I S. 4906), in Kraft getreten am 24. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassungen
jura Schema Strafrecht mobil AT BT StPO Urkundenfälschung, § 267 StGB Tatbestand des § 267 I StGB Objektiver Tatbestand Begriff der Urkunde Perpetuierungsfunktion Beweisfunktion Garantiefunktion Tathandlungen Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I Var. § 269 StGB: Die Fälschung beweiserheblicher Daten | Lecturio. 1 Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 I Var. 2 Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, § 267 I Var. 3 Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand Absicht → Täuschung im Rechtsverkehr Rechtswidrigkeit Schuld Besonders schwerer Fall § 267 III Qualifikation § 267 IV Weitere Informationen: Rechtsgut Siehe auch: Betrug, § 263 StGB Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB Urkundenunterdrückung, § 274 StGB Strafrecht Crashkurse auf: Urkundenfälschung [ Impressum] [ Datenschutz]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Prüfungsschema 267 stgb water. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
d) Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. b) Täuschungsabsicht Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I. Unrichtigkeit des Grundbuchs Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine… a) Falschaussage Eine Aussage ist falsch, wenn sie… I. Eröffnung des Arbeitsgerichtswegs nach §§ 2 I Nr. Prüfungsschema 267 stgb vs. 3b, 3 ArbGG Wenn arbeitsrechtliche… Weitere Schemata A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel, §… I. Notstandshilfelage i. S. d. § 228 BGB eines Dritten 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rech… a) Tatobjekt = Person unter 18 Jahren oder wegen Kra… [Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegte Prüfungsstandort.
Es muss über die Identität (nicht über den Namen) getäuscht werden. Problem: Geistigkeitstheorie - Entscheidend ist nicht, von wem die Erklärung körperlich stammt, sondern wem sie geistig zuzurechnen ist (Körperlicher und geistiger Urheber fallen auseinander bei Täuschung/vis absoluta/Fällen des § 105 BGB, § 20 StGB/zulässiger Vertretung). c) Herstellen Bewirken, dass erstmals sämtliche Urkundenmerkmale vorliegen d) Vorsatz e) Täuschungsabsicht dolus directus 2. Grades genügt (hM) 2. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2. Fall StGB) a) Urkunde b) Echt c) Verfälschen Jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung mit der Folge, dass die Urkunde nach dem Eingriff etwas anderes zu beweisen scheint als vorher. Problem: Verfälschen durch den Aussteller selbst aA: (-); Arg. : durch Verfälschen muss unechte Urkunde entstehen hM: (+); Arg. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269. : Aussteller steht Urkunde, nachdem diese in den Rechtsverkehr gelangt ist, wie jeder Dritte gegenüber d) Vorsatz 3. Gebrauchmachen (§ 267 I 3.
Die Perpetuierungsfunktion wird durch das Abspeichern der Daten erfüllt. Daten, die zwischendurch entstehen, jedoch nicht gespeichert werden, können damit keine hypothetische Urkunde darstellen. Außerdem müssen die Daten sich dazu eignen, den Beweis einer rechtserheblichen Tatsache zu erbringen. Auch der Aussteller der Daten muss erkennbar sein. Auf Grundlage der Geistigkeitstheorie handelt es sich dabei um diejenige Person, der die Erklärung rechtlich zugerechnet werden kann. Abschließend ist es erforderlich, dass die Daten unecht sind. Prüfungsschema 267 stgb 5. Das bedeutet, dass man eine unechte Urkunde nach § 267 StGB vor sich hätte, sofern man sie ausdrucken würde. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen: I. Vorsatz Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Diesbezüglich muss er dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen, aufweisen.
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• … in die Rhythmisierung des Schultages integrierte individuelle Lernzeiten (z. B. in der Mittagspause) und • … damit verbunden die Weiterentwicklung der Kompetenzen für ein eigenverantwortliches und selbstorganisiertes Lernen u. a. durch Raum und Zeit für kooperatives Lernen. Gemeinschaftsschule Überherrn: Willkommen. • … die Vorteile des Schulstandortes mit hervorragender Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und der Möglichkeit zum Mittagessen während der Mittagspause in der schuleigenen Mensa und Nutzung von Freizeitangeboten außerhalb des Unterrichts. • … die Möglichkeit der frühzeitigen Berufsorientierung durch regelmäßige Angebote wie Vorträge und Beratungsgespräche von Vertretern aus Industrie, Hochschullehre, Wirtschaft und Handwerk sowie einen hohen Anteil projektorientierten Unterrichts. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen: • Eine einjährige Einführungsphase (=EP, d. 11. Schuljahr für Gemeinschaftsschülerinnen und -schüler) • Eine zweijährige Hauptphase (=HPI und HPII, d. 12. und 13. Schuljahr) Die wichtige Einführungsphase hat zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler bezüglich der Lernziele, Inhalte und Lernverfahren auf die Hauptphase und die abschließenden Abiturprüfungen vorzubereiten.
Anlässlich des diesjährigen Welt-AIDS-Tages plante das Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis gemeinsam mit der Stadt Dillingen ein Kooperationsprojekt unter dem Motto "Wir sind bunt". Dabei sollte auf das Thema AIDS aufmerksam gemacht und Solidarität mit HIV-positiven Menschen zum Ausdruck gebracht werden. Schulen und Einrichtungen des Landkreises Saarlouis wurden eingeladen weiße Regenschirme zum Thema HIV und AIDS künstlerisch zu gestalten. Kunst-Sets des Saarlouiser Künstler Mike Mathes bestehend aus Schirm und Farbe zur Gestaltung wurden vom Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt. Alle drei achten Klassen der 'Schule am Warndtwald' beteiligten sich unter der Leitung ihrer Biologielehrerin Susanne Hackenberger im Rahmen des Biologieunterrichts an diesem Projekt. Neben der künstlerischen Gestaltung von jeweils einem Schirm pro Klasse durch die SchülerInnen wurde auch im Unterricht das Thema AIDS besprochen und bearbeitet. Wichtige Themen dabei waren unter anderem Ansteckungswege, Krankheitsverlauf, Verhütung aber vor allem auch die Solidarität zu HIV-positiven Menschen.