30. August 2021 / in Ärzte News, Ärzte News - Herbst 2021 Erste Tätigkeitsstätte Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0, 30 bzw. € 0, 35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an. Wechselnde Tätigkeitsstätten Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück.
Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegung smehraufwendungen von € 12, 00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an. BFH-Urteil Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 30. 9. 2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7. 1. 2021). Stand: 30. August 2021 Bild: wuttichai- Erscheinungsdatum: Mo., 30. Aug. 2021 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 rechnete er für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR ab, die für über achtstündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Acht-Stunden-Grenze war nach seiner Berechnung arbeitstäglich überschritten, weil er die Zeiten seiner täglichen (jeweils einstündigen) Pendelfahrten zur Arbeit einrechnete. Lediglich an 22 Tagen hatte er allein aufgrund seiner Einsatzzeiten die Acht-Stunden-Grenze überschritten. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an. Keine Verpflegungsmehraufwendungen Das FG urteilte, dass der Rettungsassistent über die 22 Tage hinaus keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann. Die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit zählten nach Auffassung des Gerichts nicht zur Abwesenheitszeit, weil die Wache die erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten war. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet, da in den arbeitsvertraglichen Regelungen von der "Dienststelle" die Rede war und der Rettungsassistent sich (aufgrund mündlicher Weisung) arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden musste.
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Rettungsassistenten sind mit dem Einsatzwagen in einem bestimmten Gebiet tätig. Das FG Nürnberg entschied, dass ein Rettungsassistent in seiner Rettungswache eine erste Tätigkeitsstätte innehat, sodass er keine Verpflegungsmehraufwendungen für seine Arbeitstage abziehen kann. Die arbeitgeberseitige (dauerhafte) Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ergab sich für das Gericht insbesondere aus den konkreten Arbeitsabläufen in der Rettungswache (dortige Vor- und Nachbereitung der Arbeit). Fahrten eines Rettungsassistenten Der klagende Rettungsassistent hatte seinen Schichtdienst im Streitjahr 2015 stets in seiner Rettungswache angetreten; seine Spätschicht begann um 14. 00 Uhr und endete um 22. 00 Uhr (8 Stunden). Vor Dienstbeginn hatte der Assistent seine Wache aufgesucht, sich dort umgezogen, sein Einsatzfahrzeug übernommen (und geprüft) und von dort dann seinen ersten Einsatzort angefahren. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende schließlich wieder zur Wache zurück.
X ist am Zustellpunkt auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Als Zusteller hatte er im Zustellpunkt arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso zum Berufsbild eines Postzustellers gehören wie das Zustellen der Briefe im Zustellbezirk (Übernahme und Sortierung der Sendungen, Vorbereitung des Handwagens und Nacharbeiten nach der Zustellrunde). Diese Tätigkeiten im Zustellpunkt sind Teil der Berufstätigkeit eines Postzustellers. Kein Verpflegungsmehraufwand mangels entsprechender Abwesenheitszeiten X war an den geltend gemachten Tagen nicht – wie nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 Nr. 3 EStG vorausgesetzt – mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Zustellpunkt als erster Tätigkeitsstätte abwesend. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nicht aus. Hinweis: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet ohne Bedeutung Auf die Frage, ob der Zustellbezirk als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an.
Vielmehr begann der Steuerpflichtige in der Hauptwache über viele Jahre hinweg seine berufliche Tätigkeit. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Steuerpflichtigen auch an einer anderen Rettungswache als Rettungsassistenten einzusetzen, führt als solche noch nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung. Schließlich wurde der Steuerpflichtige in der Hauptwache auch in einem noch hinreichenden Umfang tätig. Er hatte als Rettungsassistent auch in der Hauptwache arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso zum Berufsbild eines Rettungsassistenten gehören wie die Versorgung der Patienten vor Ort. Das Anlegen der Berufskleidung sowie die Abgabe der Krankmeldungen reichten allerdings nicht aus, um eine hinreichende Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen an der Hauptwache anzunehmen. Er hatte in der Hauptwache darüber hinaus aber auch das von ihm dort zu übernehmende Rettungsfahrzeug in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem auf einem Rettungsfahrzeug benötigten (Verbrauchs-)Material zu überprüfen.
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