Diese Seite wurde ausgedruckt von: Kostenlosen Suchauftrag erstellen Startseite » Immobilien » Haus kaufen Baden-Württemberg Kreis Ulm Hier finden Sie 3 Angebote für provisionsfreie Häuser in Kreis Ulm und Umgebung Haus verkaufen in Kreis Ulm Suche verfeinern Stadt / PLZ Bundesland Vermarktungsart Alles Kauf Miete Objektart Suche nach Themen, Baustil, Lage u. a. Suche nach Regionen Suchauftrag erstellen Immobilien zur Miete in Kreis Ulm Wohnung mieten Büro mieten Lagerhalle mieten Wohnen auf Zeit mieten Einzelhandelsimmobilie mieten Immobilien zum Kaufin Kreis Ulm Wohnung kaufen Grundstück kaufen Lagerhalle kaufen Büro kaufen Suchergebnisse Exposétitel Preis Landhaus 89134 Blaustein Architektenhaus auf 2. 400 qm Grund mit Pferdestall sowie Baurecht nach 34 BauGB Landhaus in Blaustein Objekt-Nr. : OM-204431 Adresse: Zimmer: 8, 00 Wohnfläche: 220, 00 m² Grundstücksfläche: 2400, 00 m² 1. 600. 000 € Kaufpreis Privatangebot Reihenendhaus 89129 Langenau Sonnendurchflutetes Niedrig-Energie-Reiheneckhaus in Ortsrandlage Reihenendhaus in Langenau Objekt-Nr. : OM-225797 Zimmer: 5, 00 Wohnfläche: 128, 14 m² Grundstücksfläche: 268, 00 m² 570.
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Illertissen Einfamilienhaus € 289. 000 88 m² Wohnfläche 500 m² Grundfläche Osterberg € 930. 000 314, 9 m² Wohnfläche 1. 281 m² Grundfläche Ulm – VERKAUFT 4-Familienhaus € 799. 000 222 m² Wohnfläche 426 m² Grundfläche Bellenberg – VERKAUFT Reihenhaus € 259. 000 108 m² Wohnfläche 156 m² Grundfläche Kirchhaslach – VERKAUFT Zweifamilienhaus € 494. 000 190 m² Wohnfläche 577 m² Grundfläche Senden – VERKAUFT € 943. 000 220 m² Wohnfläche 840 m² Grundfläche Doppelhaushälfte € 299. 000 125 m² Wohnfläche 318 m² Grundfläche Doppelhaushälfte mit Garage € 515. 000 160 m² Wohnfläche 338 m² Grundfläche Illertissen OT – VERKAUFT Reihenmittelhaus € 319. 000 97 m² Wohnfläche 176 m² Grundfläche Einfamilienhaus mit Carport und Garage € 498. 000 155 m² Wohnfläche 600 m² Grundfläche € 488. 000 242 m² Grundfläche Nersingen – VERKAUFT € 439. 000 136 m² Wohnfläche 180 m² Grundfläche Vöhringen – VERKAUFT € 255. 000 100 m² Wohnfläche 419 m² Grundfläche Illertissen-OT – VERKAUFT Einfamilienhaus mit Garage € 449. 000 109 m² Wohnfläche 365 m² Grundfläche Doppelhaushälfte zum Renovieren € 188.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. 05. 2014, 18:37 # 14 Hallo Imre, nein, ich habe so gesehen noch nicht beantragt, die Unterbringung zu verlängern. Ich habe fälschlicherweise beantragt, den Unterbringungsbeschluss zu verlängern, bis das Gutachten vorliegt. Das hat den Richter dann anscheinend (zuredht) etwas geärgert und hat er hat mir eine entsprechende Nachricht auf dem AB hinterlassen. :-( Meine Probleme sind folgende: 1. Ich bin immer noch unwissend, ob ich jetzt noch einen neuen Antrag stellen muss oder ob auf meinen Verlängerungsantrag nun ein Gutachten eingeholt wird. 2. Kann ich also doch der Einrichtung gegenüber die Einverständniserklärung unterschreiben, dass ich auch nach dem Ablauf des Beschlusses eine weitere geschlossene Unterbringung wünsche? 3. Wie genau muss ich den Antrag ans Gericht formulieren? ᐅ Wann endet die Unterbringung? - Betreuungsrecht - Tipps - AnwaltOnline. So etwas........ "musste der Betreute aufgrund von bestehender Eigengefährdung weiter geschlossen untergebracht werden (mit Vortrag der genauen Gefährdungsgründe).
RELEVANTES RECHT Das relevante Recht sind die allgemeinen Vorschriften des BGB, sowie das Grundgesetz und die allgemeinen Vorschriften des StGB. DIE VORLAGE ÄNDERN? Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt. Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.
Einen erheblichen Teil aller in Deutschland praktizierten Unterbringungen macht die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB aus. Sie setzt eine Betreuungssituation voraus. In der Bedeutung des Betreuungsrechts – Fürsorge und die Interessenwahrung des Betroffenen – ist die Unterbringung nach § 1906 BGB als reine Schutzbestimmung anzusehen, d. h. § 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei... - dejure.org. nach Zivilrecht darf der Freiheitsentzug eines Betroffenen im Rahmen der Unterbringung nur zu dessen Schutz angeordnet, bzw. genehmigt werden. Nur wenn die Unterbringung zum Wohle des Betroffenen erfolgt, weil eine erhebliche Eigengefährdung zu befürchten ist, kommt sie nach § 1906 BGB in Betracht, dagegen nicht bei einer zu befürchtenden erheblichen Fremdgefährdung. Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB kann auch durch einen Bevollmächtigten veranlasst werden. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und inhaltlich die Unterbringungsmaßnahmen ausdrücklich erfasst. Klarzustellen ist, dass es – wie im Betreuungsrecht allgemein – gerade und vor allem beim Thema der zwangsweisen, freiheitsentziehenden Unterbringung immer ein empfindliches Spannungsverhältnis zwischen den Freiheitsrechten des Betroffenen und dem staatlich verankerten Fürsorgegedanken gibt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffenen ohne die Unterbringung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, ergeben sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten. Auch darin wird insoweit lediglich ausgeführt, dass sich die Betroffene bislang nicht um eine Wohnung bemüht habe, sie krankheitsbedingt hierzu auch nicht in der Lage sei und ihr deshalb eine dauerhafte Obdachlosigkeit drohe, die mit der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens verbunden sei. Welche konkreten gesundheitlichen Gefahren für die Betroffene ohne die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestehen sollen und wie wahrscheinlich diese sind, wird in dem Sachverständigengutachten nicht dargelegt. Antrag auf unterbringung nach 1906 bob dylan. Auch die angegriffene Entscheidung verhält sich hierzu nicht. Dazu hätte aber bereits deshalb Anlass bestanden, weil die Betroffene bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung trotz ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich in der Lage war, sich selbst angemessen zu versorgen und ihren eigenen Hausstand zu führen.
Es wird deshalb beantragt, weiterhin die geschlossene Unterbringung anzuordnen. "??? 4. Vor allem, WANN stelle ich diesen Antrag (Beschluss läuft 16. aus). Jetzt schon (kann ich mir nicht vorstellen, der Betreute ist ja noch mit Beschluss untergebracht), am Tag des Ablaufes 16. oder einen Tag, nachdem der Beschluss abgelaufen ist 17. 01.? 05. 2014, 20:21 # 15 Hallo, Zu 1. Der Richter hat dir doch bereits unmißverständlich mitgeteilt, das eine Verlängerung eben nicht möglich ist. Also musst du einen neuen Antrag stellen. Zu2. Wenn die Vorraussetzungen des § 1906 BGB erfüllt sind kannst du natürlich die Unterbringung verfügen. Das Gericht muss dann deine Entscheidung zur Unterbringung prüfen und ggfs. genehmigen. Zu 3. Zitat: Es wird deshalb beantragt, weiterhin die geschlossene Unterbringung anzuordnen. "??? Das Gericht ordnet eine Unterbringung nicht an sondern es genehmigt lediglich die Anordnung des Betreuers. Daher beantragst du natürlich auch nur die Genehmigung. Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung - und die Eigengefährdung | Rechtslupe. Zu 4. Lies # 11, da steht bereits etwas dazu.
Eine ärztliche Behandlung müsse zum Schutz des einwilligungsunfähigen betreuten Patienten auch dann ausnahmsweise gegen dessen natürlichen Willen möglich sein, wenn dieser stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt wird, aus der er sich nicht entfernen will oder sich faktisch nicht entfernen kann. Durch eine weitere Gesetzesänderung vom 17. Antrag auf unterbringung nach 1906 bgb. 2017 ( BGBl. 2426) wurde auch diese Vorgabe umgesetzt, indem für die betreuungsrechtliche Unterbringung einerseits (§ 1906 BGB) und für die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung andererseits (§ 1906a BGB) eigenständige Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Die Gesetzesänderung stellt zudem ausdrücklich klar, dass die ärztliche Behandlung dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen unter Berücksichtigung einer ggf. vorliegenden Patientenverfügung entsprechen muss. Betreuungsrechtliche Unterbringung, § 1906 BGB Die freiheitsentziehende betreuungsrechtliche Unterbringung ist nach § 1906 BGB nur zulässig, wenn diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um eine Selbstgefährdung abzuwenden oder um eine ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung durchführen zu können, ohne die ein erheblicher Gesundheitsschaden für den Betreuten droht.