Entscheidung Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne, dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25%, unterschreitet. Das FG hat im Urteilsfall eine Prognoseberechnung nicht für erforderlich gehalten, da nach seiner Auffassung bei der streitbefangenen Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um 25% unterschritten wurden. Als Vergleichsmaßstab hat das FG nur auf die Auslastung der in der Stadt A belegenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser abgestellt und damit nicht auf die vom Finanzamt zugrunde gelegten ortsüblichen Vermietungszeiten sämtlicher Beherbergungsbetriebe, also auch der Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünfte, die den Gästen zusätzliche Angebote bereitstellen und daher generell eine höhere Auslastung haben dürften als Ferienwohnungen.
Das hat sich nun geändert, denn der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat per Urteil (Az. IX R 57/02) eine neue Hürde errichtet, die von der Finanzverwaltung jetzt gern genutzt wird: Wird die Ferienimmobilie nur für relativ kurze Zeit vermietet und steht sie die übrige Zeit des Jahres leer, darf das Finanzamt daran zweifeln, ob der Vermieter wirklich vorhat, einen Überschuß der Einnahmen über Ausgaben und Werbungskosten zu erzielen. Die Beamten dürfen dann eine langfristige Prognoserechnung anstellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie die oftmals beträchtlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkennen. Unterschreitet die Vermietung dabei die "ortsübliche Vermietungszeit" erheblich, darf das Finanzamt nach BFH-Auffassung den Rotstift zücken. Die Richter haben dafür auch gleich eine Pauschalgrenze definiert: Wenn der Vermieter für seine Ferienimmobilie weniger als 25 Prozent der "ortsüblichen Vermietungszeit" vorweisen kann, wird eine Prognose fällig. Was in diesem Zusammenhang "ortsüblich" bedeutet, dürfte vermutlich zu einem neuen Streit zwischen Verwaltung und Vermietern führen und die Finanzgerichte beschäftigen.
Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen —abgesehen von Vermietungshindernissen— nicht erheblich (d. um mindestens 25%) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m. w. N. ). Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr —bis auf ortsübliche Leerstandszeiten— an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben (eingehend dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II. 2. c, m. So wie der Begriff "ortsüblich" im Übrigen im Gesetz verwendet wird (z.
Bei der Frage nach der Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit hatte es dabei auf die Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zur durchschnittlichen Auslastung aller Unterkünfte in der Stadt, in der sich die Ferienwohnung der Kläger befindet, abgestellt. Das FG gab den Klägern Recht. Diese hätten einen Anspruch auf Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung. Das FG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage, wonach die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen in der jeweiligen Stadt zugrunde zu legen seien. Danach seien bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab sei dabei allerdings – anders als das Finanzamt meine – auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in der Stadt (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkunft und sonstige Unterkünfte) abzustellen.
Damit die mit einer Ferienwohnung verbundenen Kosten vom Finanzamt nicht als Liebhaberei angesehen werden, muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden. Diese unterstellt das Finanzamt beispielsweise dann, wenn die Vermietungszeit den lokalen Durchschnitt nicht um mehr als 25% unterschreitet. Dabei müssen die individuellen Vermietungszeiten des Eigentümers mit den im gesamten Ort im Durchschnitt erzielten Vermietungszeiten verglichen werden. Individuelle Werte einzelner anderer Vermieter im selben Ort genügen nicht. Stattdessen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
Etwa Brauhaus Quetsch in der Schönen Aussicht Bevorstehende Veranstaltungen in Brauhaus Quetsch in der Schönen Aussicht
Der Abend im Brauhaus Quetsch war unfassbar enttäuschend. Zu meinem Geburtstag luden mein Mann und ich die Eltern zum essen ein. Bereits bei der Reservierung bat ich (nach Möglichkeit) um einen ruhigen Tisch am Rhein. Der Tisch am Rhein wurde uns auch gegeben – super!, allerdings saßen wir direkt neben dem (von meinem Vater getauften) Rodenkirchenergesangsverein, der alle paar Minuten lautstark und Instrumental unterstützt, das Lokal für sich beanspruchte – eher nicht so toll. Gespräche waren nur unter Anstrengung möglich. Brauhaus Quetsch in der Schönen Aussicht in Rodenkirchen. Eine kurze Info am Telefon hätte gereicht und wir wären auf einen anderen Tag ausgewichen. Bei Ankunft wurde auch sofort eine erste Runde Getränke abgefragt und gleich gebracht, sogar eine zweite Runde Kölsch wurde ungefragt sofort verteilt – prima! Dann wurde es allerdings unruhiger. Der Gesangsverein bekam ein Buffet aufgebaut, und das Personal schien zunehmend überfordert. Wir bestellten Vorspeisen und Hauptgänge, und als meine Mutter noch eine Flasche Wasser bestellen wollte drehte der Kellner sich um und ging – wohl keine Zeit mehr.
Karte nicht verfügbar Adresse Hauptstraße 7 50996 Köln Deutschland Kommende Veranstaltungen Keine Veranstaltungen an diesem Ort Beitragsnavigation
Von 3 bestellten Vorspeisen kamen nur 2, eine Korrektur war zum einen wegen der Lautstärke, zum anderen wegen der Geschwindigkeit des Kellners nicht möglich. Wieder rief meine Mutter nach einer Flasche Wasser (mittlerweile saßen alle auf dem Trockenen und hätten gerne etwas bestellt) aber er war schon weg. Als der Hauptgang serviert wurde bestellten wir bei dem Kellner Wasser und Brot (da so viel Butter von den Vorspeisen übrig war), nichts davon kam. Irgendwann schaffte es meine Mutter doch noch eine Flasche Wasser zu bekommen, wobei sie dabei schon quer über die Terrasse rufen musste – sowas ist überhaupt nicht unsere Art! Eigentlich wollten wir alle einen langen schönen Abend zusammen sitzen, als abgeräumt wurde (in einer wahnsinnsgeschwindigkeit) war uns die Lust auf 2-3 Getränkerunden, Dessert, Kaffee und Absacker allerdings vergangen (war auch gut so, der Kellner hatte eh keine Zeit). Brauhaus quetsch kommende veranstaltungen und. Nachdem der Gesangsverein mit dem Buffet fertig war schmetterte dieser ein Liedchen nach dem anderen, sodass mein Mann es leid war zu warten und dem Kellner für die Rechnung hinterher rannte.