegen bestehende Regelungen verstoßen, können nicht mit Strafen belegt werden. Unzulässig sind Sanktionen gegen ganze Gruppen von Mitgliedern (z.
10. Gibt es weitere Möglichkeiten eines Ausschlusses? Ergänzend zum beschriebenen Ausschlussverfahren ist es möglich, für bestimmte und klar feststellbare Verstöße gegen die Satzungs- bzw. Vereinspflichten einen Ausschluss im einfachen Verfahren vorzusehen. Typischer Fall sind erhebliche Beitragsrückstände. Hier sprechen Satzungen von der "Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste".
Ich denke nur so läßt sich eine deutliche Trennung beider Vereine auf Dauer herstellen. Insgesamt eine unschöne Sache die unseren Verein über neun Monate gelähmt hat Schöne Grüße, Petra Unbekannt schrieb am 15. 2015 17:22: Re: Verein im Verein Solche Störenfriede sofort aus dem Verein ausschließen, sonst wird es nie Ruhe geben.
Grundsätzlich: Zoff gibt es in jedem Verein einmal. Vielleicht sollten sich die Parteien zusamensetzen und ruhig und sachlich über Probleme reden. Man darf wohl davon ausgehen, dass es sich um erwachsene Menschen handelt mit. Was sagt denn Eure Satzung zu den Nutzungsrechten? Wer darf die Anlage nutzen, Gibt es zeitliche Regelungen oder Einschränkungen? Ich unterstelle nun einfach einmal, dass jeder ordendliche Mitglied des Vereins die Einrichtungen nutzen darf. Verein im Verein | Nutzerforum Archiv. Solang die erwähnten 10 Personen noch Mitglied sind unf ihre Beiträge zahlen dürfen diese auch die Vereinsanlage als Mitlgied nutzen. Das besagter Personenkreis zur Mitgliederversammlung erscheint, ist ihr gutes Recht. Schließlich ist die Mitgliederversammlung das höchste Organ eines Vereins und dort hat das einzelne Mitglied die Möglichkeit auf Geschehnisse im Verein Einfluss zu nehmen. Daher ist die Kanditatur für ein Vorstandsamt durchaus legitim. Oder sitzt da etwa jemand am Ruder, der keine anderen Götter neben sich duldet?
Zur Übersicht aller Diskussionen in diesem Forum | Zur Startseite Unbekannt schrieb am 02. 02. 2015 14:13: Hallo, bin durch Zufall auf dieses Forum gestossen. Und hätte mal Euere Meinung zu meinem Problem gehört. Wir sind ein Segelverein mit ca 90 Mitglieder und nun hat sich eine kleine Gruppe von 10 Personen nach Meinungsverschiedenheiten abgespalten und direkt nebenan einen eigenen Verein gegründet. Die Mitglieder dieser Gruppe sind aber nicht ausgetreten, beanspruchen Nutzungsrechte für unsere Steganlage (haben keinen eigenen) aufgrund ihrerer Noch-Mitgliedschaft und sind bei unserer gestrigen Mitgliederversammlung komplett aufgetreten und versuchten bei Wahlen eigene Kandidaten in unserem Vorstand unterzubringen. Wie geht man damit um? Schöne Grüße, Petra Unbekannt schrieb am 02. Vereinsausschluß und hausverbot vereinigte staaten von. 2015 18:23: Re: Verein im Verein Hallo Petra, ein Ferndiagnose zu stellen ist grundsätzlich schon einmal sehr schwer. Wenn man dann Interna wie Satzung, Nutzungsordnung, Geschäftsordnung nicht kennt, wird es es fast unmöglich sich eine Meinung zu bilden geschweige denn einen Rat zu geben.
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